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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut3.4.4 Wiederkehrende Wasserdruckprüfung und Innenbesichtigungder metallischen OberflächeDie Wasserdruckprüfung ist bei jeder Erneuerungder Feuerfestauskleidung (Ausmauerung) in Verbindungmit einer Besichtigung der metallischeninneren Oberfläche des Tiegels, spätestens jedochnach 12 Jahren, durchzuführen.3.4.5 Beförderung der TiegelDie Oberflächentemperatur der Tiegel darf 130 °Cnicht überschreiten.4. Straßenfahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungender StVZO (FZV)/Wagen den allgemeinenAnforderungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung(EBO) sowie den nachfolgenden Anforderungenentsprechen.5. Die Umschließungen sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen,elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusstwerden können.6. Sondervorschriften für den Transport von flüssigemEisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen(Pfannen) mit der Eisenbahn6.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial undeiner geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen.Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendesSystem auf zwei Stützen aufgebaut sein.6.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichenAusrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sieohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungenden statischen und dynamischenBeanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RIDfestgelegt sind, standhalten.6.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung<strong>im</strong> Blechmantel der Pfanne 6/10 deroberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Rebei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist)nicht überschreiten.6.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichendeZahl von Ausdampflöchern anzubringen, derenDurchmesser max<strong>im</strong>al 10 mm betragen darf.6.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technikentsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur desfeuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw.Hersteller aufzuzeichnen.6.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien fürdie Auskleidung von Pfannen sind <strong>im</strong> Rahmen derQualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferantendurch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Fürdie tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfteWerkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durchdas Abnahmezeugnis und Bescheinigung nachzuweisen.TRT 042 (VkBl. 2003, Heft 7, Seite 178) giltentsprechend.6.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesonderean tragenden Teilen, dürfen nur von zugelassenenSchweißbetrieben und nur von geprüften Schweißernunter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtspersonvorgenommen werden. Die Best<strong>im</strong>mungender technischen Richtlinie zur Ausführungvon Schweißarbeiten gelten entsprechend. Fürjedes neue Baumuster einer Pfanne ist durch dasEisenbahn-Bundesamt eine Baumusterzulassungunter entsprechender Anwendung der Anlage 14 der<strong>RSEB</strong> auszustellen. Mit der Baumusterzulassungwird eine Zulassungsnummer erteilt und bestätigt,dass der Pfannentyp für den beabsichtigten Zweckgeeignet ist und die Anforderungen dieser Anlageerfüllt sind. Grundlage für die Baumusterzulassungist der Prüfbericht einer Benannten Stelle nach § 16der ODV nach der Anlage 14 der <strong>RSEB</strong>.6.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahmezu prüfen.6.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zuunterziehen. Diese umfassen– die Wanddickenmessung,– die Rissprüfung <strong>im</strong> Bereich der Auflagerstellen,– die Gefügeuntersuchung.6.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestensnach 8 Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerungder Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter)muss eine Innenbesichtigung der metallischenOberfläche erfolgen.6.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung,Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann,ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.6.12 Die Prüfungen sind durch eine Benannte Stelle nach§ 16 der ODV durchzuführen. Über die Prüfungensind Bescheinigungen auszustellen.6.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur<strong>im</strong> frei zugänglichen Bereich des metallischenAußenbehälters 250 °C nicht übersteigen.6.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vomBetreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechendder gewählten Steinqualität und Art derAuskleidung vorzunehmen und zu überwachen.6.15 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäßeZustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüllerzu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungenvorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungenzu führen.6.16 Während des Transportes ist die Einfüllöffnung derPfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.7. Kennzeichnung7.1 Die Beförderungseinheit ist gemäß Absatz 5.3.2.1.6ADR mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern(99/3257) oder (99/3258) zu kennzeichnen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 111

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