Berliner Ratgeber - Tettricks
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V<br />
Nachteilausgleiche<br />
halb dieser Zone fahren dürfen. Kraftfahrzeuge, mit<br />
denen Personen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis<br />
mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich<br />
gehbehindert), „H“ (hilflos) oder „Bl“<br />
(blind) fahren oder gefahren werden, fallen unter<br />
die generellen Ausnahmeregelungen der bundesweit<br />
gültigen Kennzeichnungsregelung und dürfen<br />
ohne Plakette in der Umweltzone fahren. Bei<br />
fließendem Verkehr muss bei einer Kontrolle der<br />
Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden, im<br />
ruhenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den<br />
blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der<br />
Windschutzscheibe ausgelegt werden muss.<br />
Den Parkausweis können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde<br />
ihres Wohnbezirkes beantragen<br />
(siehe auch � Parkerleichterungen). Diesen Parkausweis<br />
erhalten jedoch nur Schwerbehinderte<br />
mit den Merkzeichen „aG“ und „Bl“.<br />
Für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „H“<br />
ohne Berechtigung für den EU-Parkausweis wird<br />
deshalb von der Senatsverwaltung für Gesundheit,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag<br />
ein Nachweis für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht<br />
ausgestellt. Dieser Nachweis<br />
gilt jedoch nur in Berlin und ist nur bei Fahrten mit<br />
der schwerbehinderten Person oder Leerfahrten<br />
im Zusammenhang mit Hol- bzw. Bringefahrten<br />
gültig und muss ebenfalls beim Parken hinter der<br />
Windschutzscheibe ausgelegt werden.<br />
Antragsformulare für diesen Nachweis erhalten Sie<br />
von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt<br />
und Verbraucherschutz oder im KundenCenter des<br />
Versorgungsamtes.<br />
Den Antrag richten Sie an die:<br />
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt<br />
und Verbraucherschutz – Ref III D<br />
Brückenstr. 6, 10179 Berlin<br />
Tel. 9025-2348, Fax 9025-2524<br />
E-Mail: freddy.jarnott@senguv.berlin.de<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei privater<br />
Nutzung des Fahrzeugs eine einzelausnahmegenehmigung<br />
gegen Gebühr für Ausweisinhaber<br />
mit dem Merkzeichen „G“ oder Besitzer eines<br />
blauen EU-Parkausweises für Gleichgestellte erteilt<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Kraftfahrzeug<br />
werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei<br />
gleichzeitig erfüllt sein:<br />
➟ Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März<br />
2007 auf den Antragsteller zugelassen.<br />
➟ Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes<br />
Fahrzeug ist wirtschaftlich nicht vertretbar.<br />
Diese Voraussetzungen müssen bei der Beantragung<br />
(gebührenpflichtige Einzelausnahme) der<br />
Straßenverkehrsbehörde beim Bezirksamt nachgewiesen<br />
werden. Genaue Informationen erhalten<br />
Sie bei den Straßenverkehrsbehörden. Den Antrag<br />
auf Ausnahmegenehmigung können Sie sich auch<br />
im Internet runterladen: www.stadtentwicklung.<br />
berlin.de/service (� Formular-Center � Bereich<br />
Verkehr)<br />
Weitere Informationen über die Umweltzone<br />
erhalten Sie unter: www.berlin.de/sen/umwelt<br />
(� Umweltzone)<br />
Haftpflicht-Versicherung<br />
für elektrisch betriebene Rollstühle<br />
Wegen ihrer geringen Geschwindigkeit (bis 6 km/h<br />
Höchstgeschwindigkeit) unterliegen elektrisch betriebene<br />
Rollstühle nicht der Versicherungspflicht,<br />
da sie nach der Straßenverkehrsordnung nicht<br />
als Fahrzeug definiert werden. Hierzu zählen maschinell<br />
angetriebene Rollstühle mit nur einem<br />
Sitzplatz und einem Höchstgewicht im fahrtauglichen<br />
Zustand von 40 kg. Der Gesamtverband der<br />
deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat den<br />
dort organisierten Versicherungen empfohlen,<br />
elektrisch betriebene Rollstühle dann prämienfrei<br />
zu versichern, wenn der behinderte Mensch bei<br />
der jeweiligen Versicherung schon eine Privathaftpflichtversicherung<br />
hat. Weitere Auskünfte erhalten<br />
Sie von Ihrer Versicherung.<br />
Parkerleichterungen (§ 46 StVO)<br />
Blauer eU-Parkausweis<br />
Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung<br />
und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung<br />
(Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger<br />
Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren<br />
Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merk-<br />
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