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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut3.4.7 Umverpackungen, die Versandstücke gemäß Abschnitt3.4.3, 3.4.4 oder 3.4.5 enthalten, müssennach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 c) fürjedes in der Umverpackung enthaltene gefährlicheGut gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle inder Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güterrepräsentativen Kennzeich-nungen sind sichtbar.3.4.8 Die Vorschriftena) des Unterabschnitts 5.2.1.9 über das Anbringenvon Ausrichtungspfeilen auf Versandstücken,b) des Unterabschnitts 5.1.2.1 b) über das Anbringenvon Ausrichtungspfeilen auf Umverpackungenundc) des Unterabschnitts 7.5.1.5 über die Ausrichtungvon Versandstückengelten auch für gemäß diesem Kapitel beförderteVersandstücke und Umverpackungen.3.4.9 Absender von in begrenzten Mengen verpacktengefährlichen Gütern müssen den Beförderer vorder Beförderung, die keine Seebeförderung einschließt,über die Bruttomasse der so zu versendendenGüter informieren.3.4.10 a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigenGesamtmasse über 12 Tonnen, mitdenen Versandstücke mit gefährlichen Güternin begrenzten Mengen befördert werden, müssengemäß Abschnitt 3.4.12 vorn und hintengekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereitsgemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenenTafeln gekennzeichnet sind.b) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichenGütern in begrenzten Mengen befördertwerden und die auf Beförderungseinheiten miteiner höchstzulässigen Gesamtmasse über12 Tonnen verladen sind, müssen gemäßAbschnitt 3.4.12 auf allen vier Seiten gekennzeichnetsein, sofern sie nicht bereits gemäßAbschnitt 5.3.1 mit Großzetteln (Placards)versehen sind.Die tragende Beförderungseinheit braucht nichtgekennzeichnet zu werden, es sei denn, die anden Containern angebrachte Kennzeichnungist außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheitnicht sichtbar. Im letztgenannten Fallmuss dasselbe Kennzeichen an der Beförderungseinheitvorn und hinten angebrachtwerden.3.4.11 Auf die in Abschnitt 3.4.10 festgelegte Kennzeichnungkann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasseder beförderten Versandstücke, die inbegrenzten Mengen verpackte gefährliche Güterenthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nichtüberschreitet.3.4.12 Die Kennzeichnung besteht aus dem Ausdruck«LTD QTY» 2) in schwarzen Buchstaben mit einerZeichenhöhe von mindestens 65 mm auf weißemGrund.3.4.13 Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eineSeebeförderung einschließt, sind Kennzeichnungengemäß Kapitel 3.4 des IMDG-Codes ebenfallszugelassen.2)Die Buchstaben «LTD QTY» sind die Abkürzung des englischenAusdrucks «L<strong>im</strong>ited Quantity».Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 115

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