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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Unterhalt<br />

Unterhalt<br />

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ungsmöglichkeiten eine Teilzeitbeschäftigung erwartet werden. Entscheidend ist<br />

<strong>im</strong>mer der Einzelfall, da viele verschiedene Faktoren zu betrachten sind.<br />

Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Ausgaben<br />

ein Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt richtet sich nach dem persönlichen<br />

Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dessen Lebensumständen und beträgt<br />

gegenüber dem Ex-Partner derzeit wenigstens 1.050,– € . Sind Unterhaltsberechtigte<br />

erwerbstätig, wird ihr Einkommen angerechnet.<br />

Der Ehegattenunterhalt beträgt <strong>im</strong> Allgemeinen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens,<br />

wenn kein Einkommen auf Seiten der Unterhaltsberechtigten vorliegt.<br />

Liegt das Einkommen des betreuenden Elternteils unterhalb dem des Unterhaltspflichtigen,<br />

müssen 3/7 der Differenz zwischen den beiden Einkommen gezahlt<br />

werden. Bei Einkommen auf Seiten der Unterhaltspflichtigen, welches nicht aus<br />

Erwerbstätigkeit stammt, beträgt der Anspruch 50 Prozent. Elterngeld gilt als<br />

Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300,– € übersteigt.<br />

Betreuungsunterhalt <strong>für</strong> Nicht-Verheiratete<br />

Kindesunterhalt<br />

Gegenüber dem Kind sind grundsätzlich beide Eltern unterhaltspflichtig bis<br />

dieses eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.<br />

Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen<br />

Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung. Geldzahlungen<br />

(Barunterhalt) sind von dem getrennt lebenden Elternteil zu leisten. Hat das<br />

Kind seinen Aufenthalt bei beiden Eltern, so kann die Barunterhaltspflicht teilweise<br />

oder ganz entfallen.<br />

Die Höhe des monatlichen Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des<br />

unterhaltspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Orientierung <strong>für</strong><br />

den Kindesunterhalt gibt die so genannte „Düsseldorfer Tabelle“ (S. 68).<br />

Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem Fall aus, dass zwei Unterhaltsberechtigte<br />

vorhanden sind (ein Elternteil und ein Kind). Weicht die individuelle Situation<br />

von diesem Regelfall ab, so ist auch die Eingruppierung entsprechend anzupassen.<br />

Ist beispielsweise nur ein unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden, wird eine<br />

Eingruppierung um eine Gruppe höher vorgenommen.<br />

Nicht verheiratete Mütter und Väter haben dem anderen Elternteil ihres Kindes<br />

gegenüber einen Unterhaltsanspruch. Dieser gilt bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes, soweit wegen der Pflege und Erziehung des Kindes<br />

eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In Einzelfällen (z. B. Behinderung<br />

des Kindes) ist eine verlängerte Anspruchsdauer möglich.<br />

Anspruchsvoraussetzungen <strong>für</strong> Betreuungsunterhalt sind zum Einen die Bedürftigkeit,<br />

die aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes entsteht. Unterhaltspflichtige<br />

müssen zum Anderen leistungsfähig sein. Dabei hat die Zahlung des<br />

Kindesunterhaltes Vorrang und der Anspruch auf einen Selbstbehalt des Unterhaltspflichigen<br />

von 1.050,– € darf nicht unterschritten werden.<br />

Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils liegt in der Regel bei mindestens<br />

770,– €, richtet sich aber nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.<br />

Anhaltspunkt hier<strong>für</strong> ist das letzte Erwerbseinkommen. Der Betreuungsunterhalt<br />

ist gegenüber anderen Sozialleistungen (ALG II, Sozialhilfe, …)<br />

die vorrangige Leistung.<br />

Abgezogen wird das halbe <strong>Kinder</strong>geld, da dieses grundsätzlich beiden Elternteilen<br />

zusteht. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Unterhalt mindestens in Höhe<br />

des Existenzmin<strong>im</strong>ums gezahlt wird, je nach Altersstufen, (siehe Düsseldorfer<br />

Tabelle, S. 68).<br />

Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt bleiben. Der notwendige Selbstbehalt<br />

liegt gegenüber den <strong>Kinder</strong>n derzeit bei wenigstens 770,– € <strong>für</strong> Nichterwerbstätige<br />

und 950,– € <strong>für</strong> Erwerbstätige. Der angemessene Selbstbehalt<br />

gegenüber dem betreuenden Elternteil bzw. Ehegatten liegt bei wenigstens<br />

1.050,– € (vgl. Düsseldorfer Tabelle, S. 68 unter Bedarfskontrollbetrag).<br />

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen können die Sozialleistungsträger, das<br />

Jugendamt oder eine Rechtsanwältin behilflich sein.<br />

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