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Recht: - Flotte.de

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son<strong>de</strong>rs auch LKW mangels geeigneter Winterbereifung<br />

liegen bleiben und damit erhebliche<br />

Verkehrsbehin<strong>de</strong>rungen verursachen. Damit<br />

solle auch die Pflicht klar gestellt wer<strong>de</strong>n, bei<br />

plötzlich auftreten<strong>de</strong>n winterlichen Wetterverhältnissen<br />

und unzureichen<strong>de</strong>r Winterausrüstung<br />

auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr<br />

zu verzichten (BR-Drs. 813/05, S.<br />

12).<br />

We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r IMK-Beschluss noch die Verordnungsbegründung<br />

geben aber trotz <strong>de</strong>r ursprünglichen<br />

For<strong>de</strong>rung nach einer Winterreifenpflicht<br />

eine konkrete Festlegung auf Winterreifen o<strong>de</strong>r<br />

sonst näher beschriebene Reifen. Also könnte<br />

man annehmen, dass keine allgemeine Winterreifenpflicht<br />

für die Wintermonate begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n sollte. Dies kann nicht darin begrün<strong>de</strong>t<br />

sein, dass <strong>de</strong>r Verordnungsgeber eine Konkreti-<br />

– die Hyundai <strong>Flotte</strong>nmo<strong>de</strong>lle.<br />

sierung vermei<strong>de</strong>n wollte, weil die Eigenschaften<br />

eines Winterreifens nicht gesetzlich o<strong>de</strong>r<br />

international präzisiert sind. Denn <strong>de</strong>r Begriff<br />

<strong>de</strong>s Winterreifens ist immerhin in § 36 StVZO<br />

<strong>de</strong>finiert; die Verwendung von Winterreifen<br />

wird in § 18 BOKraft ausdrücklich für Fahrzeuge<br />

im Personenverkehr vorgeschrieben, wobei<br />

ein Verstoß gegen die Pflicht, Winterreifen mitzuführen,<br />

gem. § 45 BOKraft ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit<br />

darstellt. Der Normgeber hatte<br />

also in an<strong>de</strong>ren Bereichen keine Be<strong>de</strong>nken, die<br />

Benutzung von Winterreifen vorzuschreiben.<br />

Nimmt man hinzu, dass mit <strong>de</strong>r Vorschrift eigentlich<br />

eine bürgernahe Regelung getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n sollte, so ist nicht nachvollziehbar,<br />

warum <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Winterreifens nicht verwen<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong>, sei es in <strong>de</strong>r Form einer Verwendungspflicht<br />

bei winterlichen Wetterverhältnissen,<br />

sei es in Form eines Verbots, bei winterlichen<br />

Wetterverhältnissen ohne Winterreifen<br />

zu fahren.<br />

Selbst vor <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>r StVO ließ sich<br />

keine entsprechen<strong>de</strong> Pflicht zur Anpassung <strong>de</strong>r<br />

Ausrüstung aus an<strong>de</strong>ren Vorschriften ableiten.<br />

So gab es we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r StVO, noch nach an<strong>de</strong>ren<br />

<strong>Recht</strong>squellen eine Pflicht, bei winterlichen<br />

Verhältnissen speziell dafür geeignete Reifen<br />

zu benutzen und ansonsten auf die Teilnahme<br />

am Straßenverkehr zu verzichten. Soweit ersichtlich,<br />

verstand bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>s<br />

§ 2 Abs. 3 a StVO n.F. unter <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Belästigungsverbot niemand die Pflicht, Win-<br />

Der Hyundai H-1 Cargo 6-Sitzer.<br />

Der zuverlässige Transporter.<br />

<strong>Recht</strong> 65<br />

terreifen aufzuziehen, um bei Eis und Schnee<br />

etwas schneller fahren zu können und dadurch<br />

die Beeinträchtigungen an<strong>de</strong>rer durch langsames<br />

Fahren zu vermei<strong>de</strong>n. Straßenverkehrsrechtlich<br />

war es also grundsätzlich nicht verboten,<br />

auch unter winterlichen Wetterbedingungen<br />

beispielsweise mit sogenannten Sommerreifen<br />

zu fahren, solange dabei die Grundregeln<br />

nach § 1 StVO eingehalten wur<strong>de</strong>n, solange also<br />

wegen <strong>de</strong>r längeren Bremswege und geringeren<br />

Spurtreue entsprechend langsamer und vorsichtiger<br />

gefahren wur<strong>de</strong>.<br />

Die Verordnungsbegründung wirft im Übrigen<br />

weitere Zweifel hinsichtlich ihrer Reichweite<br />

auf. Aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Norm und <strong>de</strong>m Normzusammenhang<br />

<strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO<br />

ergibt sich keinerlei Einschränkung dahingehend,<br />

dass nur beson<strong>de</strong>re winterliche Wetterverhältnisse<br />

zu berücksichtigen seien. Eine<br />

einschränken<strong>de</strong> Auslegung ist insoweit nicht<br />

möglich. Bei warmen Temperaturen könnte - im<br />

Hinblick auf die unterschiedliche Gummimischung<br />

und Profilierung von Sommer- und Winterreifen<br />

– ein Reifen ohne „M+S“ Kennzeichnung<br />

<strong>de</strong>r geeignetere sein, so dass <strong>de</strong>rjenige,<br />

<strong>de</strong>r im warmen Frühjahr o<strong>de</strong>r Herbst noch o<strong>de</strong>r<br />

schon mit Winterreifen fährt, eine Ordnungswidrigkeit<br />

begehen könnte. Erst recht unklar ist<br />

die Situation bei niedrigen Temperaturen über<br />

<strong>de</strong>m Gefrierpunkt: ADAC-Tests haben gezeigt,<br />

dass die Bremswege von Sommer- und Winterreifen<br />

auf trockener und nasser Fahrbahn kein<br />

einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterrei-<br />

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<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2010

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