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Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen ...

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3.4 Testungen von Patienten zum Nachweis <strong>blutübertragbarer</strong><br />

<strong>Infektionen</strong><br />

In früheren Jahren wurde eine systematische HIV-Testung aller hospitalisier<br />

ten Patienten oder der Patienten vor einem operativen Eingriff zum<br />

Schutz der Medizinalpersonen in Erwägung gezogen. Eine solche routinemässige<br />

Testung als Zusatzmassnahme zu den technischen, organisatorischen,<br />

per sonenbezogenen und arbeitsmedizinischen Präventionsmassnahmen<br />

wird aber als unzweckmässig und ineffizient beurteilt.<br />

Sie wird dementsprechend von keiner Seite mehr gefordert. Da verschiedene<br />

<strong>Infektionen</strong> mit Blut übertragen werden können (siehe Tabelle 1<br />

und 2), entbindet eine negative HIV-Serologie keineswegs von der An -<br />

wendung der generell anzuwendenden Schutzmassnahmen. Unabhängig<br />

sollte die Indikation zur Durchführung einer gezielten HIV-Serologie<br />

heute grosszügig gestellt werden, da sehr wirksame Therapiemöglichkeiten<br />

existieren, die eine Progression zur symptomatischen HIV-Infektion<br />

und zu AIDS verhindern können. Auch die gezielte Diagnostik der Hepatitis<br />

C soll wegen verbesserter Therapiemöglichkeiten zum Vorteil der<br />

Betroffenen vermehrt eingesetzt werden. Die Entscheidung zur Durchführung<br />

dieser Tests soll aber allein auf klinisch-epidemiologischen Kriterien<br />

basieren und hat nichts mit Personalschutzüberlegungen zu tun.<br />

Die Einwilligung des Patienten zur Testung ist in jedem Fall notwendig.<br />

3.5 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden<br />

3.5.1 Pflichten der Arbeitgeber<br />

Verordnung über die <strong>Verhütung</strong> von Unfällen<br />

und Berufskrankheiten (VUV)<br />

Zur <strong>Verhütung</strong> von Berufskrankheiten und zur Wahrung der Arbeitssicherheit<br />

muss der Arbeitgeber aufgrund der Verordnung über die <strong>Verhütung</strong><br />

von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) alle Anordnungen und<br />

Schutzmass nahmen treffen, die dieser Verordnung, den übrigen geltenden<br />

Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheits<br />

technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (3).<br />

Die Pflicht, die Arbeitnehmenden vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten<br />

zu schützen, liegt damit be<strong>im</strong> Arbeitgeber. Dieser hat dafür zu<br />

sorgen, dass eine zweckmässige Organisation zur Gewährleistung der<br />

gesetzlich vorge schriebenen Arbeitssicherheit geschaffen wird und<br />

die dafür notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Neben den technischen und organisatorischen Massnahmen sind für<br />

die Ver hütung <strong>blutübertragbarer</strong> <strong>Infektionen</strong> auch personenbezogene<br />

Massnahmen, d.h. die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen,<br />

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