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Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen ...

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8. Entsorgung potenziell infektiöser<br />

Materialien<br />

Bei der Entsorgung von Abfällen von Spitälern, aus anderen medizinischen<br />

Institutionen, wie auch aus Arzt- und Zahnarztpraxen, Alters- und<br />

Pflegehe<strong>im</strong>en oder der Spitex ist sowohl eine Gefährdung für Arbeitnehmende<br />

<strong>im</strong> Entsorgungsbereich als auch für die Bevölkerung auszuschliessen.<br />

Dazu dienen technische, organisatorische und personenbezogene<br />

Massnahmen.<br />

Das Bundesamt für Gesundheit hat 1992 für die Schweiz Richtlinien zur<br />

Entsorgung von infektiösen Spitalabfällen herausgegeben (13). Diese<br />

werden in drei Kategorien eingeteilt. Gruppe A (Spitalabfälle, ähnlich den<br />

Haushaltabfällen), Gruppe B (betriebsspezifische Spitalabfälle, mit den<br />

zwei Untergruppen B1, Abfälle mit Kontaminationsgefahr, und B2, Ab -<br />

fälle mit Verletzungsgefahren mit oder ohne Kontaminations-/Infektionsgefahr)<br />

sowie Gruppe C (infektiöse Spitalabfälle).<br />

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat eine Vollzugshilfe für die Entsorgung<br />

von medizinischen Abfällen herausgegeben (37). Für weitere Details<br />

wird auf diese verwiesen. Für Aspekte der Entsorgung innerhalb der In -<br />

stitution verweisen wir auf die Abschnitte 4.1.3 und 5.9.<br />

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