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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Unverheiratete Mütter...<br />

Unverheiratete Mütter...<br />

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9. Hinweise <strong>für</strong> unverheiratete (werdende)<br />

Mütter und Väter<br />

Vaterschaft<br />

Wenn eine nicht verheiratete Frau ein Kind bekommt, muss die Frage „Wer ist<br />

der Vater des Kindes“ rechtlich <strong>im</strong>mer entweder durch die „Vaterschaftsanerkennung“<br />

oder durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung geklärt und<br />

beurkundet werden.<br />

Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wichtige rechtliche<br />

Wirkungen verbunden, Unterhalts- und Erbansprüche sind davon abhängig.<br />

Mit der Vaterschaftsanerkennung ist die freiwillig abgegebene und beurkundete<br />

Erklärung eines Mannes gemeint, dass er der Vater des (erwarteten) Kindes<br />

ist. Sie ist bereits vor der Geburt des Kindes kostenfrei be<strong>im</strong> Jugendamt, Standesamt<br />

und Amtsgericht oder kostenpflichtig be<strong>im</strong> Notar möglich.<br />

Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist <strong>im</strong>mer auch die beurkundete<br />

Zust<strong>im</strong>mung der (werdenden) Mutter des Kindes erforderlich.<br />

Bei minderjährigen Müttern und Vätern ist <strong>für</strong> diese Erklärungen die Zust<strong>im</strong>mung<br />

von deren gesetzlichen Vertretern nötig.<br />

Wenn ein Mann eine Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter bzw.<br />

das Kind be<strong>im</strong> <strong>Familie</strong>ngericht ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft<br />

einleiten.<br />

Namensrecht<br />

Wenn die ledige Mutter bei der Geburt die Alleinsorge <strong>für</strong> das Kind hat, so erhält<br />

es den <strong>Familie</strong>nnamen der Mutter. Mit Einwilligung des Vaters kann die<br />

Mutter auch best<strong>im</strong>men, dass das Kind den <strong>Familie</strong>nnamen des Vaters erhält.<br />

Üben (unverheiratete) Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so best<strong>im</strong>men<br />

beide gemeinsam, ob der <strong>Familie</strong>nname des Vaters oder der Mutter der Geburtsname<br />

des Kindes werden soll.<br />

Das Kind kann nur den <strong>Familie</strong>nnamen von Mutter oder Vater führen, Doppelnamen<br />

sind nicht möglich.<br />

Wenn die Eltern eines Kindes, dessen Mutter zunächst allein sorgeberechtigt<br />

war, später (durch Heirat oder durch Abgabe der Sorgerechtserklärung) die<br />

gemeinsame Sorge begründen, so können sie den <strong>Familie</strong>nnamen des Kindes<br />

innerhalb von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt neu best<strong>im</strong>men.<br />

Elterliche Sorge<br />

Die elterliche Sorge beschreibt das Recht und die Pflicht der Eltern <strong>für</strong> das<br />

persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen und seinen Aufenthalt zu best<strong>im</strong>men<br />

(Personensorge). Darüber hinaus obliegt es den Sorgeberechtigten, das Kind zu<br />

vertreten und die Vermögenssorge auszuüben.<br />

Verheiratete Eltern haben ab der Geburt ihres Kindes das gemeinsame<br />

Sorgerecht.<br />

Für nicht miteinander verheiratete Eltern erarbeitet das Bundesjustizministerium<br />

aktuell eine gesetzliche Neukonzeption des Sorgerechts.<br />

Seit Ende des Jahres 2010 gilt:<br />

Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet,<br />

erhält zunächst die volljährige Mutter die alleinige elterliche Sorge <strong>für</strong> das Kind.<br />

Besteht der einvernehmliche Wunsch von Mutter und Vater nach dem gemeinsamen<br />

Sorgerecht, so kann dieses durch eine übereinst<strong>im</strong>mende Sorgeerklärung<br />

be<strong>im</strong> Notar oder be<strong>im</strong> Jugendamt eingerichtet werden.<br />

Bei Zust<strong>im</strong>mungsverweigerung der sorgeberechtigten Mutter, können betroffene<br />

Väter be<strong>im</strong> zuständigen <strong>Familie</strong>ngericht einen Antrag auf das gemeinsame<br />

Sorgerecht stellen. Das <strong>Familie</strong>ngericht kann dann den Eltern das gemeinsame<br />

Sorgerecht übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes<br />

zuträglich ist.<br />

Das <strong>Familie</strong>ngericht gibt in der Regel dem gemeinsamen Sorgerecht den<br />

Vorrang, da davon ausgegangen wird, dass dies das Beste <strong>für</strong> das Kind ist.<br />

Dennoch kann das <strong>Familie</strong>ngericht sowohl dem Vater als auch der Mutter das<br />

alleinige Sorgerecht oder einen Teil des Sorgerechtes übertragen, wenn dies<br />

dem Kindeswohl entspricht.<br />

Änderungen oder Einschränkungen der elterlichen Sorge sind nur durch das<br />

<strong>Familie</strong>ngericht möglich.<br />

Umgangsrecht<br />

Das Umgangsrecht dient allgemein dazu, den Kontakt des Kindes zu den<br />

Personen, die ihm besonders nahe stehen (z. B.: Mutter, Vater, Großeltern,<br />

Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern), aufrecht zu erhalten, zu pflegen und<br />

zu fördern.<br />

Das Umgangsrecht geht davon aus, dass es zum Wohl des Kindes ist, wenn es<br />

Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (insbesondere zu beiden Eltern) haben<br />

kann, unabhängig davon, wie die elterliche Sorge geregelt ist.<br />

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