11.07.2015 Aufrufe

RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen2-6 Der Begriff „Kultur“ wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlichvermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseitsund Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben.Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichenStoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet.Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen vona) verotoxigenen Escherichia coli,b) Mycobacterium tuberculosis undc) Shigella dysenteriae type 1,wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierungals ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). UnterKulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Ab<strong>im</strong>pfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischenProben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostikin geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturenfür Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition.Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4),die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderenMaterialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. AnsteckungsgefährlicheStoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserregerals Kultur befördert werden.2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 derKategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisherder WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichenKrankheiten hervorrufen.Zu Absatz 2.2.62.1.4.12-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialienzu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelleerfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. Indiesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADNfreigestellt (siehe auch Nummer 1-7.1 und 1-7.2 der <strong>RSEB</strong>).Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährlicheStoffe gegeben sind und die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind.2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere:– Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli, Mycobacterium tuberculosisund Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A),– Biologische Produkte der UN-Nummer 3373,– Medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291),– Ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen.Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.7 - Freistellungen2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichenLebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem inder Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll,Abwässer und Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende undtote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind.Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form einesauf eine absorbierende Fläche aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszweckesowie Gewebe und Organe für Transplantationen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!