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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutBeschreibung des Tanks Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADRTankcode Verwendung2.3 Tanks nach § 35 der GGVSEBBerechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilenausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von> 0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung,mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung2.4 Tanks nach § 35 der GGVSEBBerechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung,mit Absperreinrichtung <strong>im</strong> Tankscheitel, Vakuumventil< 0,21 barL4BH „Tank entspricht § 35 Abs. 1 Nr. 2 derGGVSEB“L4BN „Tank entspricht § 35 Abs. 1 Nr. 2 derGGVSEB“Hinweis:Ohne Flammendurchschlagsicherung <strong>im</strong>Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfestnur für Flüssigkeiten mitFlammpunkt >60°C geeignet (Kap.6.8.2.2.3)3. Tanks für Reinigungszwecke(nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung)3.1 mit Baumusterzulassung LGBV 1 ) „Tank darf <strong>im</strong> innerstaatlichen Verkehr fürdie Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoffder Norm EN 590:2004 entsprechend,oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einemFlammpunkt gemäß EN 590:2004 ohneFlammendurchschlagsicherung betriebenwerden“.1)Tanks, die <strong>im</strong> grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden,müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF.128Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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