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Berliner Ratgeber - Tettricks

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78<br />

V<br />

Nachteilausgleiche<br />

9.) Verschiedenes<br />

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />

Gesetz zur sozialen Absicherung<br />

des Risikos der Pflegebedürftigkeit<br />

(Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG)<br />

Die Pflegeversicherung wird im Rahmen einer sozialen<br />

Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig<br />

der Sozialversicherung (5. Säule) und im Rahmen<br />

einer privaten Pflegeversicherung durchgeführt.<br />

Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert ist, gehört über<br />

die Krankenkasse der sozialen Pflegeversicherung<br />

an. Leistungen der Pflegeversicherung werden<br />

bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gewährt.<br />

Pflegebedürftig ist, wer bei den gewöhnlichen<br />

und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich<br />

für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder<br />

höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung<br />

der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf<br />

die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität<br />

(Grundpflege) sowie die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung. Personen, die Pflegebedürftige im<br />

Sinne der Pflegeversicherung in ihrer häuslichen<br />

Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (Pflegepersonen),<br />

erhalten unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Leistungen zur sozialen Sicherung.<br />

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die<br />

Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen<br />

errichtet wurden. Für die Durchführung ist<br />

jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse<br />

errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft<br />

besteht. Diese nimmt Anträge auf Leistungen aus<br />

der Pflegeversicherung entgegen. Nähere Auskünfte<br />

erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.<br />

Landespflegegeldgesetz (LPflGG)<br />

Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine<br />

Rechtsvorschrift des Landes Berlin. Es stellt Blinden,<br />

hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen,<br />

die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in Berlin haben, auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen<br />

Ausgleich ihrer behinderungsbedingten<br />

Mehraufwendungen zur Verfügung.<br />

informationen für menschen mit behinderung<br />

Verschiedenes<br />

Dieses Pflegegeld soll dazu beitragen, den Pflegebedürftigen<br />

nach Möglichkeit in der Familie oder<br />

dem eigenen Haushalt zu belassen, weil hier in der<br />

Regel eine individuellere und persönlichere Pflege<br />

und Betreuung gewährleistet ist.<br />

Das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe von 80<br />

v. H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB XII) gezahlt. Blinde Menschen,<br />

die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen<br />

Festbetrag in Höhe von 1.189,00 €.<br />

Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung<br />

oder bei Gehörlosigkeit beträgt 20 v.H.<br />

der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB XII). Liegen beide Behinderungen<br />

gleichzeitig vor, wird der Leistungsbetrag verdoppelt.<br />

Das Pflegegeld nach dem Landesgesetz wird<br />

grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig<br />

gezahlt. Allerdings werden Leistungen,<br />

die dem gleichen Zweck dienen, auf das <strong>Berliner</strong><br />

Pflegegeld angerechnet. Leistungen der Pflegeversicherung<br />

werden bei häuslicher und teilstationärer<br />

Pflege sowie Kurzzeitpflege in Höhe von<br />

60 v.H. des Pflegegeldes der Stufe I bei Einstufung<br />

in die Pflegestufe I und in Höhe von 40 v.H. des<br />

Pflegegeldes der Stufe II bei Einstufung in die Pflegestufen<br />

II oder III angerechnet.<br />

Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes<br />

ist Aufgabe der Bezirksämter, Geschäftsbereich<br />

Soziales. Dort erhalten Sie weitere Informationen.<br />

Die entsprechenden Anträge sind ebenfalls dort<br />

zu stellen.<br />

www.berlin.de/pflege/recht/<br />

Mehrbedarf der laufenden Leistungen<br />

für schwerbehinderte Menschen<br />

mit Merkzeichen „G“<br />

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen<br />

„G“, die als nicht erwerbsfähig anerkannt<br />

sind, haben einen Anspruch auf Mehrbedarf (17<br />

Prozent der maßgebenden Regelleistung) bei<br />

den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />

XII), den Leistungen der Grundsicherung und den<br />

Leistungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II<br />

(„Hartz IV“).

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