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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Steuerliche Entlastungen<br />

Steuerliche Entlastungen<br />

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14. Steuerliche Entlastungen <strong>für</strong> <strong>Familie</strong>n und<br />

Alleinerziehende<br />

<strong>Kinder</strong>freibetrag<br />

Der <strong>Kinder</strong>freibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag. Hiermit sollen Steuerpflichtige<br />

mit <strong>Kinder</strong>n gegenüber Steuerpflichtigen ohne <strong>Kinder</strong> mit gleichem<br />

Einkommen steuerlich entlastet werden, da sie <strong>für</strong> den Unterhalt und die<br />

Ausbildung ihrer <strong>Kinder</strong> Aufwendungen zu tragen haben.<br />

Der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzmin<strong>im</strong>ums <strong>für</strong> ein Kind<br />

beträgt 4.368,– € <strong>im</strong> Jahr (je Elternteil 2.184,– €). Dabei gilt der Freibetrag <strong>für</strong> alle<br />

<strong>Kinder</strong> unter 18 Jahren. Danach greifen gesonderte Regelungen. Ausnahmen sind<br />

etwa möglich, wenn ein Kind noch in der Ausbildung oder dauerhaft behindert<br />

ist. Hinzu kommt ein Freibetrag <strong>für</strong> den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf<br />

in Höhe von 2.640,– € (je Elternteil 1.320,– €). Er steht Eltern <strong>für</strong><br />

jedes Kind unter 25 Jahren zu.<br />

Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich <strong>Kinder</strong>geld.<br />

(Für das erste und zweite Kind: 12 x 184,– € = 2.208,– €, <strong>für</strong> das dritte Kind:<br />

12 x 190,– € = 2.280,– € und <strong>für</strong> jedes weitere Kind: 12 x 215,– € = 2.589,– €).<br />

<strong>Kinder</strong>freibeträge und <strong>Kinder</strong>geld werden nicht nebeneinander berücksichtigt.<br />

Das Finanzamt führt <strong>im</strong> Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung<br />

eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durch und ermittelt, ob durch den Anspruch<br />

auf <strong>Kinder</strong>geld die Steuerfreistellung erfolgt oder die Freibeträge <strong>für</strong><br />

<strong>Kinder</strong>geld abzuziehen sind.<br />

Die <strong>Kinder</strong>freibeträge mindern <strong>im</strong>mer die Höhe des Solidaritätszuschlages<br />

und der Kirchensteuer. Getrennt Lebenden, Geschiedenen sowie Eltern nicht<br />

ehelicher <strong>Kinder</strong> stehen <strong>Kinder</strong>freibeträge grundsätzlich je zur Hälfte zu.<br />

Für Paare mit nur einem Einkommen und nicht erwerbstätige Alleinerziehende<br />

gilt: Betreuungskosten <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong> zwischen 3 und 6 Jahren können zu zwei<br />

Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (ebenfalls max<strong>im</strong>al<br />

4.000,– €).<br />

Unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen besteht <strong>für</strong> Eltern auch die Möglichkeit,<br />

Kosten <strong>für</strong> eine <strong>Kinder</strong>betreuung <strong>im</strong> eigenen Haushalt steuerlich berücksichtigen<br />

zu lassen. Dabei können 20% der <strong>Kinder</strong>betreuungskosten (max<strong>im</strong>al 600,– €)<br />

angesetzt werden.<br />

Die Berücksichtigung der <strong>Kinder</strong>betreuungskosten erfolgt bei der Veranlagung<br />

zur Einkommensteuer durch das Finanzamt.<br />

Steuerentlastung <strong>für</strong> Alleinerziehende<br />

Alleinerziehende, die allein mit ihrem minderjährigen Kind/ ihren minderjährigen<br />

<strong>Kinder</strong>n einen Haushalt führen, erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag<br />

in Höhe von 1.308,– € pro Jahr. Er berücksichtigt den haushaltsbedingten Mehraufwand,<br />

den Ein-Eltern-Haushalte gegenüber Paarfamilien haben, egal ob diese<br />

verheiratet oder unverheiratet zusammen leben.<br />

Der Entlastungsbetrag wird bei der Lohnsteuer (Steuerklasse II) berücksichtigt.<br />

Weitere Informationen zur steuerlichen Entlastung von <strong>Familie</strong>n<br />

und Alleinerziehenden<br />

• Finanzamt <strong>Gütersloh</strong>, Neuenkirchener Straße 86, 33332 <strong>Gütersloh</strong>,<br />

Tel.: 05241/30710 (Zuständigkeit <strong>für</strong> Borgholzhausen, Halle, Harsewinkel,<br />

Steinhagen, Versmold, Werther)<br />

• Finanzministerium des Landes NRW, www.fm.nrw.de<br />

• www.familien-wegweiser.de<br />

Berücksichtigung von <strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />

Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner berufstätig<br />

sind, können <strong>für</strong> ihre <strong>Kinder</strong> bis zum 14. Lebensjahr und <strong>für</strong> behinderte <strong>Kinder</strong><br />

zwei Drittel der <strong>Kinder</strong>betreuungskosten bis max<strong>im</strong>al 4.000,– € pro Jahr und<br />

Kind steuerlich geltend machen. Die Kosten werden als Werbungskosten,<br />

Betriebsausgaben oder Sonderausgaben berücksichtigt.<br />

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