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Berliner Ratgeber - Tettricks

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14<br />

V<br />

Nachteilausgleiche<br />

informationen für menschen mit behinderung<br />

Bezahlter Zusatzurlaub<br />

(§ 125 Abs.1-3 SGB IX)<br />

Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung<br />

von wenigstens 50) haben Anspruch auf<br />

5 bezahlte zusätzliche Arbeitstage im Urlaubsjahr,<br />

wenn sich ihre regelmäßige Arbeitszeit auf<br />

fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt.<br />

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf<br />

mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der<br />

Kalenderwoche (z. B. Teilzeitarbeit), erhöht oder<br />

vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.<br />

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nicht während des gesamten Kalenderjahres,<br />

hat der schwerbehinderte Mensch für jeden<br />

vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft<br />

einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.<br />

Wird die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

rückwirkend getroffen,<br />

finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs<br />

in das nächste Kalenderjahr die dem<br />

Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden<br />

urlaubsrechtlichen Regelungen (Urlaubsregelung<br />

im Arbeitsvertrag) Anwendung. Die Übertragung<br />

von Ansprüchen auf Zusatzurlaub für<br />

mehrere vorangegangene Jahre ist somit ausgeschlossen,<br />

ggf. muss der Zusatzurlaub des<br />

vorherigen Jahres bis zu einem in der Regel im<br />

Arbeitsvertrag genannten Datum genommen<br />

werden, danach verfällt er. Danach kann nur<br />

noch der Urlaubsanspruch aus dem laufenden<br />

Urlaubsjahr auf das nächste Jahr übertragen<br />

werden. Der Nachweis über die Eigenschaft als<br />

SPEKTRUM<br />

Rehabilitation<br />

• IT- und Office-Training einschließlich ECDL<br />

• Individuelles betriebliches Training<br />

Berufsfeld-offene Qualifizierung und Eingliederungsplanung<br />

Teilnehmer/innen mit psychischer Vorerkrankung<br />

Kostenübernahme: ESF / Bildungsgutschein / Reha-Antrag<br />

Arbeit & Beruf<br />

schwerbehinderter Mensch muss unverzüglich<br />

nach Erhalt des Bescheides durch Vorlage des<br />

Schwerbehindertenausweises beim Arbeitgeber<br />

geführt werden.<br />

Besonderer Kündigungsschutz<br />

(§ 85-92 SGB IX)<br />

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines<br />

schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber<br />

bedarf grundsätzlich der vorherigen<br />

Zustimmung des Integrationsamtes. Es gibt<br />

Ausnahmen für die Notwendigkeit der Zustimmung<br />

(z. B. das Arbeitsverhältnis bestand nicht<br />

länger als sechs Monate). Durch die Einschaltung<br />

des Integrationsamtes soll insbesondere<br />

vermieden werden, dass schwerbehinderte<br />

Menschen aus Gründen gekündigt werden,<br />

die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung<br />

stehen. Keineswegs ist der schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer wegen dieses besonderen Kündigungsschutzes<br />

„unkündbar“. Bitte wenden Sie<br />

sich mit Ihren Fragen zum Thema Kündigung an<br />

das Integrationsamt (siehe nächste Seite).<br />

Beschäftigungsmöglichkeit<br />

in besonderen Werkstätten,<br />

wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung<br />

eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

nicht möglich ist.<br />

Wahl einer Schwerbehindertenvertretung<br />

in Betrieben und Dienststellen,<br />

in denen mindestens fünf schwerbehinderte<br />

Menschen beschäftigt sind.<br />

SPEKTRUM NetzWerk<br />

Anerkannte Werkstatt für<br />

behinderte Menschen<br />

Büro, IT, Medien & Vertrieb<br />

Kunsthandwerk, Design<br />

Textilwerkstatt<br />

Hauswirtschaft, Küche<br />

Elektrotechnik /-montage<br />

SPEKTRUM GmbH · Oleanderstr. 18 · 10407 Berlin<br />

Tel. 47 99 12-0 · Fax 47 99 12-12 · info@spektrum-berlin.de · www.spektrum-berlin.de

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