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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutGLfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEBKate-Euro§ 37 Abs. 1 gorieS,E,B 157 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr Nr. 15a. f) 200,- IIsichtbar sind;S,E,B 158 Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt; Nr. 15a. g) 200,- IIder Entlader entgegen § 23a Abs. 2S 159 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung Nr. 15a. h) 150,- IIelektrostatischer Aufladung durchgeführt wird;S 160 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift Nr. 15a. i) 200,- bis I/IIbeachtet wird; 500,-S 161 Nr. 3 nicht dafür gesorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Nr. 15a. j) 300,- IIHandhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenenWeise eingewiesen wird;der Entlader entgegen § 23a Abs. 3B 162 Nr. 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 15a. k) 250,- bis III/II/I1000,-B 163 Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden Nr. 15a. l) 1000,- Isind;B 164 Nr. 1 Buchstabe c nicht sicher stellt, dass eine Nr. 15a. m) 1000,- IFlammendurchschlagsicherung vorhanden ist;B 165 Nr. 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Löschrate in Nr. 15a. n) 800,- IÜbereinst<strong>im</strong>mung mit der Löschinstruktion ist und der Druck denÖffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;B 166 Nr. 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort Nr. 15a. o) 1000,- Igenannten Werkstoffen bestehen;B 167 Nr. 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung Nr. 15a. p) 500,- bis II/Igewährleistet ist; 1000,-B 168 Nr. 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe Nr. 15a. q) 500,- IIabgeschaltet werden kann;B 169 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind; Nr. 15a. r) 1000,- Ider Entlader entgegen § 27 Abs. 4(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger)S,E,B 170 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- IIder Entlader entgegen § 29 Abs. 2(auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer)S 171 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b171.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von 600,- IWärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen171.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 500,- I171.3 Nr. 3 das Rauchverbot 500,- I171.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht 500,- Inicht beachtet;der Entlader entgegen § 29 Abs. 3(auch Verlader und Fahrzeugführer)S 172 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht Nr. 21c 500,- I/IIbeachtet;Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 69

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