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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutGLfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassC. der VerladerS 6 der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 Nr. 21b 35,-ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe vonFahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;S 7 der Verlader entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 Nr. 10l 35,-ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt;D. der BefüllerS 8 der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a einen der nach Nr. 13c 35,-Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nichtanbringt;E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks,eines MEGC oder eines Schüttgut-ContainersS 9 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines Nr. 16b 35,-MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt,dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 undUnterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer,MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel derName des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist;F. der FahrzeugführerS 10 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe d einen nach Nr. 20j 25,-Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt odernicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;S 11 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe b die nach Nr. 20j 25,-Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nichtmitführt, aber <strong>im</strong> Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesenwird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist;S 12 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR Nr. 20g12.1 eine orangefarbene Tafel, 10,-12.2 mehrere orangefarbene Tafeln 15,-nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder12.3 eine orangefarbene Tafel, 20,-12.4 zwei orangefarbene Tafeln 30,-nicht vollständig entfernt oder verdeckt;S 13 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 einen der nach den Nr. 20f 30,-Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel(Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt;S 14 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR Nr. 20f14.1 einen Großzettel (Placard), 20,-14.2 zwei Großzettel (Placards) 30,-nicht entfernt oder abdeckt;S 15 der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Nr. 21b 35,-Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über dasRauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nichtbrennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9beladen sind, nicht beachtet.G. der EntladerGGVSEB§ 37 Abs. 1S 16 der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 Nr. 21b 35,-in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe vonFahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2und Gütern der Klassen 6.1, 6.2,7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet.EuroVerkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 77

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