WM 2006-Abschlussbericht der Bundesregierung - des ...
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TEIL B: DOKUMENTATION DES <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> – GASTGEBERKONZEPTES UND WEITERE THEMEN<br />
<strong>der</strong> zwölf <strong>WM</strong>-Stadien ein bis vier Spiele, die erst<br />
um 21.00 Uhr beginnen, von Einschränkungen<br />
bedroht gewesen. Mit <strong>der</strong> Ausnahmeregelung<br />
wurde die Durchführung internationaler und nationaler<br />
Sportveranstaltungen von herausragen<strong>der</strong><br />
Bedeutung auch bis in die ersten Nachtstunden<br />
nach 22.00 Uhr gewährleistet. In Einzelfällen<br />
konnten demnach die Behörden erhöhten Lärm in<br />
<strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung <strong>des</strong> Sportstadions<br />
zulassen. Das betraf nicht nur die <strong>WM</strong>, son<strong>der</strong>n ist<br />
künftig auch für Leichtathletik-Weltmeisterschaften<br />
o<strong>der</strong> Olympische Spiele wichtig. Doch nicht<br />
nur die Schiedsrichter hätten um 22.00 Uhr zur<br />
Pfeife greifen müssen, auch die vielen Video-Leinwände<br />
waren vom Aus bedroht. Schließlich fehlte<br />
bislang für diese neue Kommunikationsform eine<br />
Regelung im Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG). Nun konnten die Län<strong>der</strong> in Absprache<br />
mit den Kommunen ortsnah entscheiden, ob und<br />
wie lange in den Innenstädten gefeiert werden<br />
durfte.<br />
3.6 Markenschutz<br />
Der für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshofes (BGH) hat am 27. April <strong>2006</strong><br />
über die Rechtsbeständigkeit <strong>der</strong> für die FIFA<br />
eingetragenen deutschen Marken „FUSSBALL <strong>WM</strong><br />
<strong>2006</strong>“ und „<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ entschieden. Die Marken<br />
waren vom Deutschen Patent- und Markenamt<br />
(DPMA) Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über<br />
850 Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen eingetragen<br />
worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf<br />
Löschung <strong>der</strong> Eintragung wegen <strong>des</strong> Bestehens<br />
absoluter Schutzhin<strong>der</strong>nisse gestellt worden.<br />
Der BGH entschied, dass die Marke „FUSSBALL <strong>WM</strong><br />
<strong>2006</strong>“ wegen fehlen<strong>der</strong> Unterscheidungskraft für<br />
alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen<br />
zu löschen ist. Über die Marke „<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ hat <strong>der</strong><br />
BGH nicht abschließend entschieden, son<strong>der</strong>n<br />
lediglich die durch das Bun<strong>des</strong>patentgericht<br />
(BPatG) vorgenommene teilweise Löschung für<br />
Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur<br />
Fußballweltmeisterschaft bestätigt und gleichzeitig<br />
zur erneuten Prüfung an das BPatG zurückverwiesen.<br />
101<br />
Die Bezeichnung „<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ ist für die FIFA auch<br />
als Gemeinschaftsmarke beim europäischen Harmonisierungsamt<br />
für den Binnenmarkt in Alicante<br />
eingetragen, wodurch für diese Bezeichnung<br />
in allen EU-Mitgliedstaaten, auch in Deutschland,<br />
Markenschutz besteht. Die Gemeinschaftsmarke<br />
„<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ ist zwar auch mit Löschungsanträgen<br />
angegriffen worden, jedoch wurden diese<br />
im Oktober 2005 von <strong>der</strong> Löschungsabteilung<br />
<strong>des</strong> HABM zurückgewiesen. Dagegen hatte <strong>der</strong><br />
Löschungsverfahrensgegner <strong>der</strong> FIFA Beschwerde<br />
eingelegt, über die bisher jedoch noch nicht entschieden<br />
worden ist.<br />
3.7 Ladenschluss<br />
Die für die Durchführung <strong>des</strong> Ladenschlussgesetzes<br />
zuständigen Län<strong>der</strong> haben sich im Vorfeld<br />
<strong>der</strong> <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> auf einen Orientierungsrahmen für<br />
erweiterte Ladenöffnungszeiten für die Dauer <strong>des</strong><br />
Turniers an den Spielorten und in <strong>der</strong>en Einzugsbereichen<br />
verständigt. Zahlreiche Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong><br />
erließen Allgemeinverfügungen, in denen längere<br />
Ladenöffnungszeiten lan<strong>des</strong>weit zugelassen<br />
wurden, o<strong>der</strong> gaben entsprechende Empfehlungen<br />
an die Kommunen, sofern diese für die Genehmigung<br />
solcher Ausnahmen zuständig waren.<br />
In Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-<br />
Westfalen und Thüringen konnten per Allgemeinverfügung<br />
die Geschäfte werktags bis<br />
24.00 Uhr und sonntags von 14.00 bis 20.00 Uhr<br />
geöffnet sein, wobei in den meisten Fällen <strong>der</strong><br />
Ladenschluss an Werktagen ganz aufgehoben<br />
wurde. Entsprechende Empfehlungen gaben die<br />
Län<strong>der</strong> Baden-Württemberg und Brandenburg<br />
an die zuständigen kommunalen Behörden.<br />
In Nie<strong>der</strong>sachsen wurde in <strong>der</strong> Stadt Hameln <strong>der</strong><br />
gesetzliche Ladenschluss vom 9. Juni bis 9. Juli<br />
<strong>2006</strong> ganz aufgehoben, in Rotenburg/Wümme,<br />
Celle und Hannover gab es die Möglichkeit, an<br />
einem Sonntag zu öffnen. In <strong>der</strong> Stadt Leipzig<br />
(Sachsen) konnten die Geschäfte an Werktagen<br />
bis 24.00 Uhr geöffnet halten, an den Sonntagen<br />
11. und 18. Juni auch von 13.00 bis 20.00 Uhr. In<br />
Rheinland-Pfalz wurden auf Antrag <strong>der</strong> Gemeinden<br />
elf Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten<br />
für einzelne Tage o<strong>der</strong> längere