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66<br />

<strong>Recht</strong><br />

+++ <strong>Recht</strong>sprechung +++<br />

Eine <strong>de</strong>rartige Gefahrerhöhung liegt we<strong>de</strong>r im<br />

dauerhaften Belassen <strong>de</strong>s Fahrzeugscheins im<br />

Handschuhfach, noch in <strong>de</strong>n nicht erfolgten<br />

weiteren Sicherungsmaßnamen. Auch die Kombination<br />

bei<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> führt nicht zur Annahme<br />

einer erheblichen Gefahrerhöhung. Soweit<br />

<strong>de</strong>r Kläger <strong>de</strong>n Fahrzeugschein dauerhaft<br />

in einer Mappe im Handschuhfach belassen hat,<br />

han<strong>de</strong>lt es sich lediglich um eine unerhebliche<br />

Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>s<br />

Eintritts <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vergrößerung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns - wenn überhaupt - nur<br />

unwesentlich gesteigert hat.<br />

Dies liegt hinsichtlich <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

auf <strong>de</strong>r Hand. Der Entschluss,<br />

ein Fahrzeug zu entwen<strong>de</strong>n, wird in aller Regel<br />

vorab gefasst, inklusive <strong>de</strong>r Überlegungen zur<br />

anschließen<strong>de</strong>n Verwertung. Ob sich vielleicht<br />

ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein<br />

irgendwo im Wagen befin<strong>de</strong>t, spielt dabei keine<br />

Rolle. Etwas an<strong>de</strong>res könnte allenfalls für einen<br />

offen sichtbaren Fahrzeugschein gelten, <strong>de</strong>r<br />

potenzielle Täter zum Diebstahl verleiten könnte.<br />

Auch unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer erleichterten<br />

Verwertbarkeit liegt keine erhebliche<br />

Gefahrerhöhung vor. Der entgegenstehen<strong>de</strong>n<br />

Auffassung <strong>de</strong>s OLG Celle (VersR 2008, 204),<br />

wonach bei dauern<strong>de</strong>r Aufbewahrung <strong>de</strong>s Kfz-<br />

Scheins im Fahrzeug infolge <strong>de</strong>r Erleichterung<br />

<strong>de</strong>r Grenzüberschreitung und <strong>de</strong>s Vorteils, nur<br />

noch <strong>de</strong>n Kfz-Brief fälschen zu müssen, von<br />

einem Überschreiten <strong>de</strong>r Erheblichkeitsgrenze<br />

<strong>de</strong>s § 29 VVG a.F. auszugehen sei, vermag sich<br />

<strong>de</strong>r Senat nicht anzuschließen.<br />

OLG Ol<strong>de</strong>nburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5<br />

U 153/09<br />

Regress <strong>de</strong>r Versicherung bei Unfallflucht<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

<strong>Recht</strong>lich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n ist, dass eine<br />

Kfz-Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer<br />

für einen von diesem herbeigeführten<br />

Unfallscha<strong>de</strong>n in Regress nimmt,<br />

wenn sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach <strong>de</strong>m<br />

Verkehrsunfall unerlaubt von <strong>de</strong>r Unfallstelle<br />

entfernt hat.<br />

Unstreitig hatte <strong>de</strong>r beklagte Versicherungsnehmer<br />

die ihm durch Nr. E.1.3. AKB 2008<br />

aufgegebene Pflicht im Scha<strong>de</strong>nsfall verletzt,<br />

<strong>de</strong>n Unfallort nicht zu verlassen. Hierin ist eine<br />

Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 II VVG zu<br />

sehen. Der Beklagte han<strong>de</strong>lte dabei vorsätzlich,<br />

<strong>de</strong>nn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die<br />

Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und<br />

Stelle abzuwarten, stellt auch bei ein<strong>de</strong>utiger<br />

Haftungslage eine „elementare, allgemeine<br />

und je<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer und Kraftfahrer<br />

bekannte Pflicht“ dar. Das Verlassen <strong>de</strong>r<br />

Unfallstelle schränkt die Möglichkeit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

ein, Feststellungen zu treffen, die zur<br />

Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhaltes o<strong>de</strong>r zur Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns dienlich sein könnten, und<br />

stellt <strong>de</strong>shalb selbst bei ein<strong>de</strong>utiger Haftungslage<br />

ein vertragswidriges Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

dar.<br />

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 - 20 S 7/10<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2010<br />

fen verursachen dann sogar längere Bremswege<br />

als Sommerreifen.<br />

Für <strong>de</strong>n Bürger als Normadressat von § 2 Abs. 3<br />

a StVO ist <strong>de</strong>shalb nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls<br />

welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen<br />

als ungeeignet anzusehen sind.<br />

Diese Unklarheit wäre auch vermeidbar gewesen.<br />

Denn <strong>de</strong>r Verordnungsgeber hätte die mit<br />

<strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO<br />

verfolgten Ziele auch durch eine ein<strong>de</strong>utige<br />

Norm erreichen können. Ziel <strong>de</strong>r Neuregelung<br />

war es, die Sicherheit und Leichtigkeit <strong>de</strong>s Straßenverkehrs<br />

auch bei „extremen“ winterlichen<br />

Wetterverhältnissen zu gewährleisten und für<br />

<strong>de</strong>n Bürger verständliche Verhaltensanweisungen<br />

zu geben. Immerhin wäre hier die Verwendung<br />

konkreter Begriffe möglich gewesen. Die<br />

„Wetterverhältnisse“ hätten auf beispielsweise<br />

auf „Wetterverhältnisse, bei <strong>de</strong>nen Eis und/o<strong>de</strong>r<br />

