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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Elternzeit<br />

Elternzeit<br />

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7. Elternzeit<br />

Elternzeit (= Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung<br />

und Erziehung eines Kindes) ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />

sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.<br />

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei<br />

befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen, bei geringfügiger Beschäftigung,<br />

He<strong>im</strong>arbeit, in der Ausbildung oder Umschulung.<br />

Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zum Ende des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes <strong>für</strong> beide Elternteile gleichermaßen. Eltern können<br />

Elternzeit ganz oder zeitweise gemeinsam nehmen, die Elternzeit kann in zwei<br />

Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden. Jedem Elternteil stehen drei<br />

Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, wie der andere Elternteil die Zeit nutzt.<br />

Mutterschutzfristen werden auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit<br />

angerechnet.<br />

Mit Zust<strong>im</strong>mung der Arbeitgeberin kann eine Elternzeit von bis zu 12 Monaten<br />

(je Elternteil) auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.<br />

So können Eltern das dritte Jahr der Elternzeit flexibel, z. B. zum Zeitpunkt<br />

der Einschulung ihres Kindes, nutzen.<br />

Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.<br />

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig davon, ob Eltern (noch)<br />

Elterngeld (siehe Kapitel 8 „Elterngeld“, S. 20ff) erhalten.<br />

Andererseits ist die Nutzung der Elternzeitregelungen (Beurlaubung von der<br />

Arbeit oder zeitlich befristete Arbeitszeitreduktion) häufig notwendige Voraussetzung,<br />

um einen Anspruch auf Elterngeldzahlungen zu realisieren.<br />

Die formlose Anmeldung der Elternzeit bei der Arbeitgeberin sollte schriftlich<br />

und fristgerecht, spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn, erfolgen.<br />

Väter, die ihre Elternzeit unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes beginnen<br />

möchten, sollten <strong>für</strong> deren Beginn „ab Geburt“ und den voraussichtlichen<br />

Geburtstermin angeben.<br />

Bei der Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, <strong>für</strong> welchen Zeitraum<br />

innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil<br />

nur <strong>für</strong> ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass <strong>im</strong> darauffolgenden Jahr auf<br />

Elternzeit verzichtet wird. Eine Veränderung ist später nur noch mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Arbeitgeberin möglich.<br />

Während der gesamten Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz. Er gilt ab dem<br />

Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor<br />

ihrem Beginn. Wechseln sich die Eltern in der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz<br />

<strong>für</strong> den Elternteil in Elternzeit, nicht <strong>für</strong> den, der regulär arbeitet.<br />

Die Eltern selbst können unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist das<br />

Arbeitsverhältnis kündigen; falls sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen,<br />

müssen sie eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einhalten.<br />

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt <strong>für</strong> Versicherungspflichtige<br />

erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch<br />

genommen wird. Die Krankenversicherung ist dann <strong>für</strong> die Dauer der Elternzeit<br />

beitragsfrei, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind (Elterngeld<br />

wird nicht angerechnet).<br />

Für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Versicherte gelten andere Regelungen. Sie müssen nach Maßgabe der<br />

jeweiligen Versicherungsbedingungen auch in der Elternzeit ihren Beitrag leisten.<br />

Eltern in Elternzeit dürfen bis zu 30 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, so gilt dieser Anspruch<br />

unabhängig voneinander (= zusammen 60 Stunden).<br />

In Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen haben<br />

Eltern in der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit mit 15 – 30<br />

Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen<br />

stehen. Die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit muss schriftlich beantragt<br />

werden. Über die genauen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung und die Verteilung<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin<br />

eine individuelle Vereinbarung treffen. Ratsam ist es, den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung<br />

schon bei der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit möglichst<br />

konkret zu formulieren.<br />

Innerhalb der Elternzeit ist es grundsätzlich auch möglich, eine Teilzeitbeschäftigung<br />

bei einer anderen Arbeitgeberin aufzunehmen. Sie erfordert allerdings die<br />

Zust<strong>im</strong>mung der bisherigen Arbeitgeberin, welche diese allerdings nur aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen schriftlich versagen<br />

kann.<br />

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