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WM 2006-Abschlussbericht der Bundesregierung - des ...

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TEIL B: DOKUMENTATION DES <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> – GASTGEBERKONZEPTES UND WEITERE THEMEN<br />

<strong>der</strong> zwölf <strong>WM</strong>-Stadien ein bis vier Spiele, die erst<br />

um 21.00 Uhr beginnen, von Einschränkungen<br />

bedroht gewesen. Mit <strong>der</strong> Ausnahmeregelung<br />

wurde die Durchführung internationaler und nationaler<br />

Sportveranstaltungen von herausragen<strong>der</strong><br />

Bedeutung auch bis in die ersten Nachtstunden<br />

nach 22.00 Uhr gewährleistet. In Einzelfällen<br />

konnten demnach die Behörden erhöhten Lärm in<br />

<strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung <strong>des</strong> Sportstadions<br />

zulassen. Das betraf nicht nur die <strong>WM</strong>, son<strong>der</strong>n ist<br />

künftig auch für Leichtathletik-Weltmeisterschaften<br />

o<strong>der</strong> Olympische Spiele wichtig. Doch nicht<br />

nur die Schiedsrichter hätten um 22.00 Uhr zur<br />

Pfeife greifen müssen, auch die vielen Video-Leinwände<br />

waren vom Aus bedroht. Schließlich fehlte<br />

bislang für diese neue Kommunikationsform eine<br />

Regelung im Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG). Nun konnten die Län<strong>der</strong> in Absprache<br />

mit den Kommunen ortsnah entscheiden, ob und<br />

wie lange in den Innenstädten gefeiert werden<br />

durfte.<br />

3.6 Markenschutz<br />

Der für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshofes (BGH) hat am 27. April <strong>2006</strong><br />

über die Rechtsbeständigkeit <strong>der</strong> für die FIFA<br />

eingetragenen deutschen Marken „FUSSBALL <strong>WM</strong><br />

<strong>2006</strong>“ und „<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ entschieden. Die Marken<br />

waren vom Deutschen Patent- und Markenamt<br />

(DPMA) Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über<br />

850 Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen eingetragen<br />

worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf<br />

Löschung <strong>der</strong> Eintragung wegen <strong>des</strong> Bestehens<br />

absoluter Schutzhin<strong>der</strong>nisse gestellt worden.<br />

Der BGH entschied, dass die Marke „FUSSBALL <strong>WM</strong><br />

<strong>2006</strong>“ wegen fehlen<strong>der</strong> Unterscheidungskraft für<br />

alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen<br />

zu löschen ist. Über die Marke „<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ hat <strong>der</strong><br />

BGH nicht abschließend entschieden, son<strong>der</strong>n<br />

lediglich die durch das Bun<strong>des</strong>patentgericht<br />

(BPatG) vorgenommene teilweise Löschung für<br />

Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur<br />

Fußballweltmeisterschaft bestätigt und gleichzeitig<br />

zur erneuten Prüfung an das BPatG zurückverwiesen.<br />

101<br />

Die Bezeichnung „<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ ist für die FIFA auch<br />

als Gemeinschaftsmarke beim europäischen Harmonisierungsamt<br />

für den Binnenmarkt in Alicante<br />

eingetragen, wodurch für diese Bezeichnung<br />

in allen EU-Mitgliedstaaten, auch in Deutschland,<br />

Markenschutz besteht. Die Gemeinschaftsmarke<br />

„<strong>WM</strong> <strong>2006</strong>“ ist zwar auch mit Löschungsanträgen<br />

angegriffen worden, jedoch wurden diese<br />

im Oktober 2005 von <strong>der</strong> Löschungsabteilung<br />

<strong>des</strong> HABM zurückgewiesen. Dagegen hatte <strong>der</strong><br />

Löschungsverfahrensgegner <strong>der</strong> FIFA Beschwerde<br />

eingelegt, über die bisher jedoch noch nicht entschieden<br />

worden ist.<br />

3.7 Ladenschluss<br />

Die für die Durchführung <strong>des</strong> Ladenschlussgesetzes<br />

zuständigen Län<strong>der</strong> haben sich im Vorfeld<br />

<strong>der</strong> <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> auf einen Orientierungsrahmen für<br />

erweiterte Ladenöffnungszeiten für die Dauer <strong>des</strong><br />

Turniers an den Spielorten und in <strong>der</strong>en Einzugsbereichen<br />

verständigt. Zahlreiche Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong><br />

erließen Allgemeinverfügungen, in denen längere<br />

Ladenöffnungszeiten lan<strong>des</strong>weit zugelassen<br />

wurden, o<strong>der</strong> gaben entsprechende Empfehlungen<br />

an die Kommunen, sofern diese für die Genehmigung<br />

solcher Ausnahmen zuständig waren.<br />

In Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-<br />

Westfalen und Thüringen konnten per Allgemeinverfügung<br />

die Geschäfte werktags bis<br />

24.00 Uhr und sonntags von 14.00 bis 20.00 Uhr<br />

geöffnet sein, wobei in den meisten Fällen <strong>der</strong><br />

Ladenschluss an Werktagen ganz aufgehoben<br />

wurde. Entsprechende Empfehlungen gaben die<br />

Län<strong>der</strong> Baden-Württemberg und Brandenburg<br />

an die zuständigen kommunalen Behörden.<br />

In Nie<strong>der</strong>sachsen wurde in <strong>der</strong> Stadt Hameln <strong>der</strong><br />

gesetzliche Ladenschluss vom 9. Juni bis 9. Juli<br />

<strong>2006</strong> ganz aufgehoben, in Rotenburg/Wümme,<br />

Celle und Hannover gab es die Möglichkeit, an<br />

einem Sonntag zu öffnen. In <strong>der</strong> Stadt Leipzig<br />

(Sachsen) konnten die Geschäfte an Werktagen<br />

bis 24.00 Uhr geöffnet halten, an den Sonntagen<br />

11. und 18. Juni auch von 13.00 bis 20.00 Uhr. In<br />

Rheinland-Pfalz wurden auf Antrag <strong>der</strong> Gemeinden<br />

elf Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten<br />

für einzelne Tage o<strong>der</strong> längere

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