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Berliner Ratgeber - Tettricks

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V<br />

Nachteilausgleiche<br />

Sondervorschriften im Wohngeldgesetz<br />

(§ 13 WoGG)<br />

Wohngeld wird als Zuschuss (Miet- oder Lastenzuschuss)<br />

zu den Aufwendungen für Wohnraum<br />

gezahlt. Die Bewilligung ist abhängig von der<br />

Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,<br />

von der Höhe des Haushaltsgesamteinkommens<br />

und von der Höhe der zuschussfähigen<br />

Miete bzw. Belastung. Das Wohngeld richtet sich<br />

nach dem Wohngeldgesetz. Bei der Ermittlung<br />

des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens<br />

erhalten Personen einen jährlichen Freibetrag von<br />

1.500 €, wenn sie schwerbehindert sind mit einem<br />

GdB von 100 oder einem GdB von wenigstens 80<br />

und häuslicher Pflegebedürftigkeit im Sinne des<br />

§ 14 SGB XI oder von 1.200 €, wenn sie schwerbehindert<br />

mit einem GdB unter 80 und häuslich<br />

pflegebedürftig (§ 14 SGB XI) sind.<br />

Einkommensgrenze nach dem Wohnraumförderungsgesetz<br />

(§ 24 WoFG)<br />

Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen dürfen<br />

nur an Haushalte vermietet werden, bei denen<br />

das Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze<br />

nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze<br />

ergibt sich aus der Zahl aller Personen, die<br />

auf Dauer in der Wohnung leben.<br />

Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens<br />

erhalten Personen einen jährli-<br />

chen Freibetrag:<br />

➟ von 4.500,- €, die schwerbehindert mit einem<br />

GdB von 100 oder wenigstens 80 und häuslich<br />

pflegebedürftig sind<br />

oder<br />

➟ von 2.100,- € mit einen GdB von unter 80,<br />

aber wenigstens 50 und zusätzlicher<br />

häuslicher Pflegebedürftigkeit.<br />

Dringender Wohnbedarf<br />

Schwerbehinderte Menschen erhalten, wenn die<br />

derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der festgestellten<br />

Behinderungen für sie objektiv ungeeignet<br />

sind und sie deshalb eine andere oder eine eigene<br />

Wohnung benötigen, einen Wohnberechtigungs-<br />

informationen für menschen mit behinderung<br />

Wohnen<br />

schein mit Dringlichkeit. Über die Dringlichkeit des<br />

Wohnbedarfs wird in der Regel gleichzeitig mit der<br />

Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines<br />

Wohnberechtigungsscheines entschieden. Die<br />

Schwerbehinderung muss dem Wohnungsamt mit<br />

dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes<br />

und dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen<br />

werden. Hat das Wohnungsamt Zweifel, ob die<br />

derzeitigen Wohnverhältnisse für den schwerbehinderten<br />

Menschen ungeeignet sind, holt es eine<br />

gutachterliche Stellungnahme beim Ärztlichen<br />

Dienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales<br />

Berlin ein. Anträge auf einen Wohnberechtigungsschein<br />

sind beim Wohnungsamt des für den<br />

derzeitigen Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes<br />

zu stellen. Dort werden auch alle weiteren Fragen<br />

zu diesem Themenbereich beantwortet.<br />

Deutsches<br />

rotes<br />

Kreuz<br />

Wir bieten folgende<br />

Wohnformen<br />

für Menschen<br />

mit geistiger<br />

und mehrfacher<br />

Behinderung:<br />

- Betreutes Wohnheim<br />

- Betreute<br />

Wohngemeinschaft<br />

- Betreutes<br />

Einzelwohnen<br />

DrK Behindertenhilfe<br />

Wedding/prenzlauer Berg gGmbH<br />

Neue Hochstraße 21<br />

13347 Berlin<br />

☎ 030 – 46 90 19 62<br />

Wir beraten sie gerne.<br />

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