Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Mutterschutz<br />
Mutterschutz<br />
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Arbeitssituationen mit erheblicher körperlicher Belastung. Auch Akkord- und<br />
Fließbandarbeit sind verboten, ebenso Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr),<br />
Arbeit an Sonn- und Feiertagen und Mehrarbeit. Für best<strong>im</strong>mte Beschäftigungsbereiche<br />
gibt es Ausnahmen (§ 8 Mutterschutzgesetz)!<br />
Darüber hinaus kann ggf. durch ein ärztliches Attest ein individuelles Beschäftigungsverbot<br />
zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ausgesprochen<br />
werden.<br />
Durch die Regelungen zum Mutterschutzlohn ist sichergestellt, dass die Frau<br />
trotz eventueller Beschäftigungsverbote keine Einkommensverluste erleidet.<br />
Das Einkommen in der Schwangerschaft muss dem Durchschnittsverdienst der<br />
letzten 13 Wochen vor Eintreten der Schwangerschaft entsprechen.<br />
Die Mutterschutzfristen betragen 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen<br />
nach der Entbindung; bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten<br />
sind es 12 Wochen nach der Entbindung. In den 6 Wochen vor dem<br />
errechneten Geburtstermin kann die Schwangere auf eigenen Wunsch weiter<br />
beschäftigt sein, in der Zeit nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />
Liegt der tatsächliche Geburtstermin vor dem errechneten Termin, so verlängert<br />
sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die von den 6 Wochen vor der<br />
Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.<br />
Je nach dem individuellen Versicherungsstatus und der Beschäftigungssituation<br />
vor der Geburt haben Frauen in der Mutterschutzfrist unterschiedliche finanzielle<br />
Ansprüche auf Mutterschaftsgeld. Die nebenstehende Tabelle auf Seite 15<br />
gibt hierzu einen guten Überblick.<br />
Weitere Informationen zum Mutterschutz:<br />
• FEB Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung der Diakonie<br />
<strong>im</strong> Kirchenkreis Halle e. V., Lettow-Vorbeck-Straße 9, 33790 Halle/Westf.,<br />
Tel.: 05201/18470<br />
• Gesetzliche Krankenkassen<br />
• Bezirksregierung Detmold, Abt. 5, Betrieblicher Arbeitsschutz<br />
(Zuständigkeit <strong>für</strong> den <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong>), Leopoldstr. 15, 32756 Detmold,<br />
Tel.: 05231/71-0, www.bezreg-detmold.nrw.de<br />
• Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,<br />
Tel.: 0228/619-1888, www.bva.de, www.mutterschaftsgeld.de<br />
• Broschüre „Mutterschutzgesetz“ des Bundesministeriums <strong>für</strong> <strong>Familie</strong>,<br />
Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de<br />
• www.arbeitsschutz.nrw.de<br />
Status der Schwangeren/Mutter<br />
Mitglieder der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung mit<br />
Krankengeldanspruch<br />
(z. B. Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitslose)<br />
Mitglieder der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch<br />
(z. B. Studentinnen)<br />
mit einer geringfügigen<br />
Beschäftigung<br />
Mitglieder der gesetzlichen<br />
Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch<br />
(Arbeitslosengeld-II-<br />
Empfängerinnen)<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
familienversicherte<br />
Frauen mit einer geringfügigen<br />
Beschäftigung<br />
In der privaten Krankenversicherung<br />
oder nicht krankenversicherte<br />
Arbeitnehmerinnen<br />
Frauen, deren Arbeitsverhältnis<br />
während der Schwangerschaft<br />
vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst<br />
wurde<br />
Leistungsanspruch<br />
Pro Tag 13,– € Mutterschaftsgeld<br />
von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss<br />
in Höhe der Differenz<br />
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,<br />
Arbeitslose erhalten<br />
Mutterschaftsgeld in Höhe des<br />
Krankengeldes<br />
In der Regel 13,– € Mutterschaftsgeld<br />
von der Krankenkasse pro Tag<br />
Arbeitslosengeld II wird während<br />
der gesetzlichen Mutterschutzfristen<br />
weitergezahlt. Ab der 13. SSW bis<br />
zur Geburt erhält die Frau einen<br />
schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf<br />
Mutterschaftsgeld von einmalig<br />
bis zu 210,– € vom Bundesversicherungsamt<br />
(Adresse S. 14 unten)<br />
Mutterschaftsgeld von einmalig<br />
bis zu 210,– € vom Bundesversicherungsamt<br />
(S. 14 unten) plus ggf.<br />
Arbeitgeberzuschuss in Höhe der<br />
Differenz zwischen 13,– € pro Kalendertag<br />
und dem durchschnittlichen<br />
Arbeitsentgelt<br />
Pro Tag 13,– € Mutterschaftsgeld,<br />
der Arbeitgeberzuschuss wird<br />
diesen Frauen von der Krankenkasse<br />
oder dem Bundesversicherungsamt<br />
gezahlt<br />
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