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<strong>Recht</strong><br />
Abgrenzung möglich, da die Kriterien, nach <strong>de</strong>nen<br />
die Tests erfolgen, ihrerseits nicht normiert<br />
sind und von <strong>de</strong>r – privaten – Testinstitution<br />
vorgegeben wer<strong>de</strong>n. In Anbetracht <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r<br />
Praxis bestehen<strong>de</strong>n Konsenses dürfte dies allerdings<br />
insoweit unschädlich sein, als bei Verwendung<br />
eines Winterreifens in gutem Zustand<br />
kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO anzunehmen<br />
ist.<br />
Ungeklärt durch Tests ist aber, ob auch Sommerreifen<br />
i. S. d. § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO<br />
geeignet sein können. Bisher existieren keine<br />
gesicherten Erkenntnisse darüber, dass alle<br />
Reifen ohne „M+S“ Kennzeichnung winteruntauglich<br />
und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 a<br />
S. 1 und 2 StVO nicht als für winterliche Wetterverhältnisse<br />
geeignete Bereifung angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n könnten. Sogenannte Sommerreifen<br />
wer<strong>de</strong>n nämlich von vornherein kaum auf<br />
Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei<br />
einem großen Winterreifentest 2005 wur<strong>de</strong>n<br />
lediglich zwei Sommerreifen getestet. Diese<br />
waren auf Eis noch im Bereich <strong>de</strong>r „geeigneten<br />
Bereifung“, auf Schnee erwiesen sie sich jedoch<br />
mit <strong>de</strong>r Note „mangelhaft“ als ungeeignete Bereifung.<br />
Auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren hat sich<br />
an <strong>de</strong>r Struktur <strong>de</strong>r Reifentests nichts geän<strong>de</strong>rt;<br />
Sommerreifen wer<strong>de</strong>n weiterhin kaum auf Wintertauglichkeit<br />
untersucht (vgl. dazu beispielsweise<br />
die Einteilung <strong>de</strong>r Reifentests in Sommerreifen-<br />
und Winterreifentest auf <strong>de</strong>r Homepage<br />
<strong>de</strong>s ADAC). Statistisch aussagekräftige Daten<br />
zur Eignung o<strong>de</strong>r Nichteignung von Sommer-<br />
Der neue Hyundai ix35.<br />
4x2 o<strong>de</strong>r 4x4 = ix35.<br />
www.hyundai-fl eet.<strong>de</strong><br />
reifen liegen <strong>de</strong>shalb nicht vor. Es gibt damit<br />
we<strong>de</strong>r einen naturwissenschaftlichen noch einen<br />
vergleichbaren Erfahrungssatz, nach <strong>de</strong>m<br />
Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen<br />
grundsätzlich ungeeignet sind.<br />
Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich<br />
o<strong>de</strong>r technisch normiert sind, und bereits<br />
die Kriterien entsprechen<strong>de</strong>r Reifentests<br />
nicht verallgemeinert sind, son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>n –<br />
privaten – Testern selbst festgelegt wer<strong>de</strong>n, ist<br />
es auch nicht möglich, die fehlen<strong>de</strong> Eignung bei<br />
Eis und Schnee durch Abweichung von Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Winterreifen zu <strong>de</strong>finieren.<br />
Es bestehen somit we<strong>de</strong>r Material- o<strong>de</strong>r Formvorgaben,<br />
noch bestimmte Min<strong>de</strong>stqualitäten<br />
(bestimmte Bremswege bei <strong>de</strong>finierten Standardsituationen),<br />
bei <strong>de</strong>ren Nichterfüllung ein<br />
Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge. In <strong>de</strong>m<br />
zur Entscheidung stehen<strong>de</strong>n Fall war daher die<br />
Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
wegen Fehlens eines Vergleichsmaßstabes nicht<br />
möglich.<br />
Dementsprechend hat sich im Adressatenkreis<br />
<strong>de</strong>r Kraftfahrer kein ein<strong>de</strong>utiges Verständnis<br />
<strong>de</strong>s Wortlauts <strong>de</strong>r Norm gebil<strong>de</strong>t; die gegenwärtige<br />
Regelung wird teilweise ausdrücklich als<br />
unklar o<strong>de</strong>r schwammig bezeichnet.<br />
Aber auch <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Auslegung<br />
lässt sich <strong>de</strong>r Norminhalt <strong>de</strong>s Bußgeldtatbestan<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r §§ 24 StVG, 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs.<br />
1 Ziff. 2 StVO nicht hinreichend bestimmen.<br />
Die inhaltliche Neuregelung <strong>de</strong>r Sätze 1 und 2<br />
geht auf einen Beschluss <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz<br />
<strong>de</strong>r Innenminister und -senatoren (IMK)<br />
vom 20./21.11.2003 in Jena zurück, wonach<br />
die IMK beschlossen hatte, „<strong>de</strong>n BMI zu bitten,<br />
an <strong>de</strong>n BMVBW heranzutreten, und diesen zu<br />
bitten, im Zuge <strong>de</strong>r geplanten Neufassung <strong>de</strong>r<br />
StVO (Projekt: „Bürgernahe und verständliche<br />
StVO“) eine <strong>de</strong>utlichere Hervorhebung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />
- und durch Auslegung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften ermittelten - Verhaltenspflichten<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeugführer bei winterlichen Straßenverhältnissen<br />
zu prüfen“.<br />
Dementsprechend heißt es in <strong>de</strong>r amtlichen<br />
Begründung <strong>de</strong>r Neuregelung lediglich: „Insbeson<strong>de</strong>re<br />
soll <strong>de</strong>m bei extremen winterlichen<br />
Straßenverhältnissen auftreten<strong>de</strong>n Missstand<br />
begegnet wer<strong>de</strong>n, dass Kraftfahrzeuge und be-<br />
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