Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Arbeitslosigkeit<br />
Arbeitslosigkeit<br />
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Kosten der Unterkunft<br />
Zusätzlich zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden die<br />
angemessenen Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft übernommen (§ 22 SGB II). Dies gilt<br />
allerdings nicht <strong>für</strong> unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, es<br />
sei denn, das Jobcenter hat dem Auszug aus schwerwiegenden Gründen zugest<strong>im</strong>mt.<br />
Ob eine Unterkunft bzw. Wohnung angemessen ist, hängt von der Personenund<br />
Quadratmeterzahl, dem örtlichen Mietniveau (vgl. regionaler Mietspiegel)<br />
und der Situation auf dem Wohnungsmarkt ab. Über die Kaltmiete hinaus<br />
werden angemessene Nebenkosten wie Heizung, Gas, Wasser, Müllabfuhr und<br />
anderes mehr berücksichtigt. Nähere Informationen über die angemessenen<br />
Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft erteilt das Jobcenter.<br />
Versicherungsschutz<br />
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.<br />
Beiträge zur Rentenversicherung werden seit dem 1.1.2011 nicht mehr<br />
eingezahlt.<br />
Anrechnung von Vermögen<br />
Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II kommt prinzipiell auch Vermögen<br />
bzw. Eigentum zur Anrechnung, allerdings gelten hier Grenzen und Freibeträge.<br />
Auch eine selbst bewohnte Eigentumswohnung, ein selbst bewohntes Einfamilienhaus<br />
oder ein Auto bleiben unangetastet, wenn sie als „angemessen“ bewertet<br />
werden. Liegt das Vermögen darüber oder gelten Eigentumswerte als unangemessen,<br />
so besteht zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.<br />
In diesen Fällen wird erwartet, dass Geld- oder Eigentumswerte zum Bestreiten<br />
des Lebensunterhalts verwandt werden, so lange die Vermögensfreibetragsgrenzen<br />
überschritten sind. Genaue Auskünfte zu den geschützten Vermögenswerten<br />
sind bei Beratungs- und Anlaufstellen (z. B. Arbeitslosenzentren) erhältlich sowie<br />
unter www.arbeitsmarktreform.de nachzulesen.<br />
Freigrenzen bei Hinzuverdienst<br />
Bei einem Hinzuverdienst (z. B. durch einen Mini-, Midi- oder Teilzeitjob) wird<br />
das Einkommen zwar bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt,<br />
allerdings nicht in vollem Umfang. Nach der zur Zeit gültigen Regelung<br />
werden sowohl Pauschbeträge (z. B. <strong>für</strong> Werbungskosten, Wegstreckenentschädigung,<br />
notwenige Versicherungen wie Berufs- oder KFZ-Haftpflicht oder<br />
Riester-Rente) abgesetzt als auch Freibeträge gewährt, die einkommensabhängig<br />
sind. Grundsätzlich gilt: es gibt einen pauschalen Grundfreibetrag von 100,– €,<br />
bis zu dem Erwerbseinkommen unberücksichtigt bleibt. Dieser Grundfreibetrag<br />
erhöht sich auf 175,– € bei Ehrenamtstätigkeit, wenn hier eine Aufwandsentschädigung<br />
gezahlt wird und/ oder Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit (z. B.<br />
als Übungsleiterin) erzielt wird. Ansonsten sind die Freigrenzen von der Höhe<br />
des Erwerbseinkommens abhängig. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:<br />
Freibetragsregelungen (ab dem 1. Juli 2011)<br />
Bezugspunkt zur Berechnung<br />
der Freibeträge ist das monatliche<br />
Brutto-Einkommen<br />
Erwerbseinkommen bis 100 €<br />
Erwerbseinkommen<br />
100 bis 1.000,– €<br />
Erwerbseinkommen<br />
1.000 bis 1.200,– €<br />
Erwerbseinkommen<br />
1.200 bis 1.500,– €<br />
(gilt nur <strong>für</strong> Leistungsbeziehende<br />
mit mindestens 1 minderjährigen<br />
Kind)<br />
Freibetrag in Prozent<br />
zzgl. 20 %<br />
(von max. 900,– €)<br />
zzgl. 10 %<br />
(von max. 200,– €)<br />
zzgl.10 %<br />
(von max. 300,– €)<br />
Anrechnungsfrei<br />
Höchstbetrag<br />
180,– €<br />
20,– €<br />
30,– €<br />
Gesamtsumme Freibeträge bei Erwerbseinkommen: max: 230,– € zzgl. 100,– € Grundfreibetrag<br />
(Tabelle: Harald Thomé, Tacheles e. V.)<br />
Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern, die nicht länger als 4 Wochen <strong>im</strong><br />
Kalenderjahr ausgeübt werden und deren Einkommen max<strong>im</strong>al 1.200,– € brutto<br />
<strong>im</strong> Jahr beträgt, sind anrechnungsfrei.<br />
Nähere Informationen, Beispiele und auch ein Einkommensrechner <strong>für</strong> Hinzuverdienst<br />
finden sich <strong>im</strong> Internet unter www.arbeitsmarktreform.de.<br />
Mehrbedarf <strong>für</strong> Schwangere und einmalige Beihilfen <strong>im</strong> Rahmen von<br />
Schwangerschaft und Geburt (§ 21 SGB II)<br />
Nähere Informationen: siehe Kapitel 3, Finanzielle Hilfen bei Schwangerschaft<br />
und Geburt (S. 11)<br />
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