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Berliner Ratgeber - Tettricks

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V<br />

Nachteilausgleiche<br />

halb dieser Zone fahren dürfen. Kraftfahrzeuge, mit<br />

denen Personen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis<br />

mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich<br />

gehbehindert), „H“ (hilflos) oder „Bl“<br />

(blind) fahren oder gefahren werden, fallen unter<br />

die generellen Ausnahmeregelungen der bundesweit<br />

gültigen Kennzeichnungsregelung und dürfen<br />

ohne Plakette in der Umweltzone fahren. Bei<br />

fließendem Verkehr muss bei einer Kontrolle der<br />

Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden, im<br />

ruhenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den<br />

blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der<br />

Windschutzscheibe ausgelegt werden muss.<br />

Den Parkausweis können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde<br />

ihres Wohnbezirkes beantragen<br />

(siehe auch � Parkerleichterungen). Diesen Parkausweis<br />

erhalten jedoch nur Schwerbehinderte<br />

mit den Merkzeichen „aG“ und „Bl“.<br />

Für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „H“<br />

ohne Berechtigung für den EU-Parkausweis wird<br />

deshalb von der Senatsverwaltung für Gesundheit,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag<br />

ein Nachweis für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht<br />

ausgestellt. Dieser Nachweis<br />

gilt jedoch nur in Berlin und ist nur bei Fahrten mit<br />

der schwerbehinderten Person oder Leerfahrten<br />

im Zusammenhang mit Hol- bzw. Bringefahrten<br />

gültig und muss ebenfalls beim Parken hinter der<br />

Windschutzscheibe ausgelegt werden.<br />

Antragsformulare für diesen Nachweis erhalten Sie<br />

von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt<br />

und Verbraucherschutz oder im KundenCenter des<br />

Versorgungsamtes.<br />

Den Antrag richten Sie an die:<br />

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt<br />

und Verbraucherschutz – Ref III D<br />

Brückenstr. 6, 10179 Berlin<br />

Tel. 9025-2348, Fax 9025-2524<br />

E-Mail: freddy.jarnott@senguv.berlin.de<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei privater<br />

Nutzung des Fahrzeugs eine einzelausnahmegenehmigung<br />

gegen Gebühr für Ausweisinhaber<br />

mit dem Merkzeichen „G“ oder Besitzer eines<br />

blauen EU-Parkausweises für Gleichgestellte erteilt<br />

informationen für menschen mit behinderung<br />

Kraftfahrzeug<br />

werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei<br />

gleichzeitig erfüllt sein:<br />

➟ Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März<br />

2007 auf den Antragsteller zugelassen.<br />

➟ Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes<br />

Fahrzeug ist wirtschaftlich nicht vertretbar.<br />

Diese Voraussetzungen müssen bei der Beantragung<br />

(gebührenpflichtige Einzelausnahme) der<br />

Straßenverkehrsbehörde beim Bezirksamt nachgewiesen<br />

werden. Genaue Informationen erhalten<br />

Sie bei den Straßenverkehrsbehörden. Den Antrag<br />

auf Ausnahmegenehmigung können Sie sich auch<br />

im Internet runterladen: www.stadtentwicklung.<br />

berlin.de/service (� Formular-Center � Bereich<br />

Verkehr)<br />

Weitere Informationen über die Umweltzone<br />

erhalten Sie unter: www.berlin.de/sen/umwelt<br />

(� Umweltzone)<br />

Haftpflicht-Versicherung<br />

für elektrisch betriebene Rollstühle<br />

Wegen ihrer geringen Geschwindigkeit (bis 6 km/h<br />

Höchstgeschwindigkeit) unterliegen elektrisch betriebene<br />

Rollstühle nicht der Versicherungspflicht,<br />

da sie nach der Straßenverkehrsordnung nicht<br />

als Fahrzeug definiert werden. Hierzu zählen maschinell<br />

angetriebene Rollstühle mit nur einem<br />

Sitzplatz und einem Höchstgewicht im fahrtauglichen<br />

Zustand von 40 kg. Der Gesamtverband der<br />

deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat den<br />

dort organisierten Versicherungen empfohlen,<br />

elektrisch betriebene Rollstühle dann prämienfrei<br />

zu versichern, wenn der behinderte Mensch bei<br />

der jeweiligen Versicherung schon eine Privathaftpflichtversicherung<br />

hat. Weitere Auskünfte erhalten<br />

Sie von Ihrer Versicherung.<br />

Parkerleichterungen (§ 46 StVO)<br />

Blauer eU-Parkausweis<br />

Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung<br />

und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung<br />

(Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger<br />

Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren<br />

Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merk-<br />

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