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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutGLfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassder Verlader entgegen § 29 Abs. 2(auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger)GGVSEBKate-Euro§ 37 Abs. 1 gorieS 108 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b108.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von 600,- IWärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen108.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken, 500,- I108.3 Nr. 3 das Rauchverbot, 500,- I108.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht 500,- Inicht beachtet;der Verlader entgegen § 29 Abs. 3(auch Fahrzeugführer und Entlader)S 109 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht Nr. 21c 500,- I/IIbeachtet;der Verlader entgegen § 29 Abs. 4(auch Beförderer und Fahrzeugführer)S 110 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 21d 600,- IF. der Verpackerder Verpacker entgegen § 22 Abs. 1S,E,B 111 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, Nr. 11a 500,- Idas Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet;S,E,B 112 Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung Nr. 11b 800,- Inicht beachtet;S,E,B 113 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht Nr. 11c 800,- Ibeachtet;S,E,B 114 Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Nr. 11d 500,- I/IIBezettelung nicht beachtet;S,E,B 115 Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; Nr. 11e 500,- Ider Verpacker entgegen § 22 Abs. 2S 116 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f116.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, 500,- I/II116.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe 500,- I/IIenthalten,nicht beachtet;der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3E 117 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f117.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, 500,- I/II117.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe 500,- I/IIenthalten,nicht beachtet;der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader,Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)S,E,B 118 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- IIG. der Befüllerder Befüller entgegen § 23 Abs. 1S,E,B 119 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 12a 1500,- I66Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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