Berliner Ratgeber - Tettricks
Berliner Ratgeber - Tettricks
Berliner Ratgeber - Tettricks
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
50<br />
V<br />
Nachteilausgleiche<br />
5.) Steuerrecht<br />
Einkommensteuer<br />
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die<br />
einem Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung<br />
erwachsen, kann er nach dem Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) eine Steuerermäßigung<br />
für laufende und typische Kosten der Behinderung<br />
in Form eines Pauschbetrags für behinderungsbedingte<br />
Aufwendungen geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag/§<br />
33 b EStG).<br />
Die Pauschbeträge erhalten<br />
1. Personen, deren Grad der Behinderung<br />
auf mindestens 50 festgestellt ist;<br />
2. Personen, deren Grad der Behinderung auf<br />
weniger als 50, aber mindestens auf 25<br />
festgestellt ist, wenn<br />
a) dem behinderten Menschen wegen seiner<br />
Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften<br />
Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,<br />
und zwar auch dann, wenn das Recht<br />
auf die Bezüge ruht oder der Anspruch (nicht<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />
auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals<br />
abgefunden worden ist<br />
oder<br />
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße<br />
der körperlichen Beweglichkeit geführt<br />
hat (Zusatz im Bescheid des Versorgungsamtes)<br />
oder auf einer typischen Berufskrankheit<br />
beruht.<br />
Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem<br />
Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden<br />
gewährt bei einem Grad der Behinderung:<br />
➟ von 25 und 30 310 €<br />
➟ von 35 und 40 430 €<br />
➟ von 45 und 50 570 €<br />
➟ von 55 und 60 720 €<br />
➟ von 65 und 70 890 €<br />
➟ von 75 und 80 1.060 €<br />
➟ von 85 und 90 1.230 €<br />
➟ von 95 und 100 1.420 €<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Steuerrecht<br />
Für Personen, die infolge ihrer Behinderung so<br />
hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig<br />
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur<br />
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf<br />
eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen<br />
(Merkzeichen H), für Blinde (Merkzeichen Bl)<br />
und Personen mit der Einstufung in die Pflegestufe<br />
III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €.<br />
Der erhöhte Pauschbetrag für Körperbehinderte<br />
kann auch für Kinder mit Behinderung gewährt<br />
werden.<br />
Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind<br />
zu, für das der Steuerpflichtige Kinderfreibeträge<br />
oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag<br />
auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen,<br />
wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhalten<br />
für das Kind mehrere Steuerpflichtige die<br />
Kinderfreibeträge oder Kindergeld, kann der<br />
Pauschbetrag den Steuerpflichtigen nur anteilig<br />
gewährt werden.<br />
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die<br />
einem Steuerpflichtigen durch die persönliche<br />
Pflege einer ständig hilflosen Person (Merkzeichen<br />
„H“ im Schwerbehindertenausweis oder<br />
Einstufung in die Pflegestufe III) erwachsen, kann<br />
er an Stelle einer Steuerermäßigung einen Pflege-<br />
Pauschbetrag von 924,00 € im Kalenderjahr geltend<br />
machen, wenn er dafür keine Einnahmen<br />
erhält. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige<br />
die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung<br />
oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen<br />
selbst durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von<br />
mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum<br />
gepflegt, wird der Pauschbetrag auf die<br />
Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen<br />
aufgeteilt.<br />
Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige<br />
zu erbringen. Dies geschieht im allgemeinen<br />
durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises<br />
oder des Bescheides der zuständigen<br />
Behörde.<br />
Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt.