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Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen ...

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9. Versicherungsrechtliche Aspekte<br />

Versicherungsfragen für beruflich erworbene blutübertragbare <strong>Infektionen</strong><br />

des Personals <strong>im</strong> <strong>Gesundheitswesen</strong> werden durch das Bundesgesetz<br />

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts<br />

(ATSG), das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)<br />

vom 20. März 1981 (1) sowie die zugehörige Verordnung über die Unfallversicherung<br />

(UVV) vom 20. Dezember 1982 (2) geregelt. Obligatorisch<br />

UVG-versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden,<br />

einschliesslich der He<strong>im</strong>arbeiterInnen, Lehrlinge, Praktikanten/Innen<br />

und Volontäre/Innen. In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende<br />

und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder<br />

können sich freiwillig nach UVG versichern lassen; sie sind dann be -<br />

züglich Versicherungsleistungen den obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden<br />

gleichgestellt.<br />

9.1 Unfallbegriff und Kontamination durch Blut oder<br />

Körperflüssigkeiten<br />

Als Unfall gilt gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober<br />

2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)<br />

die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines un gewöhnlichen<br />

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine<br />

Beeinträchtigung der körperli chen oder geistigen Gesundheit oder den<br />

Tod zur Folge hat. Aus den Aus führungen <strong>im</strong> Kapitel 2 wird ersichtlich,<br />

dass bei blutübertragbaren <strong>Infektionen</strong> sowohl bei der Patientenpflege<br />

wie auch in andern Bereichen des Gesund heitswesens eine Kontamination<br />

durch potenziell infektiöses Material vorliegt, welche <strong>im</strong> allgemeinen<br />

die Merkmale des Unfallbegriffes erfüllt. Bei einer Stich-und Schnittverletzung<br />

durch medizinische Instrumente oder bei einem Spritzer von<br />

Blut oder potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten in Konjunktiven oder<br />

auf Schle<strong>im</strong>häute <strong>im</strong> Sinne einer atypischen Übertragungsweise liegt ein<br />

Un fallereignis vor (allerdings liegt hier zum Zeitpunkt der Drucklegung<br />

noch keine Rechtssprechung vor). Auch wenn Blut oder potenziell<br />

infektiöse Körper flüssigkeiten in eine nachgewiesenermassen vorhandene<br />

Wunde gelangen und auf diesem Wege zu einer Infektion be<strong>im</strong><br />

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