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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut9-6 Verfahren und Zuständigkeiten für weitere Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung9-6.1 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die den festverbundenen Tank oder das Batterie-Fahrzeug undderen Ausrüstungen betreffen, dürfen auch von den Benannten Stellen nach § 16 der ODV ausgeführt werden.9-6.2 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des Fahrzeugs <strong>im</strong> Sinne der Typeneinteilungnach Unterabschnitt 9.1.1.2 ADR bedingt sind, sind durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEBzuständigen Stellen oder Personen vorzunehmen.9-6.3 Formale Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, insbesondere auch Änderungen, die ohne Überprüfungdes Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, dürfen auch von den Zulassungsbehördennach der StVZO und den zuständigen Stellen und Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEBausgeführt werden.Beispiele für Änderungen formaler Art:– Änderung des Firmennamens/des Halters und/oder der Anschrift,– Änderung des amtlichen Kennzeichens,– Eintragung und Aktualisierung nicht vorgeschriebener Hinweise in der Zulassungsbescheinigung (z. B. desDatums der nächsten fälligen Tankprüfung).9-6.4 Alle Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung sind von den jeweils zuständigen Stellen oder Personenmit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen.9-7 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist mit dem Tagesdatum dertechnischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt der Zeitraumder nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit. Erfolgt die erneute technischeUntersuchung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR spätestens einen Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf dasFahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden.Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2ADR zu unterziehen. Nur während der Karenzzeit von einem Monat nach 9.1.3.4 ADR dürfen Tankfahrzeugeeiner technischen Untersuchung zugeführt werden. Ist diese Zeit abgelaufen, ist für das betreffende Fahrzeugeine neue ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich.9-8 Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung einentsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) einzutragen.Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR9-9.1 Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16 der <strong>RSEB</strong>.9-9.2 In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESEL-KRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunktgemäß EN 590:2004 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung derAusnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallensind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR unter Nummer 11 (Bemerkungen) sinngemäßfolgender Vermerk aufzunehmen:„Tank darf <strong>im</strong> innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2004entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 ohne Flammendurchschlagsicherungbetrieben werden.“9-9.3 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 der <strong>RSEB</strong> genannten Gaseder Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-)Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll – soweit noch nicht erfolgt – <strong>im</strong> Rahmeneiner außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondereFestlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die Benannte Stelle nach § 16 der ODV. Über die außerordentlichePrüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der <strong>RSEB</strong> auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigungdarf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.9-9.4 Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist(andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist <strong>im</strong> Rahmen der wiederkehrenden Prüfungin angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der <strong>RSEB</strong>auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 41

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