Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Haushaltshilfe<br />
Freistellung von der Arbeit...<br />
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10. Haushaltshilfe bei Erkrankung der Eltern<br />
Mütter und Väter bzw. den Haushalt führende Personen können eine Haushaltshilfe<br />
oder <strong>Familie</strong>npflegerin in Anspruch nehmen, wenn ihnen insbesondere<br />
wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Kur, durch eine akute Erkrankung,<br />
Risikoschwangerschaft, Entbindung oder Mehrlingsgeburt die Weiterführung<br />
des Haushalts nicht möglich ist.<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung<br />
(nach § 38 SGB V) ist, dass <strong>im</strong> Haushalt mindestens ein Kind lebt,<br />
welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf<br />
Hilfe angewiesen ist und keine andere <strong>im</strong> Haushalt lebende Person die Haushaltsführung<br />
übernehmen kann.<br />
Weitere Informationen zur Haushaltshilfe bei Erkrankung der Eltern:<br />
• Gesetzliche Krankenkassen<br />
• Regionalstellen der Abteilung Jugend, <strong>Familie</strong> und Sozialer Dienst des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Gütersloh</strong>:<br />
- Nord (Zuständigkeit <strong>für</strong> Borgholzhausen, Halle, Steinhagen, Werther),<br />
Wertherstraße 1, 33790 Halle, Tel.: 05201/ 81450<br />
- West (Zuständigkeit <strong>für</strong> Versmold, Harsewinkel), Mühlenwinkel 11,<br />
33428 Harsewinkel, Tel.: 05247/923550<br />
11. Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker <strong>Kinder</strong><br />
Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe/<strong>Familie</strong>npflegerin gehört neben der<br />
Entlastung der <strong>Familie</strong> bei der Weiterführung des Haushaltes auch die Betreuung<br />
der <strong>Kinder</strong>, Unterstützung bei den Hausaufgaben und der Freizeitgestaltung sowie<br />
die Übernahme kleinerer pflegerischer Hilfeleistungen.<br />
Eine Haushaltshilfe kann über soziale Dienste organisiert werden. Auch <strong>für</strong><br />
eine selbst beschaffte Haushaltshilfe aus dem sozialen Umfeld der <strong>Familie</strong> (nicht<br />
jedoch <strong>für</strong> Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad) können angemessene<br />
Kosten durch die Krankenkassen übernommen werden.<br />
Seit dem 01.01.2004 muss grundsätzlich mit einer Zuzahlung von 10% der Kosten<br />
pro Tag gerechnet werden (ca. 5,– € bis max. 10,– €). Über die Härtefallregelung<br />
ist eine Befreiung von den Zuzahlungen möglich. Entsteht die Notlage durch<br />
Schwangerschaft und/oder Geburt, ist nach dem § 199 RVO keine private<br />
Kostenbeteiligung erforderlich.<br />
Als weitere Kostenträger kommen neben den Krankenkassen auch Beihilfeträger,<br />
Versicherungsanstalten oder auch das Sozialamt in Frage.<br />
Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen, wegen psychischer oder<br />
erzieherischer Belastung ausfällt, kann auch das Jugendamt eine Haushaltshilfe<br />
stellen oder andere vorübergehende Hilfen zur Versorgung und Betreuung von<br />
<strong>Kinder</strong>n leisten.<br />
Berufstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit<br />
zur Pflege ihres, nach ärztlichem Zeugnis, kranken Kindes, wenn die Betreuung<br />
nicht von einer anderen <strong>im</strong> Haushalt lebenden Person übernommen werden<br />
kann.<br />
Bezahlte Freistellung (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch)<br />
Die bezahlte Freistellung wird gewährt, wenn sie <strong>für</strong> eine verhältnismäßig nicht<br />
erhebliche Zeit (ca. 5 Arbeitstage) erfolgt und ein ärztliches Attest vorliegt.<br />
Diese Regelung greift nur dann, wenn tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich<br />
nichts anderes vereinbart ist.<br />
Unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch)<br />
Liegen die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vor und ist das erkrankte<br />
Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig, so kann eine<br />
unbezahlte Freistellung von der Arbeit in folgendem Umfang erfolgen:<br />
• Eltern haben pro Kalenderjahr, Kind und Elternteil Anspruch auf 10 Tage<br />
– bei mehreren <strong>Kinder</strong>n sind es max<strong>im</strong>al 25 Tage je Elternteil;<br />
• Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr und Kind Anspruch auf 20 Tage<br />
– bei mehreren <strong>Kinder</strong>n sind es max<strong>im</strong>al 50 Tage.<br />
Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Vorliegen der<br />
geltenden oben genannten Voraussetzungen das <strong>Kinder</strong>pflege-Krankengeld.<br />
Entstand die Pflegebedürftigkeit in Folge eines Unfalls des Kindes <strong>im</strong> <strong>Kinder</strong>-<br />
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