Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Elternzeit<br />
Elternzeit<br />
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7. Elternzeit<br />
Elternzeit (= Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung<br />
und Erziehung eines Kindes) ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />
sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.<br />
Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei<br />
befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen, bei geringfügiger Beschäftigung,<br />
He<strong>im</strong>arbeit, in der Ausbildung oder Umschulung.<br />
Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zum Ende des dritten<br />
Lebensjahres des Kindes <strong>für</strong> beide Elternteile gleichermaßen. Eltern können<br />
Elternzeit ganz oder zeitweise gemeinsam nehmen, die Elternzeit kann in zwei<br />
Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden. Jedem Elternteil stehen drei<br />
Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, wie der andere Elternteil die Zeit nutzt.<br />
Mutterschutzfristen werden auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit<br />
angerechnet.<br />
Mit Zust<strong>im</strong>mung der Arbeitgeberin kann eine Elternzeit von bis zu 12 Monaten<br />
(je Elternteil) auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.<br />
So können Eltern das dritte Jahr der Elternzeit flexibel, z. B. zum Zeitpunkt<br />
der Einschulung ihres Kindes, nutzen.<br />
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.<br />
Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig davon, ob Eltern (noch)<br />
Elterngeld (siehe Kapitel 8 „Elterngeld“, S. 20ff) erhalten.<br />
Andererseits ist die Nutzung der Elternzeitregelungen (Beurlaubung von der<br />
Arbeit oder zeitlich befristete Arbeitszeitreduktion) häufig notwendige Voraussetzung,<br />
um einen Anspruch auf Elterngeldzahlungen zu realisieren.<br />
Die formlose Anmeldung der Elternzeit bei der Arbeitgeberin sollte schriftlich<br />
und fristgerecht, spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn, erfolgen.<br />
Väter, die ihre Elternzeit unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes beginnen<br />
möchten, sollten <strong>für</strong> deren Beginn „ab Geburt“ und den voraussichtlichen<br />
Geburtstermin angeben.<br />
Bei der Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, <strong>für</strong> welchen Zeitraum<br />
innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil<br />
nur <strong>für</strong> ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass <strong>im</strong> darauffolgenden Jahr auf<br />
Elternzeit verzichtet wird. Eine Veränderung ist später nur noch mit Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Arbeitgeberin möglich.<br />
Während der gesamten Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz. Er gilt ab dem<br />
Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor<br />
ihrem Beginn. Wechseln sich die Eltern in der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz<br />
<strong>für</strong> den Elternteil in Elternzeit, nicht <strong>für</strong> den, der regulär arbeitet.<br />
Die Eltern selbst können unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist das<br />
Arbeitsverhältnis kündigen; falls sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen,<br />
müssen sie eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einhalten.<br />
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt <strong>für</strong> Versicherungspflichtige<br />
erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch<br />
genommen wird. Die Krankenversicherung ist dann <strong>für</strong> die Dauer der Elternzeit<br />
beitragsfrei, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind (Elterngeld<br />
wird nicht angerechnet).<br />
Für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Versicherte gelten andere Regelungen. Sie müssen nach Maßgabe der<br />
jeweiligen Versicherungsbedingungen auch in der Elternzeit ihren Beitrag leisten.<br />
Eltern in Elternzeit dürfen bis zu 30 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit<br />
nachgehen. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, so gilt dieser Anspruch<br />
unabhängig voneinander (= zusammen 60 Stunden).<br />
In Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen haben<br />
Eltern in der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit mit 15 – 30<br />
Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen<br />
stehen. Die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit muss schriftlich beantragt<br />
werden. Über die genauen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung und die Verteilung<br />
der wöchentlichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin<br />
eine individuelle Vereinbarung treffen. Ratsam ist es, den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung<br />
schon bei der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit möglichst<br />
konkret zu formulieren.<br />
Innerhalb der Elternzeit ist es grundsätzlich auch möglich, eine Teilzeitbeschäftigung<br />
bei einer anderen Arbeitgeberin aufzunehmen. Sie erfordert allerdings die<br />
Zust<strong>im</strong>mung der bisherigen Arbeitgeberin, welche diese allerdings nur aus dringenden<br />
betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen schriftlich versagen<br />
kann.<br />
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