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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut Fahrzeug EX/III (max. 16.000 kg NEM je Beförderungseinheit,wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasseanzusetzen);amtliches Kennzeichen: sonstiges geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mitgetrennter Fahrgastzelle) für Probentransport zur chemischenoder sonstigen Analyse;amtliches Kennzeichen:Klassen 2 bis 9: geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennterFahrgastzelle);amtliches Kennzeichen:1.2 MengenbegrenzungEs ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dassdie Mengenbegrenzungen nach 1.1 dieser Ausnahmeeingehalten werden.1.3 Verwendung von Anhängern und KrafträdernBei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeugeeingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelastausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelastnur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird,dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nichteingesetzt werden.1.4 Best<strong>im</strong>mung der FahrstreckeEine Fahrwegbest<strong>im</strong>mung ist abweichend von § 35GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfängerunter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen.Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung desAntragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf dervorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann.Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstreckendarf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglichist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten.1.5 Verwendung der Transportkugel/des TransportbehältersDie Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderungdurch eine Fachkundige Person hinsichtlich derFunktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind beiBeschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern.Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen isteine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.1.6 TransportführerBei der Beförderung von unbest<strong>im</strong>mbaren Stoffen undGegenständen ist von der zuständigen Behörde <strong>im</strong>mer einsachkundiger Transportführer zu best<strong>im</strong>men. Die Aufgabedes Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einemanderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommenwerden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht esaus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführerbefindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug6Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe derzuständigen Behörde.106(Fahrzeug ohne unbest<strong>im</strong>mbare Stoffe und Gegenstände)befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.1.7 FahrzeugbesatzungDie Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einemFahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung,das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführerabzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied derFahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäßKapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1, undin Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreichteilgenommen haben und <strong>im</strong> Besitz einer gültigenADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADRsein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.1.8 BegleitfahrzeugeDie Beförderungseinheiten mit unbest<strong>im</strong>mbaren Stoffen undGegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter undauf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davorund ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug derzuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.1.9 Besondere AusrüstungIn der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderteAusrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/odervom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennungder Gefahr] ist folgende Ausrüstung 7 zusätzlichmitzuführen: Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültiggeprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied derFahrzeugbesatzung geeignetes Messgerät für die ausgehenden Gefahren weitere Ausrüstungen (z. B. persönliche Schutzausrüstung)1.10 FahrtunterbrechungFahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthaltewährend der Beförderung unumgänglich, ist einangemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Ortenoder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichendvon Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist dieBeförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zuüberwachen.1.11 Kennzeichnung1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenenTafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist dieBeförderungseinheit mit den geforderten Großzetteln(Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR für die Klasse1 oder Klasse 7 zu kennzeichnen. Probentransport ohne Kennzeichnung7Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen derFahrzeugbesatzung zu best<strong>im</strong>men und festzulegen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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