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WM 2006-Abschlussbericht der Bundesregierung - des ...

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TEIL C: ANHANG IV<br />

III. Steuerschuld für Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer<br />

Erfolgt die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkübertragungsrechten durch einen nicht im Inland<br />

ansässigen Unternehmer an einen hier ansässigen Unternehmer o<strong>der</strong> eine juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts, ist <strong>der</strong> Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1<br />

und 3 UStG). Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, in <strong>der</strong> er<br />

den Leistungsempfänger darauf hinweist, dass er die Umsatzsteuer für diesen Umsatz schuldet. Der<br />

Leistungsempfänger hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben und die zutreffende<br />

Steuer zu berechnen. Soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die erklärte Steuer<br />

als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ).<br />

IV. Eventuelle Umsatzsteuerbefreiung<br />

Im Inland bewirkte Umsätze von Unternehmern an die FIFA, ihre Vertreter und Mitarbeiter, Schiedsrichter,<br />

Gäste, die Nationalverbände und <strong>der</strong>en Mannschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.<br />

Gleiches gilt für Umsätze dieser Personen an Dritte o<strong>der</strong> untereinan<strong>der</strong>. Im Inland bewirkte Umsätze<br />

können aber in begrenztem Umfang unter den in § 4 UStG genannten Voraussetzungen von <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer befreit werden, z.B. Leistung eines Arztes an einen verletzten Spieler (§ 4 Nr. 14 Satz 1<br />

UStG).<br />

V. Recht ausländischer Verbände auf Vorsteuerabzug<br />

Die ausländischen Verbände können die Vergütung <strong>der</strong> ihnen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt<br />

in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge im Rahmen <strong>des</strong> Vorsteuer- Vergütungsverfahrens (§ 18<br />

Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) beantragen, sofern sie als Unternehmer im Sinne <strong>des</strong> § 2 UStG anzusehen<br />

sind, die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden und u.a. im Inland keine Umsätze<br />

o<strong>der</strong> nur Umsätze ausgeführt haben, für die <strong>der</strong> Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).<br />

Einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer werden die Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

erstattet, wenn in dem Land, in dem <strong>der</strong> Unternehmer seinen Sitz hat,<br />

keine Umsatzsteuer o<strong>der</strong> ähnliche Steuer erhoben o<strong>der</strong> im Fall <strong>der</strong> Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern<br />

vergütet wird (Gegenseitigkeit, § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG).<br />

Anträge auf Vorsteuer-Vergütung sind beim Bun<strong>des</strong>zentralamt für Steuern, Friedhofstr. 1, 53225<br />

Bonn, zu stellen. Dort sind die vorgeschriebenen Erstattungsvordrucke (Anlagen 3 und 4) sowie eine<br />

Anleitung (Anlage 5) erhältlich, aus denen sich die Einzelheiten <strong>des</strong> Erstattungsverfahrens ergeben.<br />

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