66 <strong>Recht</strong> +++ <strong>Recht</strong>sprechung +++ Eine <strong>de</strong>rartige Gefahrerhöhung liegt we<strong>de</strong>r im dauerhaften Belassen <strong>de</strong>s Fahrzeugscheins im Handschuhfach, noch in <strong>de</strong>n nicht erfolgten weiteren Sicherungsmaßnamen. Auch die Kombination bei<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> führt nicht zur Annahme einer erheblichen Gefahrerhöhung. Soweit <strong>de</strong>r Kläger <strong>de</strong>n Fahrzeugschein dauerhaft in einer Mappe im Handschuhfach belassen hat, han<strong>de</strong>lt es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns - wenn überhaupt - nur unwesentlich gesteigert hat. Dies liegt hinsichtlich <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Versicherungsfalles auf <strong>de</strong>r Hand. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwen<strong>de</strong>n, wird in aller Regel vorab gefasst, inklusive <strong>de</strong>r Überlegungen zur anschließen<strong>de</strong>n Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befin<strong>de</strong>t, spielt dabei keine Rolle. Etwas an<strong>de</strong>res könnte allenfalls für einen offen sichtbaren Fahrzeugschein gelten, <strong>de</strong>r potenzielle Täter zum Diebstahl verleiten könnte. Auch unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer erleichterten Verwertbarkeit liegt keine erhebliche Gefahrerhöhung vor. Der entgegenstehen<strong>de</strong>n Auffassung <strong>de</strong>s OLG Celle (VersR 2008, 204), wonach bei dauern<strong>de</strong>r Aufbewahrung <strong>de</strong>s Kfz- Scheins im Fahrzeug infolge <strong>de</strong>r Erleichterung <strong>de</strong>r Grenzüberschreitung und <strong>de</strong>s Vorteils, nur noch <strong>de</strong>n Kfz-Brief fälschen zu müssen, von einem Überschreiten <strong>de</strong>r Erheblichkeitsgrenze <strong>de</strong>s § 29 VVG a.F. auszugehen sei, vermag sich <strong>de</strong>r Senat nicht anzuschließen. OLG Ol<strong>de</strong>nburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09 Regress <strong>de</strong>r Versicherung bei Unfallflucht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers <strong>Recht</strong>lich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n ist, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer für einen von diesem herbeigeführten Unfallscha<strong>de</strong>n in Regress nimmt, wenn sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach <strong>de</strong>m Verkehrsunfall unerlaubt von <strong>de</strong>r Unfallstelle entfernt hat. Unstreitig hatte <strong>de</strong>r beklagte Versicherungsnehmer die ihm durch Nr. E.1.3. AKB 2008 aufgegebene Pflicht im Scha<strong>de</strong>nsfall verletzt, <strong>de</strong>n Unfallort nicht zu verlassen. Hierin ist eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 II VVG zu sehen. Der Beklagte han<strong>de</strong>lte dabei vorsätzlich, <strong>de</strong>nn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei ein<strong>de</strong>utiger Haftungslage eine „elementare, allgemeine und je<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht“ dar. Das Verlassen <strong>de</strong>r Unfallstelle schränkt die Möglichkeit <strong>de</strong>s Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhaltes o<strong>de</strong>r zur Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns dienlich sein könnten, und stellt <strong>de</strong>shalb selbst bei ein<strong>de</strong>utiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers dar. LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 - 20 S 7/10 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2010 fen verursachen dann sogar längere Bremswege als Sommerreifen. Für <strong>de</strong>n Bürger als Normadressat von § 2 Abs. 3 a StVO ist <strong>de</strong>shalb nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind. Diese Unklarheit wäre auch vermeidbar gewesen. Denn <strong>de</strong>r Verordnungsgeber hätte die mit <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO verfolgten Ziele auch durch eine ein<strong>de</strong>utige Norm erreichen können. Ziel <strong>de</strong>r Neuregelung war es, die Sicherheit und Leichtigkeit <strong>de</strong>s Straßenverkehrs auch bei „extremen“ winterlichen Wetterverhältnissen zu gewährleisten und für <strong>de</strong>n Bürger verständliche Verhaltensanweisungen zu geben. Immerhin wäre hier die Verwendung konkreter Begriffe möglich gewesen. Die „Wetterverhältnisse“ hätten auf beispielsweise auf „Wetterverhältnisse, bei <strong>de</strong>nen Eis und/o<strong>de</strong>r Schnee möglich sind“ beschränkt wer<strong>de</strong>n können. Für diese Wetterverhältnisse hätte dann wie in § 18 BOKraft vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n können, dass nur mit – in <strong>de</strong>r Praxis allgemein für geeignet gehaltenen, siehe dazu oben - Winterreifen gefahren wer<strong>de</strong>n dürfe. Wenn auf diese Weise also die Verwendung konkret bestimmter Begriffe möglich war, so ist die Verwendung eines unbestimmten <strong>Recht</strong>sbegriffs unzulässig. Da <strong>de</strong>r Bußgeldtatbestand gemäß §§ 24 StGB, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 , 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO seinem Wortlaut nach unbestimmt ist, durch an<strong>de</strong>re Gesetze o<strong>de</strong>r technische Vorschriften nicht konkretisiert wird, kein klares Verständnis seines Inhalts in <strong>Recht</strong>sprechung und im Adressatenkreis besteht und da das Ziel <strong>de</strong>r Regelung auch durch bestimmte <strong>Recht</strong>sbegriffe hätte erreicht wer<strong>de</strong>n können, ist er wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG ungültig. Das OLG Ol<strong>de</strong>nburg kam daher zu <strong>de</strong>m Schluss, dass <strong>de</strong>m betroffenen Autofahrer allein ein fahrlässiger Verstoß gegen das Gebot, insbe- son<strong>de</strong>re bei Eisglätte auf <strong>de</strong>n Straßen mit <strong>de</strong>n Straßen- und Wetterverhältnissen angepasster Geschwindigkeit zu fahren, zur Last zu legen sei (vgl. §§ 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, Bußgeldkatalog Ziff. 8.1.). Über die für diesen Verstoß festzusetzen<strong>de</strong> Geldbuße konnte <strong>de</strong>r Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entschei<strong>de</strong>n. So wur<strong>de</strong> die Regelbuße von 50,00 Euro (Bußgeldkatalog i.d.F. bis zum 31.1.2009) festgesetzt. Fazit Winterreifenpflicht o<strong>de</strong>r Sommerreifenverbot? Nichts genaues weiß man nicht. Die Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Ol<strong>de</strong>nburg ist <strong>de</strong>shalb ausdrücklich zu begrüßen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot lag angesichts <strong>de</strong>r oben genannten Unklarheiten <strong>de</strong>s Wortlauts und fehlen<strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utiger juristischer Auslegungsergebnisse nahe. Der Gesetzgeber hätte sein Handwerk von vornherein besser machen müssen. Das Ziel <strong>de</strong>r bürgerfreundlichen und leicht verständlichen StVO-Novelle ist seinerzeit gründlich misslungen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist <strong>de</strong>shalb aufgerufen, sich nunmehr Gedanken über eine konkrete Neuregelung in Bezug auf die „Bereifungsfrage“ und die „Wetterverhältnisse“ zu machen. Dabei muss er aber ganz ein<strong>de</strong>utig und vor allem praxistauglich regeln, welche sanktionsbewehrten Pflichten für Autofahrer begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollen. Es dürfte aber auch davon auszugehen sein, dass die Bußgeldstellen angesichts <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Möglichkeiten <strong>de</strong>r Gerichte, <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r „Winterreifenpflicht“ mit Sinn zu füllen, mit mehr Bedacht an die Verhängung von Bußgel<strong>de</strong>rn gehen wer<strong>de</strong>n. Bis es eine Neuregelung gibt, wird man aber nicht umhin kommen, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen ist, wenn sich ein solcher auf eine nicht <strong>de</strong>n Wetterverhältnissen angepasste Bereifung bezieht. <strong>Recht</strong>sanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong> Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>
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