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ereignet hätte. Das Amtsgericht hätte <strong>de</strong>shalb<br />
nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
zum Beweis <strong>de</strong>r Tatsache, dass es<br />
auch mit Winterreifen zum Unfall gekommen<br />
wäre, zu einer Verurteilung kommen dürfen.<br />
Wegen <strong>de</strong>r praktischen Be<strong>de</strong>utung wur<strong>de</strong> die<br />
<strong>Recht</strong>sbeschwer<strong>de</strong> zur Fortbildung <strong>de</strong>s <strong>Recht</strong>s<br />
vom OLG Ol<strong>de</strong>nburg gem. § 80 Abs.1 Nr.1, Abs. 2<br />
Nr. 1 OWiG zugelassen.<br />
Der Brennpunkt <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
Die Entscheidung befasst sich – soweit ersichtlich<br />
erstmals – mit <strong>de</strong>r Problematik, wann ein<br />
Reifen überhaupt für bestimmte Wetterverhältnisse<br />
geeignet beziehungsweise ungeeignet ist.<br />
Wann ein solcher Verstoß vorliegt, was also eine<br />
nicht geeignete Bereifung in diesem Sinn ist,<br />
ergibt sich aber nicht aus <strong>de</strong>m Gesetz. Anhand<br />
<strong>de</strong>s reinen Wortlauts <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3a S.1 und 2<br />
StVO kann <strong>de</strong>r Fahrer eines Kraftwagens nicht<br />
erkennen, was von ihm verlangt wird. Das Tatbestandsmerkmal<br />
„<strong>de</strong>r an die Wetterverhältnisse<br />
angepassten, geeigneten Bereifung“ nennt<br />
nämlich keine konkrete Bereifung für jeweils<br />
genau bezeichnete Wetterverhältnisse. Es stellt<br />
<strong>de</strong>shalb einen unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen<br />
Begriff dar. Wie dieser Begriff auszufüllen<br />
ist, war Gegenstand <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s OLG Ol<strong>de</strong>nburg. We<strong>de</strong>r gesetzliche noch<br />
technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften<br />
Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse<br />
haben müssen. Dies gilt auch für Winterreifen.<br />
Für <strong>de</strong>n Bürger als Normadressat von §<br />
2 Abs. 3 a StVO ist daher nicht erkennbar, ob<br />
und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen<br />
Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen<br />
sind.<br />
Folge: das „Aus“ für die Winterreifenpflicht?<br />
Ist das also das „Aus“ für die Winterreifenpflicht?<br />
Zunächst ist einmal festzuhalten, dass<br />
die Vorschrift <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3a S. 1 u. 2 StVO<br />
schon nach ihrem Wortlaut gar keine „Winterreifenpflicht“<br />
begrün<strong>de</strong>t. Die Regelung gilt<br />
vielmehr für alle Wetterverhältnisse. Dennoch<br />
besteht unter Verkehrsjuristen nur dahingehend<br />
Einigkeit, dass die Regelung ersichtlich<br />
auf <strong>de</strong>n Winter abzielt. Es han<strong>de</strong>lt sich also<br />
nicht um eine „Winterreifenpflicht“, son<strong>de</strong>rn<br />
um ein „Sommerreifenverbot“ bei nennenswertem<br />
Schneefall.<br />
So haben Tests ergeben, dass Sommerreifen<br />
je<strong>de</strong>nfalls bei Schnee in <strong>de</strong>r Regel eine „ungeeignete<br />
Bereifung“ darstellen, weshalb mit<br />
Sommerreifen bei drohen<strong>de</strong>m Schneefall und<br />
erst recht bei und nach Schneefall nicht mehr<br />
gefahren wer<strong>de</strong>n darf. Daher wird in Juristenkreisen<br />
vertreten, dass Gleiches auch für winterliche<br />
Wetterverhältnisse gelten dürfte, bei<br />
<strong>de</strong>nen mit Glatteisbildung auf <strong>de</strong>n Straßen zu<br />
rechnen ist. Erfahrungswerte sprechen dafür,<br />
dass ein reiner Sommerreifen mangels groben<br />
Profils und Lamellen mit Schnee und Eis nicht<br />
hinreichend zurechtkommt.<br />
Das hat das OLG Ol<strong>de</strong>nburg gesagt: Aus <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n<br />
Das OLG Ol<strong>de</strong>nburg hat angenommen, dass <strong>de</strong>r<br />
Bußgeldtatbestand <strong>de</strong>r §§ 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49<br />
Abs. 1 Ziff. 2 StVO verfassungswidrig und damit<br />
ungültig ist, soweit er <strong>de</strong>n Verstoß gegen<br />
die Pflicht, eine <strong>de</strong>n Wetterverhältnissen angepasste,<br />
