Berliner Ratgeber - Tettricks
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V<br />
Nachteilausgleiche<br />
Außergewöhnliche Belastungen<br />
Außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen<br />
akuten Anlass verursacht werden (z. B. Kosten<br />
einer Operation), Kosten für Begleitpersonen und<br />
andere mit der Behinderung zusammenhängende<br />
einmalige Kosten können zusätzlich zum Pauschbetrag<br />
(siehe Seite 50) als außergewöhnliche<br />
Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden.<br />
Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für Heilbehandlungen,<br />
Kuren, Arzneimittel und bestimmte<br />
Kfz-Kosten. Aufwendungen für die Hilfe bei den<br />
üblichen und regelmäßigen Verrichtungen des<br />
täglichen Lebens, Pflege- und Heimkosten sowie<br />
Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf<br />
sind durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten.<br />
Der behinderte Steuerpflichtige kann<br />
jedoch auf den Pauschbetrag verzichten und alle<br />
vom Pauschbetrag abgedeckten Aufwendungen<br />
auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner<br />
Art nach § 33 EStG abziehen (Wahlrecht)<br />
Freibetrag für die Beschäftigung<br />
einer Hilfe im Haushalt<br />
Entstehen einem schwerbehinderten oder körperlich<br />
hilflosen Menschen Aufwendungen durch die<br />
Beschäftigung einer Haushaltsdhilfe, so wird der<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte um die Aufwendungen<br />
(bis zu einem Höchstbetrag von 924,- € pro<br />
Kalenderjahr) gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn<br />
eine solche Behinderung beim Ehegatten oder<br />
bei einem zum Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
gehörenden Kind oder einer anderen zu seinem<br />
Haushalt gehörenden unterhaltenen Person vorliegt.<br />
Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der<br />
Behinderung von mindestens 50 hat.<br />
Heim- oder Pflegeunterbringung<br />
Ein steuerfreier Betrag in Höhe von bis zu 624,- €<br />
jährlich wird auch gewährt, wenn der Steuerpflichtige<br />
oder sein nicht dauernd getrennt lebender<br />
Ehegatte in einem Heim oder dauernd zur Pflege<br />
untergebracht ist und die Heimunterbringung<br />
ohne Pflegebedürftigkeit erfolgt. Ist die Unterbringung<br />
wegen Pflegebedürftigkeit notwendig,<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Steuerrecht<br />
erhöht sich der Betrag auf 924,- €. Die gezahlten<br />
Aufwendungen für die Unterbringung (Heimkosten)<br />
müssen Leistungen enthalten, die denen einer<br />
Haushaltshilfe entsprechen.<br />
Geltendmachen<br />
von zusätzlichen Aufwendungen<br />
Wenn Sie Aufwendungen für durch die Behinderung<br />
veranlasste unvermeidbare Fahrten haben,<br />
können Sie diese steuerlich geltend machen. Voraussetzung<br />
ist, dass die Fahrten nachgewiesen<br />
oder glaubhaft gemacht werden und angemessen<br />
sind. Bei Menschen mit Gehbehinderung (Grad der<br />
Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen<br />
„G“ oder einen Grad der Behinderung von mindestens<br />
80) wird ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000<br />
km im Jahr als angemessen angesehen.<br />
Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen<br />
„aG“), blinden (Merkzeichen „Bl“) oder hilflosen<br />
(Merkzeichen „H“) Menschen dürfen in den<br />
Grenzen der Angemessenheit auch Fahrten für<br />
Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen<br />
werden. Als angemessen wird hier in der Regel<br />
eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km im<br />
Jahr angesehen. Auch hier ist Voraussetzung, dass<br />
die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder<br />
glaubhaft gemacht wird.<br />
Für jeden so zu berücksichtigenden Fahrtkilometer<br />
wird ein Aufwand von 0,30 € steuerlich berücksichtigt.<br />
Ein höherer Aufwand kann nur in besonders<br />
seltenen Ausnahmefällen angesetzt werden.<br />
Behinderten-Pauschbetrag<br />
für Kinder mit Behinderung<br />
Der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag<br />
kann auf Sie übertragen werden, wenn ihn<br />
das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass das Kind als solches bei Ihnen<br />
zu berücksichtigen ist (z. B. durch die Gewährung<br />
von Kindergeld). Dabei ist der Pauschbetrag<br />
grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte<br />
aufzuteilen; auf gemeinsamen Antrag hin ist eine<br />
andere Aufteilung möglich.<br />
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