Berliner Ratgeber - Tettricks
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78<br />
V<br />
Nachteilausgleiche<br />
9.) Verschiedenes<br />
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />
Gesetz zur sozialen Absicherung<br />
des Risikos der Pflegebedürftigkeit<br />
(Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG)<br />
Die Pflegeversicherung wird im Rahmen einer sozialen<br />
Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig<br />
der Sozialversicherung (5. Säule) und im Rahmen<br />
einer privaten Pflegeversicherung durchgeführt.<br />
Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versichert ist, gehört über<br />
die Krankenkasse der sozialen Pflegeversicherung<br />
an. Leistungen der Pflegeversicherung werden<br />
bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gewährt.<br />
Pflegebedürftig ist, wer bei den gewöhnlichen<br />
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />
des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich<br />
für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder<br />
höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung<br />
der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf<br />
die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität<br />
(Grundpflege) sowie die hauswirtschaftliche<br />
Versorgung. Personen, die Pflegebedürftige im<br />
Sinne der Pflegeversicherung in ihrer häuslichen<br />
Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (Pflegepersonen),<br />
erhalten unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Leistungen zur sozialen Sicherung.<br />
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die<br />
Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen<br />
errichtet wurden. Für die Durchführung ist<br />
jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse<br />
errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft<br />
besteht. Diese nimmt Anträge auf Leistungen aus<br />
der Pflegeversicherung entgegen. Nähere Auskünfte<br />
erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.<br />
Landespflegegeldgesetz (LPflGG)<br />
Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine<br />
Rechtsvorschrift des Landes Berlin. Es stellt Blinden,<br />
hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen,<br />
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in Berlin haben, auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen<br />
Ausgleich ihrer behinderungsbedingten<br />
Mehraufwendungen zur Verfügung.<br />
informationen für menschen mit behinderung<br />
Verschiedenes<br />
Dieses Pflegegeld soll dazu beitragen, den Pflegebedürftigen<br />
nach Möglichkeit in der Familie oder<br />
dem eigenen Haushalt zu belassen, weil hier in der<br />
Regel eine individuellere und persönlichere Pflege<br />
und Betreuung gewährleistet ist.<br />
Das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe von 80<br />
v. H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB XII) gezahlt. Blinde Menschen,<br />
die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen<br />
Festbetrag in Höhe von 1.189,00 €.<br />
Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung<br />
oder bei Gehörlosigkeit beträgt 20 v.H.<br />
der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB XII). Liegen beide Behinderungen<br />
gleichzeitig vor, wird der Leistungsbetrag verdoppelt.<br />
Das Pflegegeld nach dem Landesgesetz wird<br />
grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig<br />
gezahlt. Allerdings werden Leistungen,<br />
die dem gleichen Zweck dienen, auf das <strong>Berliner</strong><br />
Pflegegeld angerechnet. Leistungen der Pflegeversicherung<br />
werden bei häuslicher und teilstationärer<br />
Pflege sowie Kurzzeitpflege in Höhe von<br />
60 v.H. des Pflegegeldes der Stufe I bei Einstufung<br />
in die Pflegestufe I und in Höhe von 40 v.H. des<br />
Pflegegeldes der Stufe II bei Einstufung in die Pflegestufen<br />
II oder III angerechnet.<br />
Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes<br />
ist Aufgabe der Bezirksämter, Geschäftsbereich<br />
Soziales. Dort erhalten Sie weitere Informationen.<br />
Die entsprechenden Anträge sind ebenfalls dort<br />
zu stellen.<br />
www.berlin.de/pflege/recht/<br />
Mehrbedarf der laufenden Leistungen<br />
für schwerbehinderte Menschen<br />
mit Merkzeichen „G“<br />
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen<br />
„G“, die als nicht erwerbsfähig anerkannt<br />
sind, haben einen Anspruch auf Mehrbedarf (17<br />
Prozent der maßgebenden Regelleistung) bei<br />
den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt<br />
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />
XII), den Leistungen der Grundsicherung und den<br />
Leistungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II<br />
(„Hartz IV“).