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Berliner Ratgeber - Tettricks

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50<br />

V<br />

Nachteilausgleiche<br />

5.) Steuerrecht<br />

Einkommensteuer<br />

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die<br />

einem Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung<br />

erwachsen, kann er nach dem Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) eine Steuerermäßigung<br />

für laufende und typische Kosten der Behinderung<br />

in Form eines Pauschbetrags für behinderungsbedingte<br />

Aufwendungen geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag/§<br />

33 b EStG).<br />

Die Pauschbeträge erhalten<br />

1. Personen, deren Grad der Behinderung<br />

auf mindestens 50 festgestellt ist;<br />

2. Personen, deren Grad der Behinderung auf<br />

weniger als 50, aber mindestens auf 25<br />

festgestellt ist, wenn<br />

a) dem behinderten Menschen wegen seiner<br />

Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften<br />

Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,<br />

und zwar auch dann, wenn das Recht<br />

auf die Bezüge ruht oder der Anspruch (nicht<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />

auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals<br />

abgefunden worden ist<br />

oder<br />

b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße<br />

der körperlichen Beweglichkeit geführt<br />

hat (Zusatz im Bescheid des Versorgungsamtes)<br />

oder auf einer typischen Berufskrankheit<br />

beruht.<br />

Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem<br />

Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden<br />

gewährt bei einem Grad der Behinderung:<br />

➟ von 25 und 30 310 €<br />

➟ von 35 und 40 430 €<br />

➟ von 45 und 50 570 €<br />

➟ von 55 und 60 720 €<br />

➟ von 65 und 70 890 €<br />

➟ von 75 und 80 1.060 €<br />

➟ von 85 und 90 1.230 €<br />

➟ von 95 und 100 1.420 €<br />

informationen für menschen mit behinderung<br />

Steuerrecht<br />

Für Personen, die infolge ihrer Behinderung so<br />

hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig<br />

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur<br />

Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf<br />

eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen<br />

(Merkzeichen H), für Blinde (Merkzeichen Bl)<br />

und Personen mit der Einstufung in die Pflegestufe<br />

III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €.<br />

Der erhöhte Pauschbetrag für Körperbehinderte<br />

kann auch für Kinder mit Behinderung gewährt<br />

werden.<br />

Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind<br />

zu, für das der Steuerpflichtige Kinderfreibeträge<br />

oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag<br />

auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen,<br />

wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhalten<br />

für das Kind mehrere Steuerpflichtige die<br />

Kinderfreibeträge oder Kindergeld, kann der<br />

Pauschbetrag den Steuerpflichtigen nur anteilig<br />

gewährt werden.<br />

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die<br />

einem Steuerpflichtigen durch die persönliche<br />

Pflege einer ständig hilflosen Person (Merkzeichen<br />

„H“ im Schwerbehindertenausweis oder<br />

Einstufung in die Pflegestufe III) erwachsen, kann<br />

er an Stelle einer Steuerermäßigung einen Pflege-<br />

Pauschbetrag von 924,00 € im Kalenderjahr geltend<br />

machen, wenn er dafür keine Einnahmen<br />

erhält. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige<br />

die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung<br />

oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen<br />

selbst durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von<br />

mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum<br />

gepflegt, wird der Pauschbetrag auf die<br />

Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen<br />

aufgeteilt.<br />

Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige<br />

zu erbringen. Dies geschieht im allgemeinen<br />

durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises<br />

oder des Bescheides der zuständigen<br />

Behörde.<br />

Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt.

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