Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Unverheiratete Mütter...<br />
Unverheiratete Mütter...<br />
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9. Hinweise <strong>für</strong> unverheiratete (werdende)<br />
Mütter und Väter<br />
Vaterschaft<br />
Wenn eine nicht verheiratete Frau ein Kind bekommt, muss die Frage „Wer ist<br />
der Vater des Kindes“ rechtlich <strong>im</strong>mer entweder durch die „Vaterschaftsanerkennung“<br />
oder durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung geklärt und<br />
beurkundet werden.<br />
Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wichtige rechtliche<br />
Wirkungen verbunden, Unterhalts- und Erbansprüche sind davon abhängig.<br />
Mit der Vaterschaftsanerkennung ist die freiwillig abgegebene und beurkundete<br />
Erklärung eines Mannes gemeint, dass er der Vater des (erwarteten) Kindes<br />
ist. Sie ist bereits vor der Geburt des Kindes kostenfrei be<strong>im</strong> Jugendamt, Standesamt<br />
und Amtsgericht oder kostenpflichtig be<strong>im</strong> Notar möglich.<br />
Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist <strong>im</strong>mer auch die beurkundete<br />
Zust<strong>im</strong>mung der (werdenden) Mutter des Kindes erforderlich.<br />
Bei minderjährigen Müttern und Vätern ist <strong>für</strong> diese Erklärungen die Zust<strong>im</strong>mung<br />
von deren gesetzlichen Vertretern nötig.<br />
Wenn ein Mann eine Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter bzw.<br />
das Kind be<strong>im</strong> <strong>Familie</strong>ngericht ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft<br />
einleiten.<br />
Namensrecht<br />
Wenn die ledige Mutter bei der Geburt die Alleinsorge <strong>für</strong> das Kind hat, so erhält<br />
es den <strong>Familie</strong>nnamen der Mutter. Mit Einwilligung des Vaters kann die<br />
Mutter auch best<strong>im</strong>men, dass das Kind den <strong>Familie</strong>nnamen des Vaters erhält.<br />
Üben (unverheiratete) Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so best<strong>im</strong>men<br />
beide gemeinsam, ob der <strong>Familie</strong>nname des Vaters oder der Mutter der Geburtsname<br />
des Kindes werden soll.<br />
Das Kind kann nur den <strong>Familie</strong>nnamen von Mutter oder Vater führen, Doppelnamen<br />
sind nicht möglich.<br />
Wenn die Eltern eines Kindes, dessen Mutter zunächst allein sorgeberechtigt<br />
war, später (durch Heirat oder durch Abgabe der Sorgerechtserklärung) die<br />
gemeinsame Sorge begründen, so können sie den <strong>Familie</strong>nnamen des Kindes<br />
innerhalb von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt neu best<strong>im</strong>men.<br />
Elterliche Sorge<br />
Die elterliche Sorge beschreibt das Recht und die Pflicht der Eltern <strong>für</strong> das<br />
persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen und seinen Aufenthalt zu best<strong>im</strong>men<br />
(Personensorge). Darüber hinaus obliegt es den Sorgeberechtigten, das Kind zu<br />
vertreten und die Vermögenssorge auszuüben.<br />
Verheiratete Eltern haben ab der Geburt ihres Kindes das gemeinsame<br />
Sorgerecht.<br />
Für nicht miteinander verheiratete Eltern erarbeitet das Bundesjustizministerium<br />
aktuell eine gesetzliche Neukonzeption des Sorgerechts.<br />
Seit Ende des Jahres 2010 gilt:<br />
Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet,<br />
erhält zunächst die volljährige Mutter die alleinige elterliche Sorge <strong>für</strong> das Kind.<br />
Besteht der einvernehmliche Wunsch von Mutter und Vater nach dem gemeinsamen<br />
Sorgerecht, so kann dieses durch eine übereinst<strong>im</strong>mende Sorgeerklärung<br />
be<strong>im</strong> Notar oder be<strong>im</strong> Jugendamt eingerichtet werden.<br />
Bei Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung der sorgeberechtigten Mutter, können betroffene<br />
Väter be<strong>im</strong> zuständigen <strong>Familie</strong>ngericht einen Antrag auf das gemeinsame<br />
Sorgerecht stellen. Das <strong>Familie</strong>ngericht kann dann den Eltern das gemeinsame<br />
Sorgerecht übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes<br />
zuträglich ist.<br />
Das <strong>Familie</strong>ngericht gibt in der Regel dem gemeinsamen Sorgerecht den<br />
Vorrang, da davon ausgegangen wird, dass dies das Beste <strong>für</strong> das Kind ist.<br />
Dennoch kann das <strong>Familie</strong>ngericht sowohl dem Vater als auch der Mutter das<br />
alleinige Sorgerecht oder einen Teil des Sorgerechtes übertragen, wenn dies<br />
dem Kindeswohl entspricht.<br />
Änderungen oder Einschränkungen der elterlichen Sorge sind nur durch das<br />
<strong>Familie</strong>ngericht möglich.<br />
Umgangsrecht<br />
Das Umgangsrecht dient allgemein dazu, den Kontakt des Kindes zu den<br />
Personen, die ihm besonders nahe stehen (z. B.: Mutter, Vater, Großeltern,<br />
Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern), aufrecht zu erhalten, zu pflegen und<br />
zu fördern.<br />
Das Umgangsrecht geht davon aus, dass es zum Wohl des Kindes ist, wenn es<br />
Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (insbesondere zu beiden Eltern) haben<br />
kann, unabhängig davon, wie die elterliche Sorge geregelt ist.<br />
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