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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfungunterzogen werden.6.4 Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumusterentsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweckden besonderen Anforderungen <strong>im</strong> Straßen-,Schienenverkehr genügt.7. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC,OT, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich dieBenannte Stelle bzw. anerkannte Prüfstelle mit Zust<strong>im</strong>mungder Zulassungsbehörde auf das Prüfen derGrößen beschränken, die eine Beurteilung zulassen,ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischenAnforderungen entspricht.8. Die Benannte Stelle bzw. anerkannte Prüfstellefasst die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einemPrüfbericht entsprechend dem Muster nach Anhang2 zusammen und übersendet diesen an denAntragsteller sowie an die Zulassungsbehörde. ZumPrüfbericht gehören die mit Prüfvermerk verseheneneingereichten Unterlagen des Antragstellers sowieggf. Vorschläge der Benannten Stelle bzw. anerkanntenPrüfstelle für weitergehende Prüfungen bei derSerienfertigung. Voraussetzung für die Bearbeitungeines Antrags durch die zuständige Behörde sindvollständige geprüfte Unterlagen unter zusätzlicherBeachtung der Angaben aus der DIN EN 12972. 1 ).9. Die jeweils zuständige Zulassungsbehörde kann inAusnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen fürdie Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, dassdie Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt auch fürdie Anerkennung von <strong>im</strong> Ausland erteilten Zulassungen,soweit diese von Behörden der Vertragsstaatendes ADR/RID ausgestellt worden sind.10. Auf Grund des Prüfberichts entscheidet die jeweilszuständige Zulassungsbehörde über die Zulassungdes Baumusters nach den Rechtsvorschriften für dieBeförderung gefährlicher Güter sowie für TC oderOT gleichzeitig nach dem Internationalen Übereinkommenüber sichere Container (CSC) in der jeweilsgeltenden Fassung.11. Mit der Erteilung der Baumusterzulassung ist für jedesBaumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Siebesteht aus dem Buchstaben „D“ (bei OT aus denBuchstaben „UN / D“), aus der Kurzbezeichnung derZulassungsbehörde, einer Registriernummer undeiner Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierungder Tankbauart werden die unter Nr. 1 in Klammernstehenden Großbuchstaben verwendet. Für Kesselwagenentfällt die Angabe der Tankbauart.Beispiele für Zulassungsnummern:Tankcontainer = „D / BAM / Registrier-Nr. / TC“,Ortsbeweglicher Tank = „UN / D / BAM /Registrier-Nr. / OT“,Tankfahrzeug = „D- BAM / Registrier-Nr. / T“,Aufsetztank = „D- BAM / Registrier-Nr. / AT“,Kesselwagen = „D / EBA / Registrier-Nr.“.Die Geltungsdauer einer Baumusterzulassung ist aufhöchstens 10 Jahre zu befristen. Die Verwendungeines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestelltenTanks richtet sich nach den jeweils für dieBeförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften.In der Baumusterzulassung für TC oder OT legt dieZulassungsbehörde gleichzeitig die Kennzeichnungnach dem CSC fest.12. Soll von der Baumusterzulassung (einschließlichder zugehörigen Unterlagen) abgewichen werden,ist hierzu die Zust<strong>im</strong>mung der jeweils zuständigenZulassungsbehörde einzuholen.1)verbindlich für 6.8, empfohlen für 6.7Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 117

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