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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Haushaltshilfe<br />

Freistellung von der Arbeit...<br />

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10. Haushaltshilfe bei Erkrankung der Eltern<br />

Mütter und Väter bzw. den Haushalt führende Personen können eine Haushaltshilfe<br />

oder <strong>Familie</strong>npflegerin in Anspruch nehmen, wenn ihnen insbesondere<br />

wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Kur, durch eine akute Erkrankung,<br />

Risikoschwangerschaft, Entbindung oder Mehrlingsgeburt die Weiterführung<br />

des Haushalts nicht möglich ist.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung<br />

(nach § 38 SGB V) ist, dass <strong>im</strong> Haushalt mindestens ein Kind lebt,<br />

welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf<br />

Hilfe angewiesen ist und keine andere <strong>im</strong> Haushalt lebende Person die Haushaltsführung<br />

übernehmen kann.<br />

Weitere Informationen zur Haushaltshilfe bei Erkrankung der Eltern:<br />

• Gesetzliche Krankenkassen<br />

• Regionalstellen der Abteilung Jugend, <strong>Familie</strong> und Sozialer Dienst des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Gütersloh</strong>:<br />

- Nord (Zuständigkeit <strong>für</strong> Borgholzhausen, Halle, Steinhagen, Werther),<br />

Wertherstraße 1, 33790 Halle, Tel.: 05201/ 81450<br />

- West (Zuständigkeit <strong>für</strong> Versmold, Harsewinkel), Mühlenwinkel 11,<br />

33428 Harsewinkel, Tel.: 05247/923550<br />

11. Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker <strong>Kinder</strong><br />

Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe/<strong>Familie</strong>npflegerin gehört neben der<br />

Entlastung der <strong>Familie</strong> bei der Weiterführung des Haushaltes auch die Betreuung<br />

der <strong>Kinder</strong>, Unterstützung bei den Hausaufgaben und der Freizeitgestaltung sowie<br />

die Übernahme kleinerer pflegerischer Hilfeleistungen.<br />

Eine Haushaltshilfe kann über soziale Dienste organisiert werden. Auch <strong>für</strong><br />

eine selbst beschaffte Haushaltshilfe aus dem sozialen Umfeld der <strong>Familie</strong> (nicht<br />

jedoch <strong>für</strong> Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad) können angemessene<br />

Kosten durch die Krankenkassen übernommen werden.<br />

Seit dem 01.01.2004 muss grundsätzlich mit einer Zuzahlung von 10% der Kosten<br />

pro Tag gerechnet werden (ca. 5,– € bis max. 10,– €). Über die Härtefallregelung<br />

ist eine Befreiung von den Zuzahlungen möglich. Entsteht die Notlage durch<br />

Schwangerschaft und/oder Geburt, ist nach dem § 199 RVO keine private<br />

Kostenbeteiligung erforderlich.<br />

Als weitere Kostenträger kommen neben den Krankenkassen auch Beihilfeträger,<br />

Versicherungsanstalten oder auch das Sozialamt in Frage.<br />

Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen, wegen psychischer oder<br />

erzieherischer Belastung ausfällt, kann auch das Jugendamt eine Haushaltshilfe<br />

stellen oder andere vorübergehende Hilfen zur Versorgung und Betreuung von<br />

<strong>Kinder</strong>n leisten.<br />

Berufstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit<br />

zur Pflege ihres, nach ärztlichem Zeugnis, kranken Kindes, wenn die Betreuung<br />

nicht von einer anderen <strong>im</strong> Haushalt lebenden Person übernommen werden<br />

kann.<br />

Bezahlte Freistellung (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch)<br />

Die bezahlte Freistellung wird gewährt, wenn sie <strong>für</strong> eine verhältnismäßig nicht<br />

erhebliche Zeit (ca. 5 Arbeitstage) erfolgt und ein ärztliches Attest vorliegt.<br />

Diese Regelung greift nur dann, wenn tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich<br />

nichts anderes vereinbart ist.<br />

Unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch)<br />

Liegen die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vor und ist das erkrankte<br />

Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig, so kann eine<br />

unbezahlte Freistellung von der Arbeit in folgendem Umfang erfolgen:<br />

• Eltern haben pro Kalenderjahr, Kind und Elternteil Anspruch auf 10 Tage<br />

– bei mehreren <strong>Kinder</strong>n sind es max<strong>im</strong>al 25 Tage je Elternteil;<br />

• Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr und Kind Anspruch auf 20 Tage<br />

– bei mehreren <strong>Kinder</strong>n sind es max<strong>im</strong>al 50 Tage.<br />

Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Vorliegen der<br />

geltenden oben genannten Voraussetzungen das <strong>Kinder</strong>pflege-Krankengeld.<br />

Entstand die Pflegebedürftigkeit in Folge eines Unfalls des Kindes <strong>im</strong> <strong>Kinder</strong>-<br />

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