Durchführungsrichtlinien-GefahrgutErläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEBAllgemeine Hinweise zu den Freistellungsregelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.3 und zu Kapitel3.3 Sondervorschrift 363 ADR/RID1-1.1 Um die Beförderung von Fahrzeugen/Wagen, Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern in ihren Tanks undEinrichtungen <strong>im</strong> Straßen-/Schienenverkehr nur <strong>im</strong> sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zu regeln, gibt eseine Reihe von Vorschriften <strong>im</strong> ADR/RID, die entweder zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vonden gefahrgutrechtlichen Vorschriften führen.1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID ist in den Fällen vorgesehen, in denena) Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR/RID genannten Bedingungen befördern(persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechteVerpackung oder <strong>im</strong> beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern);b) gefährliche Güter <strong>im</strong> inneren Aufbau oder in den Funktionselementen von <strong>im</strong> ADR/RID nicht näher bezeichnetenMaschinen oder Geräten befördert werden; soweit z. B. Unterabschnitt 1.1.3.2, 1.1.3.3 oder Kapitel3.3 Sondervorschrift 363 ADR/RID spezielleres, z. B. zu Kraftstoffen, regeln, kommt die Freistellung nachUnterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID nicht zur Anwendung;c) best<strong>im</strong>mte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Kraftstoff <strong>im</strong> Tankeiner Maschine oder eines Gerätes oder in einem transportablen Kraftstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmenfür den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internenoder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung desUnterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlagezu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe „450 lje Verpackung“ in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Mengeunabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegtenhöchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z. B. nicht mehr als1000 Liter Heizöl oder Diesel).1-1.3 Weiterhin besteht <strong>im</strong> Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID eine umfängliche Freistellung in Zusammenhangmit Gasen, u. a. für die Gase, die in Fahrzeugtanks/-behältern enthalten sind und dem Antrieb desFahrzeuges oder dem Betrieb einer Einrichtung dienen.1-1.4 Durch die Regelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR werden die Beförderungen freigestellt, dieKraftstoffe in Behältern von Fahrzeugen betreffen, mit denen die Beförderung durchgeführt wird– und die zu deren Antrieb oder– dem Betrieb von Einrichtungendienen, die während der Beförderung eingesetzt werden oder eingesetzt werden können. Hierbei wird der Fassungsraumder Behälter je Beförderungseinheit auf 1500 Liter, zuzüglich höchstens 60 Liter in einem tragbarenKraftstoffbehälter, beschränkt. Als tragbare Kraftstoffbehälter <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche, diefür diese Verwendung vom Hersteller best<strong>im</strong>mt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss desKraftstoffs gewährleisten.1-1.5 Wenn ein Fahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel als Ladung befördert wird, erfolgt die Freistellung nachUnterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR unter den dort genannten Bedingungen ohne Begrenzung des Fassungsraumsder Kraftstoffbehälter. D. h. ein Boot mit 3000 Liter Diesel in seinem Kraftstoffbehälter kann danachfreigestellt befördert werden, wenn der Kraftstoffbehälter abgesperrt ist und das Boot fachgerecht gesichert wurde.Ein Beförderungspapier oder eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich.Für RID bzw. ADN siehe auch Nummer 1-14 und 1-15 der <strong>RSEB</strong>.Im Zusammenhang mit der Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR sind die Begriffsbest<strong>im</strong>mungenfür „Fahrzeug“ und „Beförderungsmittel“ von Bedeutung:Als Fahrzeug ist nach dem ADR-Übereinkommen (Artikel 1 Buchstabe a) und dem darin zitierten Straßenverkehrs-Übereinkommen von 1949 jedes selbstfahrende Motorfahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zu sehen,das für die Beförderung von Personen oder Gütern vorgesehen ist, sowie Gelenkfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhängermit Beförderungsfunktion, die allesamt für den Einsatz <strong>im</strong> öffentlichen Straßenverkehr best<strong>im</strong>mt seinmüssen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können, soweit sie für den Betrieb <strong>im</strong> öffentlichen Verkehr zugelassenund erlaubt sind, als Fahrzeuge <strong>im</strong> Sinne dieser Freistellung betrachtet werden.14Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13
Durchführungsrichtlinien-GefahrgutNach der Begriffsbest<strong>im</strong>mung in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID sind „Beförderungsmittel“ für den Straßenverkehr alleFahrzeuge (Definition wie vor) und sind für den Schienenverkehr die Wagen/Fahrzeuge mit und ohne eigenenAntrieb.Daraus folgt, dass z. B. ein Radlader (selbstfahrende Arbeitsmaschine) als Ladung auf einem Tieflader nachUnterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR freigestellt befördert werden kann.Wird jedoch ein großer Kompressor oder Stromerzeuger – mit ähnlich großer Tankkapazität – als Anhänger aufeigener Achse oder auf einem Tieflader transportiert, darf eine erleichterte Beförderung nur nach Kapitel 3.3Sondervorschrift 363 ADR erfolgen. Für Arbeitsbühnen und andere Arbeitsmaschinen ohne Straßenzulassungbesteht daher nur die Möglichkeit, diese als Maschinen <strong>im</strong> Sinne der Sondervorschrift 363 und nicht als Fahrzeugeeinzustufen, selbst wenn ein Fahrwerk vorhanden sein sollte, das eine selbstständige Fortbewegung derMaschine ermöglicht. Außer den in der Sondervorschrift 363 ausdrücklich beschriebenen Bedingungen, werdenkeine weiteren Anforderungen (z. B. an Fahrerschulung, Kennzeichnung der Beförderungseinheit etc.) gestellt.Besondere Hinweise zu einzelnen FreistellungenZu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a, c und f1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen <strong>im</strong> Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:– ausreichende Ladungssicherung,– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR1-3.1 Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z. B. UN 0027 Schwarzpulveroder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderungzulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtungzutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördertwerden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffenG, SprengG) zu beachten. SicherheitlicheEmpfehlungen <strong>im</strong> genannten Sinne sind zur Zeit die „Sicherheitsregeln für Böllerschützen“ des BayerischenStaatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage3977076/SicherheitsregelnfuerBoellerschuetzen.pdfoder die „Ausführungsregel Nr. 1 zum Vorderlader und/oder Böllerschießen“ (Stand: Januar 2007)des Deutschen Schützenbundes e.V.,http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Neues%20Waffenrecht/Ausfuehrungsregel_Nr.1-2007-1.pdf.1-3.2 Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in füreine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehälternnach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzkraftstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden(siehe auch Nummer 1-1.4 der <strong>RSEB</strong>).Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b derGGVSEB1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 2.1Buchstabe b der GGVSEB können u. a. fallen:1-4.1 Beförderungen gefährliche Güter <strong>im</strong> Straßenverkehr in:– Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADRfallen und nicht <strong>im</strong> Einsatz sind,– Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke, sofern sie nicht unter die Sondervorschrift363 fallen,– Straßenmarkierungsgeräten,– pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,– Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.1-4.2 Beförderungen gefährliche Güter <strong>im</strong> Eisenbahnverkehr in:– Geräten in Fahrzeugen und Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke,– Geräten in Einheits-Gerätewagen,sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 RID fallen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 15