Berliner Ratgeber - Tettricks
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IV<br />
Merkzeichen<br />
Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer<br />
Behinderung – die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
von Rechten und Nachteilsausgleichen<br />
bedeutsam sind – vorliegen, werden diese<br />
durch eingetragene Merkzeichen und Merkmale<br />
im Schwerbehindertenausweis dargestellt.<br />
G erhebliche Gehbehinderung:<br />
Das Merkzeichen hat u. a. Bedeutung für die vergünstigte<br />
oder unentgeltliche Beförderung im<br />
öffentlichen Personennahverkehr, für Nachteilsausgleiche<br />
bei der Steuer und den Mehrbedarf bei<br />
Grundsicherung und Sozialhilfe.<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Gesundheitliche Voraussetzungen:<br />
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit<br />
erheblicher Gehbehinderung) ist, wer infolge<br />
einer Einschränkung des Gehvermögens, auch<br />
durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen<br />
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit<br />
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten<br />
oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere,<br />
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen<br />
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt<br />
werden. Dabei kommt es nicht auf die<br />
konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls<br />
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein,<br />
das heißt altersunabhängig von nicht<br />
behinderten Menschen, noch zu Fuß zurückgelegt<br />
werden. Nach der Rechtsprechung gilt als<br />
ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine<br />
Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa<br />
einer halben Stunde zurückgelegt wird.<br />
BDH<br />
Bundesverband<br />
Rehabilitation<br />
Rehabilitation<br />
Selbsthilfe<br />
Leben<br />
aG außergewöhnliche<br />
Gehbehinderung:<br />
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für<br />
Parkerleichterungen und für Nachteilsausgleiche<br />
bei der Steuer.<br />
Gesundheitliche Voraussetzungen:<br />
Außergewöhnlich gehbehindert ist die Person,<br />
die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd<br />
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer<br />
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges<br />
bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte,<br />
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,Hüftexartikulierte<br />
und einseitig Oberschenkelamputierte, die<br />
dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu<br />
tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen<br />
können oder zugleich unterschenkel- und<br />
armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte<br />
Menschen, die – aufgrund anderer<br />
Erkrankungen – dem vorstehend aufgeführten<br />
Personenkreis gleichzustellen sind.<br />
Als Erkrankungen der inneren Organe, die<br />
eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind<br />
beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen<br />
oder Ruheinsuffizienz<br />
sowie Krankheiten der Atmungsorgane<br />
mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren<br />
Grades anzusehen.<br />
Landesverband Berlin-Brandenburg<br />
Fredericiastr. 8, 14050 Berlin<br />
Tel. 030-30 12 13 50, 030-66 64 48 70<br />
Fax 030-66 64 48 63<br />
Sprechstunden: Donnerstag 12-17 Uhr<br />
und nach Vereinbarung<br />
www.bdh-berlin.de, e-mail: bdh-berlin@web.de<br />
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