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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe f1-9 Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigenEntleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung <strong>im</strong> Tank verbleiben und die sich ausAnhaftungen nach der Entleerung ergeben.Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe a1-10 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe a ADR/RID können u. a. fallen:Gase in– Fahrzeugen für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstunggemäß DVGW Arbeitsblatt G 607,– Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607,– Baustellencontainern,– Titan 355 ABG Bohlenheizung für Straßenfertigungsmaschine, BW 20 R Bomag Reifenheizung für Gummiradwalze,– Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen,– Hähnchengrillfahrzeugen.Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID1-11 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID können u. a. fallen:Gase in– Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen,– Hähnchengrillfahrzeugen,– Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau mit Gussasphalt, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung.Für die Verwendung während der Beförderung müssen die Anlagen geeignet und zugelassen sein.Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch– für nicht fest verbundene, für diesen Verwendungszweck geeignete und zugelassene besondere Einrichtungen,die ladungsgesichert befördert werden und deren Verwendung während der Beförderung erforderlichist und– für zugehörige Ersatz- und Tauschgefäße.Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe h ADR/RID1-12 Die Freistellung nach Buchstabe h bezieht sich auf gasgefüllte Lampen, die nicht bereits unter die Freistellungnach Buchstabe c fallen. Unter Buchstabe c fallen z. B. Leuchtstoffröhren.Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe h für Lampen bei der Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungenfür das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingtdurch Wurfwirkung be<strong>im</strong> Zubruchgehen der Lampen, austreten können. Der Begriff „Versandstück“ ist allgemeinals geeignete Umschließung zu verstehen.Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR1-13 Siehe Nummer 1-1.4 der <strong>RSEB</strong> zu den Kraftstoffbehältern.Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 RID1-14 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.3 RID können u. a. fallen:– Eisenbahndrehkräne,– Gleisbaumaschinen mit eigenem Antrieb, wie Bettungsreinigungs- und Gleisstopfmaschinen,– Fahrzeuge mit oder ohne eigenen Antrieb.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 17

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