Durchführungsrichtlinien-GefahrgutAnlage 14Verfahren zur Zulassung der Baumuster vonTanks zur Beförderung gefährlicher Güter nachder GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und6.8 ADR/RID1. Tankcontainer (TC), ortsbewegliche Tanks (OT),festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks(AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nachder Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)konformitätsbewertet werden, dürfen als Baumusterzugelassen werden, wenn die für die Beförderungder vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebendenVorschriften des ADR/RID eingehalten werden.2. Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumustersind1161. von TC, OT, T und AT:Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung(BAM), Berlin,2. von KW:Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn.3. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist derPrüfbericht einer nach § 9 der GGVSEB zuständigenanerkannten Prüfstelle bzw. einer Benannten Stellenach § 16 der ODV für die betreffenden Tanks.4. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung eineBenannte Stelle bzw. anerkannte Prüfstelle zu beauftragen.Der zuständigen Behörde für die Zulassungdes Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags undgleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumustersentsprechend dem Muster nach Anhang 1 zu übersenden.5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind derBenannten Stelle bzw. anerkannten Prüfstelle mindestensfolgende Angaben und Unterlagen einzureichen:1. Firma und Anschrift des Antragstellers;2. Baubeschreibung des TC, OT, T, AT oder KW;3. vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift,nach der die Zulassung erteilt werden soll);4. vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung);5. schematische Darstellung des TC, OT, T, AT oderKW durch eine Baumusterskizze;6. Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen;7. Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über diewichtigsten Betriebsgrößen des TC, OT, T, AToder KW enthält;8. Berechnung des Tanks;9. Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungenden vorgesehenen Beanspruchungenfür die einzelnen Verkehrsträgerbe<strong>im</strong> Transport und Umschlag standhalten (z. B.durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen<strong>im</strong> Vergleich);10. sämtliche zur Beurteilung des TC, OT, T, AT oderKW erforderlichen Zeichnungen einschließlicheiner Zusammenstellungszeichnung;11. Armaturenliste mit Armaturendaten;12. Nachweis der Eignung und der ausreichendenBemessung der Sicherheitseinrichtungen (z. B.Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung,Berstscheiben, Sicherheitsventile);13. soweit zutreffend Prüfnachweise für Bauteile ausbereits durchgeführten Baumusterzulassungsverfahren;14. ggf. vorhandene Baumusterzulassungen vonVentilen und anderen Bedienungsausrüstungennach Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID;15. Zeichnung des Schildes am TC, OT, T, AT oderKW;16. Darstellung der sonstigen Kennzeichnung desTC, OT, T, AT oder KW;17. Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oderder Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs/Werkstoffgutachten;18. Firma und Anschrift des Herstellers des TC, OT,T, AT oder KW mit der Bescheinigung über die zursachgemäßen Ausführung von Schweißarbeitendurchgeführten Verfahrensprüfungen, bzw. fürKW die Vorlage einer gültigen Anerkennungfür die Befähigung des Herstellers nach Absatz6.8.2.1.23 RID;19. soweit erforderlich, die Benennung der Stoffeoder Stoffgruppen, einschließlich UN-Nummer,Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppenach Kapitel 3.2 sowie bei Stoffen nachn.a.g.-Eintragungen die Angabe von Dampfdruck(absolut) und Dichte bei 50 °C;20. für jeden genannten Stoff oder Gruppe vonStoffen, zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten,ein Nachweis z. B.gemäß BAM-Liste „Anforderungen an Tanks fürdie Beförderung gefährlicher Güter“ in der jeweilsgeltenden Fassung oder nach der Anlage 17 der<strong>RSEB</strong>;21. bei KW ein Tankdatenblatt;22. Tankcodierung und die Sondervorschriften für denBau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassungdes Baumusters (TA).6. Die Benannte Stelle bzw. anerkannte Prüfstelle mussfolgende Prüfungen durchführen:6.1 Ordnungsprüfung: Prüfung der Antragsunterlagen aufVollständigkeit.6.2 Technische Prüfung: Prüfung der Zeichnungen undBerechnungen sowie Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfungund eine Prüfung auf Vollständigkeit undFunktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile. Für T, AT undKW gilt Bild 1 der Norm EN 14025.6.3 Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteilegetrennt geprüft werden, müssen sie nach demVerkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13
Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfungunterzogen werden.6.4 Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumusterentsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweckden besonderen Anforderungen <strong>im</strong> Straßen-,Schienenverkehr genügt.7. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC,OT, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich dieBenannte Stelle bzw. anerkannte Prüfstelle mit Zust<strong>im</strong>mungder Zulassungsbehörde auf das Prüfen derGrößen beschränken, die eine Beurteilung zulassen,ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischenAnforderungen entspricht.8. Die Benannte Stelle bzw. anerkannte Prüfstellefasst die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einemPrüfbericht entsprechend dem Muster nach Anhang2 zusammen und übersendet diesen an denAntragsteller sowie an die Zulassungsbehörde. ZumPrüfbericht gehören die mit Prüfvermerk verseheneneingereichten Unterlagen des Antragstellers sowieggf. Vorschläge der Benannten Stelle bzw. anerkanntenPrüfstelle für weitergehende Prüfungen bei derSerienfertigung. Voraussetzung für die Bearbeitungeines Antrags durch die zuständige Behörde sindvollständige geprüfte Unterlagen unter zusätzlicherBeachtung der Angaben aus der DIN EN 12972. 1 ).9. Die jeweils zuständige Zulassungsbehörde kann inAusnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen fürdie Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, dassdie Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt auch fürdie Anerkennung von <strong>im</strong> Ausland erteilten Zulassungen,soweit diese von Behörden der Vertragsstaatendes ADR/RID ausgestellt worden sind.10. Auf Grund des Prüfberichts entscheidet die jeweilszuständige Zulassungsbehörde über die Zulassungdes Baumusters nach den Rechtsvorschriften für dieBeförderung gefährlicher Güter sowie für TC oderOT gleichzeitig nach dem Internationalen Übereinkommenüber sichere Container (CSC) in der jeweilsgeltenden Fassung.11. Mit der Erteilung der Baumusterzulassung ist für jedesBaumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Siebesteht aus dem Buchstaben „D“ (bei OT aus denBuchstaben „UN / D“), aus der Kurzbezeichnung derZulassungsbehörde, einer Registriernummer undeiner Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierungder Tankbauart werden die unter Nr. 1 in Klammernstehenden Großbuchstaben verwendet. Für Kesselwagenentfällt die Angabe der Tankbauart.Beispiele für Zulassungsnummern:Tankcontainer = „D / BAM / Registrier-Nr. / TC“,Ortsbeweglicher Tank = „UN / D / BAM /Registrier-Nr. / OT“,Tankfahrzeug = „D- BAM / Registrier-Nr. / T“,Aufsetztank = „D- BAM / Registrier-Nr. / AT“,Kesselwagen = „D / EBA / Registrier-Nr.“.Die Geltungsdauer einer Baumusterzulassung ist aufhöchstens 10 Jahre zu befristen. Die Verwendungeines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestelltenTanks richtet sich nach den jeweils für dieBeförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften.In der Baumusterzulassung für TC oder OT legt dieZulassungsbehörde gleichzeitig die Kennzeichnungnach dem CSC fest.12. Soll von der Baumusterzulassung (einschließlichder zugehörigen Unterlagen) abgewichen werden,ist hierzu die Zust<strong>im</strong>mung der jeweils zuständigenZulassungsbehörde einzuholen.1)verbindlich für 6.8, empfohlen für 6.7Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 117