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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutFunktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind beiBeschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern.Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen isteine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.1.6 TransportführerBei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischenKampfstoffen ist <strong>im</strong>mer ein „Transportführer“ (FachkundigePerson mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mitKampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen.Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus,wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführerbefindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug(Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er mussüber eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen.Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADRist mitzuführen.1.7 FahrzeugbesatzungDie Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einemFahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung,das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführerabzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied derFahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäßKapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1)erfolgreich teilgenommen haben und <strong>im</strong> Besitz einer gültigenADR-Schulungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.1.8 BegleitfahrzeugeDie Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischenKampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinterund auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch eindavor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeugder zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.1.9 Zusätzliche persönliche SchutzausrüstungIn der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugensind mitzuführen:– mindestens eine Notfallfluchtmaske nach Abschnitt5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filternfür jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung und– Kampfstoffmessgerät (nur in einem Begleitfahrzeug).1.10 FahrtunterbrechungWird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eineMindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oderMenschenansammlungen einzuhalten.Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitterin gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge dieFahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst aufeinem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrsabzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zuverlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.1.11 KennzeichnungDie Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR inVerbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenenTafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit104dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäßAbsatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, VerträglichkeitsgruppeK sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zukennzeichnen.1.12 RauchverbotWährend der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutesRauchverbot.1.13 BeladungDie Beladung der Transportkugel/des Transportbehältersmit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nachden jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen.1.14 ErsthelferEs ist sicherzustellen, dass der Transportführer und dieFahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eineErsthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung überdas Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.1.15 FernmeldemittelIn der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugensind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahmemitzuführen und einsatzbereit zu halten.1.16 VerpackungenDie Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind ingasdichte Verpackungen zu verstauen und so in derTransportkugel/ in dem Transportbehälter zu fixieren, dassschädliche Lageveränderungen während der Beförderungausgeschlossen sind.2. AuflagenDiese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahmeist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einerKontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfungvorzulegen.[III. WiderrufsvorbehaltDiese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehaltdes jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich dieauferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichendzur Einschränkung der von der Beförderung ausgehendenGefahren erweisen.]Ort, DatumStempel, UnterschriftAnlage:- Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen [beifügen]Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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