Berliner Ratgeber - Tettricks
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14<br />
V<br />
Nachteilausgleiche<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Bezahlter Zusatzurlaub<br />
(§ 125 Abs.1-3 SGB IX)<br />
Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung<br />
von wenigstens 50) haben Anspruch auf<br />
5 bezahlte zusätzliche Arbeitstage im Urlaubsjahr,<br />
wenn sich ihre regelmäßige Arbeitszeit auf<br />
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt.<br />
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf<br />
mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der<br />
Kalenderwoche (z. B. Teilzeitarbeit), erhöht oder<br />
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.<br />
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
nicht während des gesamten Kalenderjahres,<br />
hat der schwerbehinderte Mensch für jeden<br />
vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis<br />
vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft<br />
einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.<br />
Wird die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />
rückwirkend getroffen,<br />
finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs<br />
in das nächste Kalenderjahr die dem<br />
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden<br />
urlaubsrechtlichen Regelungen (Urlaubsregelung<br />
im Arbeitsvertrag) Anwendung. Die Übertragung<br />
von Ansprüchen auf Zusatzurlaub für<br />
mehrere vorangegangene Jahre ist somit ausgeschlossen,<br />
ggf. muss der Zusatzurlaub des<br />
vorherigen Jahres bis zu einem in der Regel im<br />
Arbeitsvertrag genannten Datum genommen<br />
werden, danach verfällt er. Danach kann nur<br />
noch der Urlaubsanspruch aus dem laufenden<br />
Urlaubsjahr auf das nächste Jahr übertragen<br />
werden. Der Nachweis über die Eigenschaft als<br />
SPEKTRUM<br />
Rehabilitation<br />
• IT- und Office-Training einschließlich ECDL<br />
• Individuelles betriebliches Training<br />
Berufsfeld-offene Qualifizierung und Eingliederungsplanung<br />
Teilnehmer/innen mit psychischer Vorerkrankung<br />
Kostenübernahme: ESF / Bildungsgutschein / Reha-Antrag<br />
Arbeit & Beruf<br />
schwerbehinderter Mensch muss unverzüglich<br />
nach Erhalt des Bescheides durch Vorlage des<br />
Schwerbehindertenausweises beim Arbeitgeber<br />
geführt werden.<br />
Besonderer Kündigungsschutz<br />
(§ 85-92 SGB IX)<br />
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines<br />
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber<br />
bedarf grundsätzlich der vorherigen<br />
Zustimmung des Integrationsamtes. Es gibt<br />
Ausnahmen für die Notwendigkeit der Zustimmung<br />
(z. B. das Arbeitsverhältnis bestand nicht<br />
länger als sechs Monate). Durch die Einschaltung<br />
des Integrationsamtes soll insbesondere<br />
vermieden werden, dass schwerbehinderte<br />
Menschen aus Gründen gekündigt werden,<br />
die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung<br />
stehen. Keineswegs ist der schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer wegen dieses besonderen Kündigungsschutzes<br />
„unkündbar“. Bitte wenden Sie<br />
sich mit Ihren Fragen zum Thema Kündigung an<br />
das Integrationsamt (siehe nächste Seite).<br />
Beschäftigungsmöglichkeit<br />
in besonderen Werkstätten,<br />
wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung<br />
eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
nicht möglich ist.<br />
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung<br />
in Betrieben und Dienststellen,<br />
in denen mindestens fünf schwerbehinderte<br />
Menschen beschäftigt sind.<br />
SPEKTRUM NetzWerk<br />
Anerkannte Werkstatt für<br />
behinderte Menschen<br />
Büro, IT, Medien & Vertrieb<br />
Kunsthandwerk, Design<br />
Textilwerkstatt<br />
Hauswirtschaft, Küche<br />
Elektrotechnik /-montage<br />
SPEKTRUM GmbH · Oleanderstr. 18 · 10407 Berlin<br />
Tel. 47 99 12-0 · Fax 47 99 12-12 · info@spektrum-berlin.de · www.spektrum-berlin.de