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Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen ...

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Kürzungen oder eine Verweigerung von Versicherungsleistungen bei<br />

Berufsunfällen und Berufskrankheiten sind gemäss Artikel 21 des Allgemeinen<br />

Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur bei vorsätzlicher<br />

Herbeiführung oder Verschl<strong>im</strong>merung des Versicherungsfalles möglich,<br />

nicht hingegen bei Grobfahrlässigkeit.<br />

9.3 Meldung an den UVG-Versicherer bei Kontamination<br />

oder Infektionskrankheit<br />

Jedes Unfallereignis mit möglicher Kontamination durch potenziell<br />

infektiöse Körperflüssigkeiten soll durch den betroffenen Arbeitnehmenden<br />

unverzüglich dem Personalarzt gemeldet werden. Der Arbeitgeber,<br />

in dessen Auftrag der Personalarzt handelt, ist zur Anmeldung be<strong>im</strong><br />

zuständigen UVG-Versicherer verpflichtet. Die medizinische Dokumentation<br />

der Anmeldung hat unter Wah rung des ärztlichen Schweigepflicht<br />

und vor allem unter Wahrung der Int<strong>im</strong> sphäre des Indexpatienten zu<br />

erfolgen.<br />

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