Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Unterhalt<br />
Unterhalt<br />
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ungsmöglichkeiten eine Teilzeitbeschäftigung erwartet werden. Entscheidend ist<br />
<strong>im</strong>mer der Einzelfall, da viele verschiedene Faktoren zu betrachten sind.<br />
Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Ausgaben<br />
ein Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt richtet sich nach dem persönlichen<br />
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dessen Lebensumständen und beträgt<br />
gegenüber dem Ex-Partner derzeit wenigstens 1.050,– € . Sind Unterhaltsberechtigte<br />
erwerbstätig, wird ihr Einkommen angerechnet.<br />
Der Ehegattenunterhalt beträgt <strong>im</strong> Allgemeinen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens,<br />
wenn kein Einkommen auf Seiten der Unterhaltsberechtigten vorliegt.<br />
Liegt das Einkommen des betreuenden Elternteils unterhalb dem des Unterhaltspflichtigen,<br />
müssen 3/7 der Differenz zwischen den beiden Einkommen gezahlt<br />
werden. Bei Einkommen auf Seiten der Unterhaltspflichtigen, welches nicht aus<br />
Erwerbstätigkeit stammt, beträgt der Anspruch 50 Prozent. Elterngeld gilt als<br />
Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300,– € übersteigt.<br />
Betreuungsunterhalt <strong>für</strong> Nicht-Verheiratete<br />
Kindesunterhalt<br />
Gegenüber dem Kind sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig bis<br />
dieses eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.<br />
Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen<br />
Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung. Geldzahlungen<br />
(Barunterhalt) sind von dem getrennt lebenden Elternteil zu leisten. Hat das<br />
Kind seinen Aufenthalt bei beiden Eltern, so kann die Barunterhaltspflicht teilweise<br />
oder ganz entfallen.<br />
Die Höhe des monatlichen Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des<br />
unterhaltspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Orientierung <strong>für</strong><br />
den Kindesunterhalt gibt die so genannte „Düsseldorfer Tabelle“ (S. 68).<br />
Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem Fall aus, dass zwei Unterhaltsberechtigte<br />
vorhanden sind (ein Elternteil und ein Kind). Weicht die individuelle Situation<br />
von diesem Regelfall ab, so ist auch die Eingruppierung entsprechend anzupassen.<br />
Ist beispielsweise nur ein unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden, wird eine<br />
Eingruppierung um eine Gruppe höher vorgenommen.<br />
Nicht verheiratete Mütter und Väter haben dem anderen Elternteil ihres Kindes<br />
gegenüber einen Unterhaltsanspruch. Dieser gilt bis zur Vollendung des dritten<br />
Lebensjahres des Kindes, soweit wegen der Pflege und Erziehung des Kindes<br />
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In Einzelfällen (z. B. Behinderung<br />
des Kindes) ist eine verlängerte Anspruchsdauer möglich.<br />
Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> Betreuungsunterhalt sind zum Einen die Bedürftigkeit,<br />
die aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes entsteht. Unterhaltspflichtige<br />
müssen zum Anderen leistungsfähig sein. Dabei hat die Zahlung des<br />
Kindesunterhaltes Vorrang und der Anspruch auf einen Selbstbehalt des Unterhaltspflichigen<br />
von 1.050,– € darf nicht unterschritten werden.<br />
Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils liegt in der Regel bei mindestens<br />
770,– €, richtet sich aber nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.<br />
Anhaltspunkt hier<strong>für</strong> ist das letzte Erwerbseinkommen. Der Betreuungsunterhalt<br />
ist gegenüber anderen Sozialleistungen (ALG II, Sozialhilfe, …)<br />
die vorrangige Leistung.<br />
Abgezogen wird das halbe <strong>Kinder</strong>geld, da dieses grundsätzlich beiden Elternteilen<br />
zusteht. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Unterhalt mindestens in Höhe<br />
des Existenzmin<strong>im</strong>ums gezahlt wird, je nach Altersstufen, (siehe Düsseldorfer<br />
Tabelle, S. 68).<br />
Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt bleiben. Der notwendige Selbstbehalt<br />
liegt gegenüber den <strong>Kinder</strong>n derzeit bei wenigstens 770,– € <strong>für</strong> Nichterwerbstätige<br />
und 950,– € <strong>für</strong> Erwerbstätige. Der angemessene Selbstbehalt<br />
gegenüber dem betreuenden Elternteil bzw. Ehegatten liegt bei wenigstens<br />
1.050,– € (vgl. Düsseldorfer Tabelle, S. 68 unter Bedarfskontrollbetrag).<br />
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen können die Sozialleistungsträger, das<br />
Jugendamt oder eine Rechtsanwältin behilflich sein.<br />
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