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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Arbeitslosigkeit<br />

Arbeitslosigkeit<br />

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Kosten der Unterkunft<br />

Zusätzlich zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden die<br />

angemessenen Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft übernommen (§ 22 SGB II). Dies gilt<br />

allerdings nicht <strong>für</strong> unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, es<br />

sei denn, das Jobcenter hat dem Auszug aus schwerwiegenden Gründen zugest<strong>im</strong>mt.<br />

Ob eine Unterkunft bzw. Wohnung angemessen ist, hängt von der Personenund<br />

Quadratmeterzahl, dem örtlichen Mietniveau (vgl. regionaler Mietspiegel)<br />

und der Situation auf dem Wohnungsmarkt ab. Über die Kaltmiete hinaus<br />

werden angemessene Nebenkosten wie Heizung, Gas, Wasser, Müllabfuhr und<br />

anderes mehr berücksichtigt. Nähere Informationen über die angemessenen<br />

Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft erteilt das Jobcenter.<br />

Versicherungsschutz<br />

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.<br />

Beiträge zur Rentenversicherung werden seit dem 1.1.2011 nicht mehr<br />

eingezahlt.<br />

Anrechnung von Vermögen<br />

Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II kommt prinzipiell auch Vermögen<br />

bzw. Eigentum zur Anrechnung, allerdings gelten hier Grenzen und Freibeträge.<br />

Auch eine selbst bewohnte Eigentumswohnung, ein selbst bewohntes Einfamilienhaus<br />

oder ein Auto bleiben unangetastet, wenn sie als „angemessen“ bewertet<br />

werden. Liegt das Vermögen darüber oder gelten Eigentumswerte als unangemessen,<br />

so besteht zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.<br />

In diesen Fällen wird erwartet, dass Geld- oder Eigentumswerte zum Bestreiten<br />

des Lebensunterhalts verwandt werden, so lange die Vermögensfreibetragsgrenzen<br />

überschritten sind. Genaue Auskünfte zu den geschützten Vermögenswerten<br />

sind bei Beratungs- und Anlaufstellen (z. B. Arbeitslosenzentren) erhältlich sowie<br />

unter www.arbeitsmarktreform.de nachzulesen.<br />

Freigrenzen bei Hinzuverdienst<br />

Bei einem Hinzuverdienst (z. B. durch einen Mini-, Midi- oder Teilzeitjob) wird<br />

das Einkommen zwar bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt,<br />

allerdings nicht in vollem Umfang. Nach der zur Zeit gültigen Regelung<br />

werden sowohl Pauschbeträge (z. B. <strong>für</strong> Werbungskosten, Wegstreckenentschädigung,<br />

notwenige Versicherungen wie Berufs- oder KFZ-Haftpflicht oder<br />

Riester-Rente) abgesetzt als auch Freibeträge gewährt, die einkommensabhängig<br />

sind. Grundsätzlich gilt: es gibt einen pauschalen Grundfreibetrag von 100,– €,<br />

bis zu dem Erwerbseinkommen unberücksichtigt bleibt. Dieser Grundfreibetrag<br />

erhöht sich auf 175,– € bei Ehrenamtstätigkeit, wenn hier eine Aufwandsentschädigung<br />

gezahlt wird und/ oder Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit (z. B.<br />

als Übungsleiterin) erzielt wird. Ansonsten sind die Freigrenzen von der Höhe<br />

des Erwerbseinkommens abhängig. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:<br />

Freibetragsregelungen (ab dem 1. Juli 2011)<br />

Bezugspunkt zur Berechnung<br />

der Freibeträge ist das monatliche<br />

Brutto-Einkommen<br />

Erwerbseinkommen bis 100 €<br />

Erwerbseinkommen<br />

100 bis 1.000,– €<br />

Erwerbseinkommen<br />

1.000 bis 1.200,– €<br />

Erwerbseinkommen<br />

1.200 bis 1.500,– €<br />

(gilt nur <strong>für</strong> Leistungsbeziehende<br />

mit mindestens 1 minderjährigen<br />

Kind)<br />

Freibetrag in Prozent<br />

zzgl. 20 %<br />

(von max. 900,– €)<br />

zzgl. 10 %<br />

(von max. 200,– €)<br />

zzgl.10 %<br />

(von max. 300,– €)<br />

Anrechnungsfrei<br />

Höchstbetrag<br />

180,– €<br />

20,– €<br />

30,– €<br />

Gesamtsumme Freibeträge bei Erwerbseinkommen: max: 230,– € zzgl. 100,– € Grundfreibetrag<br />

(Tabelle: Harald Thomé, Tacheles e. V.)<br />

Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern, die nicht länger als 4 Wochen <strong>im</strong><br />

Kalenderjahr ausgeübt werden und deren Einkommen max<strong>im</strong>al 1.200,– € brutto<br />

<strong>im</strong> Jahr beträgt, sind anrechnungsfrei.<br />

Nähere Informationen, Beispiele und auch ein Einkommensrechner <strong>für</strong> Hinzuverdienst<br />

finden sich <strong>im</strong> Internet unter www.arbeitsmarktreform.de.<br />

Mehrbedarf <strong>für</strong> Schwangere und einmalige Beihilfen <strong>im</strong> Rahmen von<br />

Schwangerschaft und Geburt (§ 21 SGB II)<br />

Nähere Informationen: siehe Kapitel 3, Finanzielle Hilfen bei Schwangerschaft<br />

und Geburt (S. 11)<br />

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