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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutAnlage 8Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildungvon Gefahrgutkontrollpersonal für Länder-und BundesbehördenAnlage 8/1Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt1.8.1 ADR/RID allgemein1. VorwortBei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße undSchiene handelt es sich um eine besonders sensible undkomplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigenÄnderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durchdie Europäischen Übereinkommen über die internationaleBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) undüber die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicherGüter (RID).Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch diebehördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen<strong>im</strong>mer öfter <strong>im</strong> Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von denBetroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertigeKontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehördensind vor Gericht überprüfbar.2. ZieleZur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit vonGefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- undFortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsameGrundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollensind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltungder Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. DieTeilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in derLage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den VerkehrsträgernStraße und/oder Schiene durchzuführen unddie notwendigen Maßnahmen zu treffen.3. ZielgruppenDer Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträgerfür die Aus- und Fortbildung.1. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal,welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in derDurchführung von Gefahrgutkontrollen hat.2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal,welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrolleneingesetzt wird.Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen,dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisseauch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z. B.Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.4. Rahmenlehrplan1. Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonalsträgt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischenund anwenderbezogenen Aspekten gegliedertund nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthältdie Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für dieDurchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollenerforderlich ist.Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteiltwerden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahepraktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderenBausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollenfür die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereichesowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzlicheAufbau- und Auffrischungskurse erforderlich.2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird keinfestgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalteder Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuerTechniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissenaus den eigenen Kontrollen anzupassen.Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronischeMedien vermittelt werden.5. Grundsätze1. Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen vonfachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifischeKenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogischeGrundausbildung verfügen.3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmerbegrenzt werden.4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriftenzur Verfügung zu stellen.5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.6. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durchLernzielkontrollen überprüft werden.7. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminarseine Bescheinigung über die Teilnahme.6. Zeitansätze1. Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonalsvon rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich desPraxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswertenund kann individuell an die Bedürfnisseder Teilnehmer angepasst werden.2. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung desKontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarfaufgrund neuer Techniken, aktuellenRechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenenKontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand desKontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheitenpro Jahr nicht unterschreiten.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 79

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