WM 2006-Abschlussbericht der Bundesregierung - des ...
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C. Umsatzsteuerrechtliche Regelungen<br />
I. Umsatzsteuer auf Eintrittskarten<br />
Sportliche Leistungen einschließlich <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> jeweiligen Veranstalter werden dort ausgeführt,<br />
wo <strong>der</strong> Unternehmer jeweils ausschließlich o<strong>der</strong> zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs. 2<br />
Nr. 3 Buchst. a UStG). Da als Organisator <strong>der</strong> <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> <strong>der</strong> Deutsche Fußball-Bund e.V. auftritt, sind die<br />
Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten somit in Deutschland steuerpflichtig und unterliegen<br />
nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – dem allgemeinen Steuersatz (<strong>der</strong>zeit 16 %). Dies gilt auch<br />
für den Verkauf <strong>der</strong> Eintrittskarten im Ausland.<br />
Soweit die Eintrittskarten durch Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung verkauft<br />
werden und die Vermittler hierfür Provision erhalten, unterliegt die Vermittlungsleistung in Deutschland<br />
<strong>der</strong> Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Ist <strong>der</strong> Vermittler ein im Ausland ansässiger Unternehmer<br />
und <strong>der</strong> Auftraggeber Unternehmer, ist dieser als Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b<br />
UStG).<br />
II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung <strong>der</strong> Fernseh- und Hörfunkübertragungsrechte<br />
Bei <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> einer Person zustehenden Fernseh- und Hörfunkübertragungsrechte sowie<br />
<strong>der</strong> Werberechte an einer Verwertungsgesellschaft liegt <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Übertragung dieser Rechte dort,<br />
wo <strong>der</strong> Leistungsempfänger seinen Sitz o<strong>der</strong> eine Betriebsstätte hat, an dem/die die Leistung erbracht<br />
wird (§ 3a Abs. 3 und 4 Nr. 1 UStG). Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger eine juristische Person<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Rechts ist, die die Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezieht.<br />
Auch die Veräußerung von Fernseh- und Hörfunkübertragungsrechten durch eine Verwertungsgesellschaft<br />
wäre dort <strong>der</strong> Besteuerung zu unterwerfen, von wo aus <strong>der</strong> Empfänger sein Unternehmen<br />
betreibt. Denn es handelt sich bei <strong>der</strong> Übertragung dieser Rechte um „ähnliche Rechte“ im Sinne <strong>des</strong><br />
§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG. Veräußert die Verwertungsgesellschaft „ähnliche Rechte“ im Sinne <strong>des</strong> § 3a<br />
Abs. 4 Nr. 1 UStG an einen Unternehmer (z.B. einen Filmhändler mit Sitz in Deutschland), wäre diese<br />
sonstige Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Dies gilt auch für die Übertragung<br />
von Werberechten, da es sich ebenfalls um ähnliche Rechte im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG handelt.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Fernseh- und Werberechte kommt eine Umsatzbesteuerung mithin<br />
in Deutschland nur in Betracht, soweit <strong>der</strong> Leistungsempfänger im Inland ansässig ist.<br />
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TEIL C: ANHANG IV