Schnee möglich sind“ beschränkt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Für diese Wetterverhältnisse hätte dann<br />

wie in § 18 BOKraft vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n können,<br />

dass nur mit – in <strong>de</strong>r Praxis allgemein für<br />

geeignet gehaltenen, siehe dazu oben - Winterreifen<br />

gefahren wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />

Wenn auf diese Weise also die Verwendung konkret<br />

bestimmter Begriffe möglich war, so ist<br />

die Verwendung eines unbestimmten <strong>Recht</strong>sbegriffs<br />

unzulässig.<br />

Da <strong>de</strong>r Bußgeldtatbestand gemäß §§ 24 StGB,<br />

2 Abs. 3 a S. 1, 2 , 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO seinem<br />

Wortlaut nach unbestimmt ist, durch an<strong>de</strong>re<br />

Gesetze o<strong>de</strong>r technische Vorschriften nicht<br />

konkretisiert wird, kein klares Verständnis seines<br />

Inhalts in <strong>Recht</strong>sprechung und im Adressatenkreis<br />

besteht und da das Ziel <strong>de</strong>r Regelung<br />

auch durch bestimmte <strong>Recht</strong>sbegriffe hätte erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n können, ist er wegen Verstoßes<br />

gegen Art. 103 GG ungültig.<br />

Das OLG Ol<strong>de</strong>nburg kam daher zu <strong>de</strong>m Schluss,<br />

dass <strong>de</strong>m betroffenen Autofahrer allein ein<br />

fahrlässiger Verstoß gegen das Gebot, insbe-<br />

son<strong>de</strong>re bei Eisglätte auf <strong>de</strong>n Straßen mit <strong>de</strong>n<br />

Straßen- und Wetterverhältnissen angepasster<br />

Geschwindigkeit zu fahren, zur Last zu legen<br />

sei (vgl. §§ 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3<br />

StVO, Bußgeldkatalog Ziff. 8.1.). Über die für<br />

diesen Verstoß festzusetzen<strong>de</strong> Geldbuße konnte<br />

<strong>de</strong>r Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entschei<strong>de</strong>n.<br />

So wur<strong>de</strong> die Regelbuße von 50,00<br />

Euro (Bußgeldkatalog i.d.F. bis zum 31.1.2009)<br />

festgesetzt.<br />

Fazit<br />

Winterreifenpflicht o<strong>de</strong>r Sommerreifenverbot?<br />

Nichts genaues weiß man nicht. Die Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s OLG Ol<strong>de</strong>nburg ist <strong>de</strong>shalb ausdrücklich<br />

zu begrüßen. Ein Verstoß gegen das<br />

Bestimmtheitsgebot lag angesichts <strong>de</strong>r oben<br />

genannten Unklarheiten <strong>de</strong>s Wortlauts und<br />

fehlen<strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utiger juristischer Auslegungsergebnisse<br />

nahe. Der Gesetzgeber hätte sein<br />

Handwerk von vornherein besser machen müssen.<br />

Das Ziel <strong>de</strong>r bürgerfreundlichen und leicht<br />

verständlichen StVO-Novelle ist seinerzeit<br />

gründlich misslungen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber<br />

ist <strong>de</strong>shalb aufgerufen, sich nunmehr<br />

Gedanken über eine konkrete Neuregelung<br />

in Bezug auf die „Bereifungsfrage“ und die<br />

„Wetterverhältnisse“ zu machen. Dabei muss er<br />

aber ganz ein<strong>de</strong>utig und vor allem praxistauglich<br />

regeln, welche sanktionsbewehrten Pflichten<br />

für Autofahrer begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollen. Es<br />

dürfte aber auch davon auszugehen sein, dass<br />

die Bußgeldstellen angesichts <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n<br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Gerichte, <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r<br />

„Winterreifenpflicht“ mit Sinn zu füllen, mit<br />

mehr Bedacht an die Verhängung von Bußgel<strong>de</strong>rn<br />

gehen wer<strong>de</strong>n. Bis es eine Neuregelung<br />

gibt, wird man aber nicht umhin kommen, jeweils<br />

im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch<br />

gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen ist,<br />

wenn sich ein solcher auf eine nicht <strong>de</strong>n Wetterverhältnissen<br />

angepasste Bereifung bezieht.<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>

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