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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutAnlage 3Verfahren für die Durchführung der Prüfung,die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungenzur Beförderung gefährlicher Güter1. GeltungsbereichDiese Hinweise gelten für Verpackungen, Großpackmittel(IBC) und Großverpackungen nach den Kapiteln6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 der Gefahrgutvorschriften überden Straßen-, Schienen- und Seetransport ebensowie für Verpackungen zur Beförderung gefährlicherGüter <strong>im</strong> Luftverkehr, die einer Bauartzulassung bzw.einer UN- oder ADR/RID- Kennzeichnung bedürfen(<strong>im</strong> Folgenden Verpackungen genannt, sofern nichtanders bezeichnet). Sie gelten für die Aufgaben einerzuständigen Behörde, die der Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung (BAM) nach § 8 Satz 1Nummer 3 und 4 der GGVSEB zugewiesen sind.2. Allgemeines2.1 Für ihre eigenen Tätigkeiten kann die BAM Verfahrensregelnzur Arbeitserleichterung festlegen(BAM-Gefahrgutregeln, BAM-GGR). Sie informierenbetroffene Stellen über die von der BAM bei derAusübung ihrer Aufgaben angewandten Verfahrenund legen das Verfahren der Prüf-, Zulassungs- undAnerkennungstätigkeit der BAM fest. Bei Einhaltungdieser Regeln können die Betroffenen davon ausgehen,dass ein zügiger Ablauf der Tätigkeit der BAMmöglich ist. Diese Regeln schließen nicht aus, dass<strong>im</strong> Einzelfall alternative Verfahren und Interpretationenangewandt werden.2.2 BAM-Gefahrgutregeln werden <strong>im</strong> Amts- und Mitteilungsblattder BAM und ihrer <strong>Internet</strong>seite http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/index.htm nachAbst<strong>im</strong>mung mit dem Bundesministerium für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der betroffenenWirtschaft bekannt gegeben.2.3 Leistungen der BAM nach diesen Richtlinien sindkostenpflichtig.2.4 Adresse der BAM für Tätigkeiten nach diesen Verfahrenist:BAMBundesanstalt für Materialforschung und -prüfungFachgruppe 3.1Unter den Eichen 44-4612203 BerlinPostanschrift: 12200 Berlin.Elektronische Anträge sind an die E-Mail-Adresse:gefahrgutverpackungen@bam.de zu richten.2.5 Erteilte Bauartzulassungen und Anerkennungen vonPrüf-, Überwachungs- und Inspektionsstellen werdenvon der BAM in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt undihrer <strong>Internet</strong>seite (siehe Nr. 2.2) bekannt gegeben.Dies gilt auch für Änderungen und den Widerruf vonBauartzulassungen und Anerkennungen.3. Bauartprüfung3.1 3.1 Bauartprüfungen von Verpackungen, Großpackmitteln(IBC) und Großverpackungen nach den Abschnitten6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 und 6.6.5 sind bei der BAModer einer von ihr nach Nr. 4 anerkannten Prüfstelle zubeantragen und die dazu erforderlichen Informationenund Prüfmuster zur Verfügung zu stellen.3.2 Die Durchführung der Bauartprüfungen erfolgt nachden geltenden Vorschriften. Die vorgesehene Festlegungdes Verfahrens (vgl. Absätze 6.1.5.1.1, 6.3.5.1.1,6.5.6.1.1 und 6.6.5.1.1) ist mit der BAM-GGR 005erfolgt.3.3 Dieses Verfahren gilt auch für wiederaufgearbeiteteVerpackungen nach Kapitel 6.1, wiederaufgearbeiteteGroßpackmittel (IBC) und wiederaufgearbeiteteGroßverpackungen, die nach den entsprechendenBegriffsbest<strong>im</strong>mungen des Abschnitts 1.2.1 denVorschriften für neue Verpackungen des Kapitels 6.1,neue Großpackmittel (IBC) des Kapitels 6.5 bzw. neueGroßverpackungen des Kapitels 6.6 jeweils desselbenTyps unterliegen.3.4 Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassungvon Kisten aus Pappe (4G) beschreibt dieGefahrgutregel BAM-GGR 006.3.5 Verfahren des chemischen Verträglichkeitsnachweisesund des Nachweises der Vergleichbarkeit vonKunststoff-Formstoffen nach Unterabschnitt 4.1.1.21,Absatz 6.1.5.2.5 bis 6.1.5.2.7 und Absatz 6.5.6.3.3 bis6.5.6.3.6 sind in der BAM-GGR 004 und der BAM-GGR 003 dargestellt.3.6 Die BAM kann nach Unterabschnitt 6.1.1.2, 6.3.2.1,Absatz 6.5.1.1.2 und Unterabschnitt 6.6.1.3 diePrüfergebnisse anderer als der von ihr anerkanntenPrüfstellen bzw. andere Prüfmethoden anerkennen.4. Anerkennung von PrüfstellenDie BAM kann Prüfstellen widerruflich zur Durchführungder Prüfungen nach Nr. 3 anerkennen. DieAnerkennung kann die Durchführung von Einzelprüfungenoder die Gesamtheit des Prüfprogramms umfassen.Das Verfahren der Anerkennung, erforderlicheVoraussetzungen und Verpflichtungen sind in derBAM-GGR 005 spezifiziert.5. Bauartzulassung und Erteilung derKennzeichnung5.1 Bauartzulassungen sind bei der BAM zu beantragen.Dem Antrag sind alle erforderlichen Prüfnachweise,Angaben über die vorgesehenen Verkehrsträger, ggf.Verpackungsgruppe und chemisch-physikalischeMerkmale der vorgesehenen Füllgüter, Verpackungsherstellersowie deren Qualitätssicherungsprogrammnach Nr. 6 beizufügen.5.2 Bei positiver Wertung der Prüfergebnisse und desQualitätssicherungsprogramms lässt die BAM dieBauart nach Absatz 6.1.5.1.1, 6.3.5.1.1, 6.5.1.1.3,Unterabschnitt 6.5.4.3 sowie Absatz 6.6.5.1.1 zu, er-Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 51

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