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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutAnlage 8/2Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt1.8.1 ADR/RIDTeilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)1. VorwortErgänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplanfür die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1der <strong>RSEB</strong> soll auch die Aus- und Fortbildung des Personalszur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter derKlasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.2. ZieleDen Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhaltedes allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus diebesonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermitteltwerden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevantengefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgangmit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Dieatomrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderungradioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. DieTeilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein,selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderungradioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße undSchiene durchzuführen.3. Zielgruppen1. Zielgruppe der Ausbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal,das bereits einen Grundlehrgang gemäßAnlage 8/1 der <strong>RSEB</strong> mit Erfolg absolviert oder einenvergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat.2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal,welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrolleneingesetzt wird.4. Rahmenlehrplan1. Der Muster-Rahmenlehrplan für die Ausbildung <strong>im</strong>Teilbereich der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter.Er enthält die Mindestanforderungenan Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für dieDurchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen derKlasse 7 erforderlich sind.2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird keinfestgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalteder Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuerTechniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissenaus den eigenen Kontrollen anzupassen.Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis zu5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronischeMedien vermittelt werden.5. Grundsätze1. Die Themen sind an zentralen Veranstaltungen vonfachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diesemüssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnissesowie Grundkenntnisse <strong>im</strong> Atomrecht besitzen.2. Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexitätder Vorschriften und der praktischen Übungen möglichstauf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.3. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriftenzur Verfügung zu stellen.4. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.5. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durchLernzielkontrollen überprüft werden.6. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminarseine Bescheinigung über die Teilnahme.6. ZeitansätzeDer Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplanberuht auf Erfahrungswerten und kann individuellan die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der<strong>im</strong> Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmenbezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnissebei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung desKontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sindzu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblichreduzieren.Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonalsergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarfaufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungenund Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie demvorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals.7. Übersicht der Lehr-/LernschwerpunkteUnterrichtseinheiten1. Einführung 12. Physikalische Grundlagen 63. Gefahrgutrechtliche Best<strong>im</strong>mungendes ADR/RID zur Klasse 7 144. Vorstellung der atomrechtlichen Vorschriften(Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) 35. Strahlenschutz 36. Strahlungsmessung 127. Ahndung von Ordnungswidrigkeitenund Straftaten 28. Praktische Ausbildungskontrolle 89. Lernzielkontrolle 2Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 518. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes1. Lehr-/LernschwerpunktDie hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenztenRahmen geändert werden.2. Lehr- / LerninhalteHier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalteunter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriftenaufgeführt. Bei den Gliederungspunkten, die auch Vorschriftenanderer Klassen beinhalten, sind jeweils dieVorschriften der Klasse 7 zu lehren.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 95

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