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Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen ...

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Wegen der Prionen-Problematik wurden die bisherigen Empfeh lungen<br />

für die Desinfektion überprüft und angepasst (144). Zu beachten ist<br />

dabei die Verordnung vom 20. November 2002 über die Prävention der<br />

Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen<br />

(CJKV) bezüglich Dekontamination, Desinfektion und Sterilisation.<br />

4.5 Weitere organisatorische Massnahmen<br />

Mit Ausnahme der in den Abschnitten 4.1 bis 4.4 sowie in den Kapiteln<br />

5 bis 7 erwähnten organisatorischen Massnahmen zur <strong>Verhütung</strong> <strong>blutübertragbarer</strong><br />

<strong>Infektionen</strong> sind folgende weitere Massnahmen zu treffen:<br />

4.5.1 Sicherheitsbeauftragter/Biosaftey Officer<br />

In grösseren Betrieben oder Institutionen ist es empfehlenswert,<br />

dass der Arbeitgeber einen sogenannten Sicherheitsbeauftragten mit<br />

be st<strong>im</strong>mten Aufgaben der Arbeitsicherheit betraut. Der Sicherheitsbeauftragte<br />

ist in zweckmässiger Weise aus- und weiterzubilden. Die<br />

Übertragung von Aufgaben an den Sicherheitsbeauftragten entbindet<br />

den Ar beit geber jedoch nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicher<br />

heit. Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehören beispielsweise<br />

die Überprüfung der technischen, organisatorischen und<br />

personen bezogenen Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Ge sundheitsschutzes,<br />

die Aus kunft gegenüber den Durchführungsorganen der<br />

Arbeitssicherheit, die Koordination der Ausbildung der Beschäftigten<br />

und das Erstellen und Überprüfen eines Konzeptes über das Vorgehen<br />

nach Expositionen.<br />

In Betrieben mit Umgang mit Mikroorganismen wie beispielsweise in<br />

diagnostisch-mikrobiologischen Laboratorien, ist zudem gemäss<br />

Anhang 3 SAMV eine Person mit ausreichenden Kenntnissen zur Überwachung<br />

der biologischen Sicherheit einzusetzen (Biosafety Officer,<br />

BSO).<br />

4.5.2 Information und Schulung der Arbeitnehmenden<br />

In Arbeitsbereichen mit Infektionsgefährdung, d.h. in Institutionen des<br />

Ge sundheitswesens, dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über<br />

mögliche Gefahren durch Infektionskrankheiten, Massnahmen zur <strong>Verhütung</strong><br />

einer Exposition, Hygienevorschriften, das Tragen und Benutzen<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen sowie Massnahmen bei Ereignissen<br />

mit möglicher Infektionsübertragung bei der Arbeit unterrichtet und<br />

entsprechend geschult worden sind.<br />

Diese Schulungen müssen in regelmässigen Abständen wiederholt<br />

werden.<br />

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