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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID1-32 Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer,Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäߧ 47 Abs. 1 Nr. 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).Zu Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR/RID1-33.1 Es wird auf den „Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbest<strong>im</strong>mungen für die Beförderunggefährlicher Güter“ der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI verwiesen, der als Hilfe zur Umsetzung derVorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde.1-33.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden <strong>im</strong> Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenemAnlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen <strong>im</strong> Detail kann sich in besonderenFällen ergeben.Zu Abschnitt 1.10.4 ADR/RID1-34 Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind die Vorschriften des Kapitels 1.10nicht anzuwenden, auch wenn die in der Tabelle in Absatz 1.10.3.1.2 genannten Mengen überschritten werden.Für die in Abschnitt 1.10.4 von dieser Freistellung ausgenommenen Stoffe und Gegenstände sind die Vorschriftendes Kapitels 1.10 jedoch anzuwenden.Zu Kapitel 1.11 RID1-35 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfeninterne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 der <strong>RSEB</strong> verwendetwerden.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 21

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