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WM 2006-Abschlussbericht der Bundesregierung - des ...

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TEIL C: ANHANG IV<br />

A. Zollrechtliche Bestimmungen<br />

I. Allgemeines<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> nachstehend dargestellten zollrechtlichen Bestimmungen ist nicht davon abhängig,<br />

ob die Waren/Gegenstände unmittelbar nach Deutschland o<strong>der</strong> auf dem Umweg über einen<br />

an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, weil das Zollrecht als EU-Recht in allen EU-<br />

Mitgliedstaaten gleich ist.<br />

II. Einzelheiten zu den Einfuhrabgabenbefreiungen<br />

1. Persönliche Gebrauchgegenstände und zu Sportzwecke verwendete Waren (einschließlich <strong>der</strong><br />

technischen Ausrüstung von Spielern und Offiziellen) von Reisenden, medizinische Geräte sowie<br />

Lebensmittel für die Mannschaften werden bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben<br />

(Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. beson<strong>der</strong>e Verbrauchsteuern) in die vorübergehende Verwendung<br />

übergeführt. Alle Waren, die während <strong>der</strong> <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> (einschließlich <strong>der</strong> Vorbereitungszeit)<br />

nicht verbraucht werden (z. B. Lebensmittel) sind anschließend wie<strong>der</strong> aus dem Zollgebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

auszuführen. Die Wie<strong>der</strong>ausfuhr in einen an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaat reicht dabei nicht<br />

aus.<br />

2. Technisches Material <strong>der</strong> ausländischen TV-Unternehmen (Aufzeichnungs- und Wie<strong>der</strong>gabegeräte,<br />

Filme, Beleuchtungsmaterial usw.), technische Ausrüstung <strong>der</strong> übrigen Medienvertreter<br />

(Übermittlungsgeräte, Kameras, Kleincomputer usw.), technisches Material für die Herstellung<br />

<strong>des</strong> offiziellen <strong>WM</strong>-Films und an<strong>der</strong>e für die Organisation <strong>der</strong> <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> notwendige technische<br />

Geräte (Kopiergeräte, Schreibmaschinen, Telefax, Telex, Übermittlungsgeräte, tragbare Telefone<br />

usw.) sowie Material <strong>der</strong> Fernseh- und Marketingpartner, das für die Unterstützung <strong>der</strong> Veranstalter<br />

und/o<strong>der</strong> für Werbezwecke benötigt wird, werden ebenfalls in die vorübergehende Verwendung<br />

bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

<strong>des</strong> Zollverfahrens ist, dass die Waren<br />

a) einer außerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft ansässigen Person gehören,<br />

b) entwe<strong>der</strong> von einer außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets <strong>der</strong> Gemeinschaft ansässigen Person<br />

c)<br />

o<strong>der</strong> einer in diesem Gebiet ansässigen Person, die Angestellte <strong>des</strong> Eigentümers ist, eingeführt<br />

werden,<br />

vom Einführer o<strong>der</strong> unter seiner Aufsicht verwendet werden und<br />

d) nach dem Ende <strong>der</strong> <strong>WM</strong> <strong>2006</strong> aus dem Zollgebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft wie<strong>der</strong> ausgeführt werden.<br />

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