geeignete Bereifung vorzunehmen,<br />
sanktioniert.<br />
In vielen Fällen wird bei <strong>de</strong>r Verfassungswidrigkeit<br />
von Normen das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
angerufen. Warum nicht auch hier? Das OLG Ol<strong>de</strong>nburg<br />
konnte vorliegend selbst entschei<strong>de</strong>n,<br />
weil das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht für <strong>Recht</strong>sverordnungen<br />
kein Verwerfungsmonopol hat.<br />
Eine Vorlage nach Karlsruhe wäre <strong>de</strong>shalb sogar<br />
unzulässig gewesen.<br />
Das Grundgesetz bot die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Grundlage<br />
für das Urteil <strong>de</strong>s OLG Ol<strong>de</strong>nburg. Das Zauberwort<br />
heißt „Bestimmtheitsgrundsatz“: Nach<br />
Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nämlich nur<br />
dann bestraft wer<strong>de</strong>n, wenn die Strafbarkeit<br />
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen<br />
wur<strong>de</strong>. Diese Regelung verpflichtet <strong>de</strong>n Gesetzgeber,<br />
die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Strafbarkeit<br />
so genau und konkret zu umschreiben, dass <strong>de</strong>r<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Straftatbestän<strong>de</strong> zu<br />
erkennen ist und sich durch Auslegung ermitteln<br />
lässt. Der Einzelne soll auf diese Weise von<br />
vornherein wissen, was verboten ist, damit er<br />
in <strong>de</strong>r Lage ist, sein Verhalten darauf einzurichten.<br />
Auch Bußgeldtatbestän<strong>de</strong> sind an diesem<br />
hohen Verfassungs-Maßstab zu messen.<br />
In § 2 Abs. 3 a S. 1 StVO wird die Pflicht <strong>de</strong>s<br />
Kraftfahrers normiert, die Ausrüstung seines<br />
Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen.<br />
Dazu gehört gemäß § 2 Abs. 3 a S. 2<br />
StVO insbeson<strong>de</strong>re eine geeignete Bereifung.<br />
Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt gem. § 49 Abs. 1 Ziff. 2<br />
StVO, wer gegen diese Pflicht verstößt.<br />
Wann aber ein solcher Verstoß vorliegt, was also<br />
eine nicht geeignete Bereifung in diesem Sinn<br />
ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r Norm selbst nicht. Anhand<br />
<strong>de</strong>s reinen Wortlauts <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 a S. 1<br />
und 2 StVO kann <strong>de</strong>r Fahrer eines Kraftwagens<br />
nicht erkennen, was von ihm verlangt wird.<br />
Das Tatbestandsmerkmal „<strong>de</strong>r an die Wetterverhältnisse<br />
angepassten, geeigneten Bereifung“<br />
nennt keine konkrete Bereifung für im einzelnen<br />
genau bezeichnete Wetterverhältnisse.<br />
Dieser <strong>Recht</strong>sbegriff ist vielmehr unbestimmt<br />
und damit wertausfüllungsbedürftig.<br />
Vorliegend kann diese Wertausfüllung nicht aus<br />
an<strong>de</strong>ren Normen abgeleitet wer<strong>de</strong>n. Denn we<strong>de</strong>r<br />
gesetzliche noch technische Vorschriften regeln,<br />
welche Eigenschaften Reifen für bestimmte<br />
Wetterverhältnisse überhaupt haben müssen.<br />
Und das gilt insbeson<strong>de</strong>re auch für Winterreifen.<br />
Zwar sind diese in <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-<br />
Zulassungsverordnung (StVZO) erwähnt. Dort<br />
wer<strong>de</strong>n sie in § 36 Abs. 1 S. 3 StVZO mit „M+S<br />
Reifen“ gleich gesetzt. Auch § 18 BOKraft erwähnt<br />
die Winterreifen. Sonstige Vorschriften,<br />
aus <strong>de</strong>nen sich nähere Eigenschaften eines Winterreifens<br />
ableiten lassen, bestehen aber nicht.<br />
Was man unter einem „M+S Reifen“ zu verstehen<br />
hat, ist ebenfalls we<strong>de</strong>r gesetzlich normiert<br />
noch in technischen Vorschriften geregelt. M+ S<br />
steht für „Matsch und Schnee“ (mud and snow)<br />
<strong>Recht</strong> 57<br />
+++ <strong>Recht</strong>sprechung +++<br />
Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage<br />
<strong>Recht</strong>sgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage<br />
ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes<br />
(StVG) in Verbindung mit § 31 a<br />
Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-<br />
Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />
gegenüber einem Fahrzeughalter<br />
für ein o<strong>de</strong>r mehrere auf ihn zugelassene o<strong>de</strong>r<br />
künftig zuzulassen<strong>de</strong> Fahrzeuge die Führung<br />
eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die<br />
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer<br />
Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen Verkehrsvorschriften<br />
nicht möglich war.<br />
Die Anordnung <strong>de</strong>r Fahrtenbuchauflage ist zulässig,<br />
wenn <strong>de</strong>r betroffene Fahrzeughalter nur<br />
um Akteneinsicht und um die Übersendung eines<br />
erkennbaren Abzugs <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Fotos<br />
bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für<br />
die Ermittlung <strong>de</strong>s Fahrers zu tun. Nach ständiger<br />
obergerichtlicher <strong>Recht</strong>sprechung ist es Sache<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines<br />
mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes<br />
soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich<br />
und zumutbar ist. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re,<br />
dass er <strong>de</strong>n bekannten o<strong>de</strong>r auf einem Radarfoto<br />
erkannten Fahrer benennt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st<br />
<strong>de</strong>n möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung<br />
durch Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r<br />
Nutzungsberechtigten för<strong>de</strong>rt. Es ist grundsätzlich<br />
Sache <strong>de</strong>s Halters aufgrund <strong>de</strong>r im Anhörungs-<br />
o<strong>de</strong>r spätestens im Erinnerungsschreiben<br />
enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und<br />
-ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen.<br />
Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen<br />
Fällen die Ermittlungstätigkeit <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>.<br />
VG Aachen, Urt. v. 13.07.2010 - 2 K 265/10<br />
Fahrtenbuchauflage wegen unzureichen<strong>de</strong>r<br />
Angaben zum Fahrer<br />
Ein Fahrzeughalter genügt seiner Mitwirkungspflicht<br />
bei <strong>de</strong>r Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes<br />
nicht, wenn er lediglich <strong>de</strong>n<br />
Namen <strong>de</strong>s Fahrers und eine Stadt im Ausland<br />
(hier: Rumänien) als <strong>de</strong>ssen Wohnort angibt.<br />
Von ihm kann <strong>de</strong>shalb nach einem Urteil <strong>de</strong>r 6.<br />
Kammer <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts Neustadt das<br />
Führen eines Fahrtenbuchs verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach einer mit <strong>de</strong>m Pkw <strong>de</strong>s Klägers begangenen<br />
Geschwindigkeitsübertretung von 37 km/h<br />
außerhalb geschlossener Ortschaften nannte<br />
<strong>de</strong>r Kläger im Bußgeldverfahren nur <strong>de</strong>n Namen<br />
<strong>de</strong>s Fahrers, dies sei ein Freund aus Bukarest,<br />
nicht aber <strong>de</strong>ssen Anschrift. Erst nach Eintritt<br />
<strong>de</strong>r Verfolgungsverjährung teilte er die vollständige<br />
Adresse <strong>de</strong>s Fahrers mit. Daraufhin<br />
gab ihm die Kreisverwaltung das Führen eines<br />
Fahrtenbuchs auf, weil die Ermittlung <strong>de</strong>s für<br />
<strong>de</strong>n Geschwindigkeitsverstoß verantwortlichen<br />
Fahrers wegen <strong>de</strong>r unzureichen<strong>de</strong>n Mitwirkung<br />
<strong>de</strong>s Klägers nicht möglich gewesen sei.<br />
Dagegen brachte <strong>de</strong>r Kläger vor, dass <strong>de</strong>r Fahrer<br />
allein anhand <strong>de</strong>s Namens und seines Herkunftsortes<br />
hätte ermittelt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Außer<strong>de</strong>m sei es unerheblich, ob er <strong>de</strong>n Namen<br />
und die Anschrift <strong>de</strong>s Fahrers rechtzeitig mitgeteilt<br />
habe o<strong>de</strong>r nicht, weil die Bußgeldstelle das<br />
Bußgeld gegen <strong>de</strong>n in Rumänien ansässigen<br />
Fahrer ohnehin nicht hätte beitreiben können.<br />
Fortsetzung S. 58<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2010