Berliner Ratgeber - Tettricks
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8<br />
III<br />
Schwerbehindertenausweis<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Voraussetzungen für den Schwerbehindertenausweis<br />
Auf der Grundlage der Feststellung einer Schwerbehinderung<br />
nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch<br />
stellt das Versorgungsamt einen Ausweis<br />
über die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) sowie<br />
über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der<br />
Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme<br />
von Rechten und Nachteilsausgleichen<br />
und ist bundesweit gültig.<br />
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes<br />
(GdB von mindestens 50) erhalten einen<br />
Schwerbehindertenausweis (einfarbig grün). Einen<br />
zweifarbigen Schwerbehindertenausweis<br />
(grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen,<br />
wenn sie auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung<br />
einen Anspruch für vergünstigte oder<br />
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr<br />
zuerkannt bekommen haben.<br />
Um dieses Recht (bei Vorliegen der Voraussetzungen)<br />
auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung<br />
in Anspruch nehmen zu können, erhalten<br />
Sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten)<br />
Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt<br />
ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises<br />
und nur zusammen mit diesem gültig (siehe<br />
� Personenbeförderung).<br />
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres<br />
werden im öffentlichen Personennahverkehr immer<br />
unentgeltlich befördert, deshalb wird ein<br />
Beiblatt mit Wertmarke erst nach Vollendung des<br />
6. Lebensjahres ausgestellt.<br />
Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer<br />
Behinderung – die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
von Rechten und Nachteilsausglei-<br />
chen bedeutsam sind – vorliegen, werden diese<br />
durch eingetragene Merkzeichen und Merkmale<br />
(siehe � Merkzeichen) im Schwerbehindertenausweis<br />
dargestellt.<br />
Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises<br />
wird in der Regel ein Foto des Ausweisinhabers<br />
in der Größe eines Passbildes benötigt (ein<br />
Farbausdruck auf Papier reicht hier nicht aus!).<br />
Kinder benötigen erst ab dem 10. Lebensjahr ein<br />
Foto auf dem Schwerbehindertenausweis. Für die<br />
Verlängerung des Schwerbehindertenausweises<br />
ist keine Antragstellung nötig. Der Ausweis muss<br />
etwa vier Wochen vor Ablauf eingesandt werden<br />
und wird dann in 10 bis 14 Tagen wieder zurückgeschickt.<br />
Außerdem kann der Ausweis im KundenCenter<br />
zu den Sprechzeiten vorgelegt werden.<br />
Die Verlängerung wird dort sofort vorgenommen.<br />
Bescheinigung (mehrsprachig)<br />
für Auslandaufenthalte<br />
Das Versorgungsamt stellt auf Wunsch eine mehrsprachige<br />
Bescheinigung für den Nachweis der<br />
Schwerbehinderteneigenschaft aus. Mit dieser<br />
Bescheinigung kann im Ausland nachgewiesen<br />
werden, dass der/die Inhaber/in nach deutschem<br />
Recht als schwerbehindert anerkannt ist.<br />
Die Bescheinigung ist in den Sprachen Deutsch,<br />
Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und<br />
Russisch abgefasst. Die Bescheinigung berechtigt<br />
jedoch nicht automatisch dazu, im Ausland gewährte<br />
Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte<br />
zu nutzen. Die Inhaber/innen dieser Bescheinigungen<br />
müssen sich selbstständig über die Angebote<br />
und Vergünstigungen im Ausland informieren. Die<br />
Bescheinigung bekommen<br />
Sie auf Antrag<br />
(schriftlich, telefonisch<br />
oder persönlich)<br />
im KundenCenter des<br />
Versorgungsamtes.<br />
Hier das Muster eines<br />
zweifarbigen Schwerbehindertenausweises