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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Sozialwohnung<br />

Sozialwohnung<br />

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16. Wohnberechtigungsschein – Sozialwohnung<br />

Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit Hilfe öffentlicher Mittel errichtet<br />

worden ist (staatliche Baudarlehen aus Steuergeldern). Sozialwohnungen sind<br />

da<strong>für</strong> gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit Wohnraum zu versorgen, die auf<br />

Grund ihres geringen Einkommens keine Wohnung am freien Markt finden<br />

können. Sie sind <strong>im</strong> Mietpreis gebunden und dürfen nur an Berechtigte<br />

überlassen werden.<br />

lare sind auch in den Rathäusern erhältlich. Ein Wohnberechtigungsschein hat<br />

ein Jahr Gültigkeit und kann allgemein oder <strong>für</strong> eine best<strong>im</strong>mte Wohnung<br />

beantragt werden. Er ist nur in Nordrhein-Westfalen gültig.<br />

Wer die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Wohnberechtigungsschein nicht (oder nicht<br />

mehr) erfüllt, <strong>für</strong> den kann <strong>im</strong> begründeten Ausnahmefall die Vermieterin/ der<br />

Vermieter die Freistellung der Wohnung beantragen. Die Freistellung ist gegebenenfalls<br />

mit der Festsetzung einer monatlichen Ausgleichszahlung verbunden.<br />

Voraussetzung zum Bezug einer Sozialwohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein,<br />

welcher der künftigen Vermieterin/dem künftigen Vermieter vorzulegen<br />

ist. Darin sind die Personen namentlich aufgeführt, welche gemeinsam<br />

einen Wohnberechtigungsschein beantragt haben. Voraussetzung <strong>für</strong> den Erhalt<br />

eines Wohnberechtigungsscheins ist das Einhalten der Einkommensgrenze,<br />

gegebenenfalls auch zusätzlich best<strong>im</strong>mter Bindungen <strong>für</strong> die einzelne<br />

Wohnung.<br />

Die Einkommensgrenze beträgt derzeit:<br />

• <strong>für</strong> einen Ein-Personen-Haushalt: 17.000,– €<br />

• <strong>für</strong> einen Zwei-Personen-Haushalt: 20.500,– €<br />

Bei Haushalten mit mehr als zwei Personen gilt:<br />

• ein Grundbetrag von 20.500,– € <strong>für</strong> die beiden ersten Personen gemeinsam<br />

• ein Mehrbetrag von 4.700,– € <strong>für</strong> jede weitere zum Haushalt rechnende<br />

Person<br />

<strong>Kinder</strong> erhalten <strong>im</strong>mer einen Zuschlag von jeweils 600,– €.<br />

Mit dem Wohnberechtigungsschein ist lediglich die grundsätzliche Berechtigung<br />

verbunden, eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu<br />

dürfen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Sozialwohnung besteht<br />

nicht. Letztlich entscheidet <strong>im</strong>mer die Vermieterin bzw. der Eigentümer der<br />

Wohnung, an wen die Wohnung vermietet wird.<br />

Es hängt <strong>im</strong> Wesentlichen von der Eigeninitiative der Wohnungssuchenden ab,<br />

eine Sozialwohnung zu finden. Vermieter können sowohl Privatleute sein als<br />

auch eine Wohnungsbaugesellschaft wie die KWG (<strong>Kreis</strong>wohnstättengenossenschaft)<br />

in Halle (siehe unten).<br />

Zwischen Wohnungsbaugesellschaften und Kommunalverwaltungen werden oft<br />

Vereinbarungen getroffen, die den Kommunen ein Vorschlags-, Belegungs- oder<br />

Zust<strong>im</strong>mungsrecht <strong>für</strong> die Vermietung einer Sozialwohnung zugestehen. Damit<br />

sollen <strong>für</strong> Wohnungssuchende, die besonders dringend mit Wohnraum zu versorgen<br />

sind, die Chancen auf dem Wohnungsmarkt verbessert werden. In der<br />

Regel gibt es in jedem Rathaus zuständige Mitarbeiterinnen bei Fragen zum<br />

Thema „Sozialwohnung/Wohnberechtigungsschein“.<br />

Bei der Berechnung ist vom Brutto-Einkommen (also vor Abzug von Steuern und<br />

Sozialversicherungsabgaben) auszugehen, welches um festgelegte Werbungskostenpauschbeträge<br />

reduziert wird. Detaillierte Informationen zu den Einkommensgrenzen,<br />

Werbungskostenpauschbeträgen sowie zulässigen Wohnungsgrößen<br />

finden sich in der Rubrik „Bauen und Wohnen – Wohnungsbauförderung“<br />

auf der Homepage www.kreis-guetersloh.de.<br />

Der Wohnberechtigungsschein muss schriftlich unter Vorlage von Einkommensnachweisen<br />

(abgesehen vom <strong>Kinder</strong>geld sind alle Einkommen nachzuweisen,<br />

insbesondere auch Unterhaltszahlungen) und einer Meldebescheinigung beantragt<br />

werden. Er wird von der <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Gütersloh</strong> erteilt. Antragsformu-<br />

Weitere Informationen zu Wohnberechtigungsschein und Sozialwohnung:<br />

• in jedem Rathaus<br />

• Antragsvordruck zum download, Informationen zu notwendigen Unterlagen<br />

sowie allgemeine Infos: www.kreis-guetersloh.de<br />

(Suchbegriff „Wohnberechtigungsschein“)<br />

• <strong>Kreis</strong> Wohnstätten Genossenschaft Halle (Westfalen) e G, Kättkenstr. 33,<br />

33790 Halle (Westf.), Tel: 05201/8157-0, Fax: 05201/8157-30,<br />

www.kwg-halle.de, info@kwg-halle.de<br />

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