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Berliner Ratgeber - Tettricks

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V<br />

Nachteilausgleiche<br />

Außergewöhnliche Belastungen<br />

Außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen<br />

akuten Anlass verursacht werden (z. B. Kosten<br />

einer Operation), Kosten für Begleitpersonen und<br />

andere mit der Behinderung zusammenhängende<br />

einmalige Kosten können zusätzlich zum Pauschbetrag<br />

(siehe Seite 50) als außergewöhnliche<br />

Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden.<br />

Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für Heilbehandlungen,<br />

Kuren, Arzneimittel und bestimmte<br />

Kfz-Kosten. Aufwendungen für die Hilfe bei den<br />

üblichen und regelmäßigen Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens, Pflege- und Heimkosten sowie<br />

Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf<br />

sind durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten.<br />

Der behinderte Steuerpflichtige kann<br />

jedoch auf den Pauschbetrag verzichten und alle<br />

vom Pauschbetrag abgedeckten Aufwendungen<br />

auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner<br />

Art nach § 33 EStG abziehen (Wahlrecht)<br />

Freibetrag für die Beschäftigung<br />

einer Hilfe im Haushalt<br />

Entstehen einem schwerbehinderten oder körperlich<br />

hilflosen Menschen Aufwendungen durch die<br />

Beschäftigung einer Haushaltsdhilfe, so wird der<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte um die Aufwendungen<br />

(bis zu einem Höchstbetrag von 924,- € pro<br />

Kalenderjahr) gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn<br />

eine solche Behinderung beim Ehegatten oder<br />

bei einem zum Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

gehörenden Kind oder einer anderen zu seinem<br />

Haushalt gehörenden unterhaltenen Person vorliegt.<br />

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der<br />

Behinderung von mindestens 50 hat.<br />

Heim- oder Pflegeunterbringung<br />

Ein steuerfreier Betrag in Höhe von bis zu 624,- €<br />

jährlich wird auch gewährt, wenn der Steuerpflichtige<br />

oder sein nicht dauernd getrennt lebender<br />

Ehegatte in einem Heim oder dauernd zur Pflege<br />

untergebracht ist und die Heimunterbringung<br />

ohne Pflegebedürftigkeit erfolgt. Ist die Unterbringung<br />

wegen Pflegebedürftigkeit notwendig,<br />

informationen für menschen mit behinderung<br />

Steuerrecht<br />

erhöht sich der Betrag auf 924,- €. Die gezahlten<br />

Aufwendungen für die Unterbringung (Heimkosten)<br />

müssen Leistungen enthalten, die denen einer<br />

Haushaltshilfe entsprechen.<br />

Geltendmachen<br />

von zusätzlichen Aufwendungen<br />

Wenn Sie Aufwendungen für durch die Behinderung<br />

veranlasste unvermeidbare Fahrten haben,<br />

können Sie diese steuerlich geltend machen. Voraussetzung<br />

ist, dass die Fahrten nachgewiesen<br />

oder glaubhaft gemacht werden und angemessen<br />

sind. Bei Menschen mit Gehbehinderung (Grad der<br />

Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen<br />

„G“ oder einen Grad der Behinderung von mindestens<br />

80) wird ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000<br />

km im Jahr als angemessen angesehen.<br />

Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen<br />

„aG“), blinden (Merkzeichen „Bl“) oder hilflosen<br />

(Merkzeichen „H“) Menschen dürfen in den<br />

Grenzen der Angemessenheit auch Fahrten für<br />

Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen<br />

werden. Als angemessen wird hier in der Regel<br />

eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km im<br />

Jahr angesehen. Auch hier ist Voraussetzung, dass<br />

die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder<br />

glaubhaft gemacht wird.<br />

Für jeden so zu berücksichtigenden Fahrtkilometer<br />

wird ein Aufwand von 0,30 € steuerlich berücksichtigt.<br />

Ein höherer Aufwand kann nur in besonders<br />

seltenen Ausnahmefällen angesetzt werden.<br />

Behinderten-Pauschbetrag<br />

für Kinder mit Behinderung<br />

Der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag<br />

kann auf Sie übertragen werden, wenn ihn<br />

das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass das Kind als solches bei Ihnen<br />

zu berücksichtigen ist (z. B. durch die Gewährung<br />

von Kindergeld). Dabei ist der Pauschbetrag<br />

grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte<br />

aufzuteilen; auf gemeinsamen Antrag hin ist eine<br />

andere Aufteilung möglich.<br />

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