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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutNach der Begriffsbest<strong>im</strong>mung in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID sind „Beförderungsmittel“ für den Straßenverkehr alleFahrzeuge (Definition wie vor) und sind für den Schienenverkehr die Wagen/Fahrzeuge mit und ohne eigenenAntrieb.Daraus folgt, dass z. B. ein Radlader (selbstfahrende Arbeitsmaschine) als Ladung auf einem Tieflader nachUnterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR freigestellt befördert werden kann.Wird jedoch ein großer Kompressor oder Stromerzeuger – mit ähnlich großer Tankkapazität – als Anhänger aufeigener Achse oder auf einem Tieflader transportiert, darf eine erleichterte Beförderung nur nach Kapitel 3.3Sondervorschrift 363 ADR erfolgen. Für Arbeitsbühnen und andere Arbeitsmaschinen ohne Straßenzulassungbesteht daher nur die Möglichkeit, diese als Maschinen <strong>im</strong> Sinne der Sondervorschrift 363 und nicht als Fahrzeugeeinzustufen, selbst wenn ein Fahrwerk vorhanden sein sollte, das eine selbstständige Fortbewegung derMaschine ermöglicht. Außer den in der Sondervorschrift 363 ausdrücklich beschriebenen Bedingungen, werdenkeine weiteren Anforderungen (z. B. an Fahrerschulung, Kennzeichnung der Beförderungseinheit etc.) gestellt.Besondere Hinweise zu einzelnen FreistellungenZu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a, c und f1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen <strong>im</strong> Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:– ausreichende Ladungssicherung,– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR1-3.1 Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z. B. UN 0027 Schwarzpulveroder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderungzulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtungzutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördertwerden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffenG, SprengG) zu beachten. SicherheitlicheEmpfehlungen <strong>im</strong> genannten Sinne sind zur Zeit die „Sicherheitsregeln für Böllerschützen“ des BayerischenStaatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage3977076/SicherheitsregelnfuerBoellerschuetzen.pdfoder die „Ausführungsregel Nr. 1 zum Vorderlader und/oder Böllerschießen“ (Stand: Januar 2007)des Deutschen Schützenbundes e.V.,http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Neues%20Waffenrecht/Ausfuehrungsregel_Nr.1-2007-1.pdf.1-3.2 Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in füreine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehälternnach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzkraftstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden(siehe auch Nummer 1-1.4 der <strong>RSEB</strong>).Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b derGGVSEB1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 2.1Buchstabe b der GGVSEB können u. a. fallen:1-4.1 Beförderungen gefährliche Güter <strong>im</strong> Straßenverkehr in:– Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADRfallen und nicht <strong>im</strong> Einsatz sind,– Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke, sofern sie nicht unter die Sondervorschrift363 fallen,– Straßenmarkierungsgeräten,– pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,– Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.1-4.2 Beförderungen gefährliche Güter <strong>im</strong> Eisenbahnverkehr in:– Geräten in Fahrzeugen und Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke,– Geräten in Einheits-Gerätewagen,sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 RID fallen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 15

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