Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Sozialwohnung<br />
Sozialwohnung<br />
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16. Wohnberechtigungsschein – Sozialwohnung<br />
Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit Hilfe öffentlicher Mittel errichtet<br />
worden ist (staatliche Baudarlehen aus Steuergeldern). Sozialwohnungen sind<br />
da<strong>für</strong> gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit Wohnraum zu versorgen, die auf<br />
Grund ihres geringen Einkommens keine Wohnung am freien Markt finden<br />
können. Sie sind <strong>im</strong> Mietpreis gebunden und dürfen nur an Berechtigte<br />
überlassen werden.<br />
lare sind auch in den Rathäusern erhältlich. Ein Wohnberechtigungsschein hat<br />
ein Jahr Gültigkeit und kann allgemein oder <strong>für</strong> eine best<strong>im</strong>mte Wohnung<br />
beantragt werden. Er ist nur in Nordrhein-Westfalen gültig.<br />
Wer die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Wohnberechtigungsschein nicht (oder nicht<br />
mehr) erfüllt, <strong>für</strong> den kann <strong>im</strong> begründeten Ausnahmefall die Vermieterin/ der<br />
Vermieter die Freistellung der Wohnung beantragen. Die Freistellung ist gegebenenfalls<br />
mit der Festsetzung einer monatlichen Ausgleichszahlung verbunden.<br />
Voraussetzung zum Bezug einer Sozialwohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein,<br />
welcher der künftigen Vermieterin/dem künftigen Vermieter vorzulegen<br />
ist. Darin sind die Personen namentlich aufgeführt, welche gemeinsam<br />
einen Wohnberechtigungsschein beantragt haben. Voraussetzung <strong>für</strong> den Erhalt<br />
eines Wohnberechtigungsscheins ist das Einhalten der Einkommensgrenze,<br />
gegebenenfalls auch zusätzlich best<strong>im</strong>mter Bindungen <strong>für</strong> die einzelne<br />
Wohnung.<br />
Die Einkommensgrenze beträgt derzeit:<br />
• <strong>für</strong> einen Ein-Personen-Haushalt: 17.000,– €<br />
• <strong>für</strong> einen Zwei-Personen-Haushalt: 20.500,– €<br />
Bei Haushalten mit mehr als zwei Personen gilt:<br />
• ein Grundbetrag von 20.500,– € <strong>für</strong> die beiden ersten Personen gemeinsam<br />
• ein Mehrbetrag von 4.700,– € <strong>für</strong> jede weitere zum Haushalt rechnende<br />
Person<br />
<strong>Kinder</strong> erhalten <strong>im</strong>mer einen Zuschlag von jeweils 600,– €.<br />
Mit dem Wohnberechtigungsschein ist lediglich die grundsätzliche Berechtigung<br />
verbunden, eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu<br />
dürfen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Sozialwohnung besteht<br />
nicht. Letztlich entscheidet <strong>im</strong>mer die Vermieterin bzw. der Eigentümer der<br />
Wohnung, an wen die Wohnung vermietet wird.<br />
Es hängt <strong>im</strong> Wesentlichen von der Eigeninitiative der Wohnungssuchenden ab,<br />
eine Sozialwohnung zu finden. Vermieter können sowohl Privatleute sein als<br />
auch eine Wohnungsbaugesellschaft wie die KWG (<strong>Kreis</strong>wohnstättengenossenschaft)<br />
in Halle (siehe unten).<br />
Zwischen Wohnungsbaugesellschaften und Kommunalverwaltungen werden oft<br />
Vereinbarungen getroffen, die den Kommunen ein Vorschlags-, Belegungs- oder<br />
Zust<strong>im</strong>mungsrecht <strong>für</strong> die Vermietung einer Sozialwohnung zugestehen. Damit<br />
sollen <strong>für</strong> Wohnungssuchende, die besonders dringend mit Wohnraum zu versorgen<br />
sind, die Chancen auf dem Wohnungsmarkt verbessert werden. In der<br />
Regel gibt es in jedem Rathaus zuständige Mitarbeiterinnen bei Fragen zum<br />
Thema „Sozialwohnung/Wohnberechtigungsschein“.<br />
Bei der Berechnung ist vom Brutto-Einkommen (also vor Abzug von Steuern und<br />
Sozialversicherungsabgaben) auszugehen, welches um festgelegte Werbungskostenpauschbeträge<br />
reduziert wird. Detaillierte Informationen zu den Einkommensgrenzen,<br />
Werbungskostenpauschbeträgen sowie zulässigen Wohnungsgrößen<br />
finden sich in der Rubrik „Bauen und Wohnen – Wohnungsbauförderung“<br />
auf der Homepage www.kreis-guetersloh.de.<br />
Der Wohnberechtigungsschein muss schriftlich unter Vorlage von Einkommensnachweisen<br />
(abgesehen vom <strong>Kinder</strong>geld sind alle Einkommen nachzuweisen,<br />
insbesondere auch Unterhaltszahlungen) und einer Meldebescheinigung beantragt<br />
werden. Er wird von der <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Gütersloh</strong> erteilt. Antragsformu-<br />
Weitere Informationen zu Wohnberechtigungsschein und Sozialwohnung:<br />
• in jedem Rathaus<br />
• Antragsvordruck zum download, Informationen zu notwendigen Unterlagen<br />
sowie allgemeine Infos: www.kreis-guetersloh.de<br />
(Suchbegriff „Wohnberechtigungsschein“)<br />
• <strong>Kreis</strong> Wohnstätten Genossenschaft Halle (Westfalen) e G, Kättkenstr. 33,<br />
33790 Halle (Westf.), Tel: 05201/8157-0, Fax: 05201/8157-30,<br />
www.kwg-halle.de, info@kwg-halle.de<br />
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