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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut52teilt darin nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.3.1.1,Abschnitt 6.5.2 und 6.6.3 die Kennzeichnung für dieVerpackung und legt die bei der Herstellung und ggf.bei der Verwendung zu beachtenden Bedingungenfest. Die Erteilung der Kennzeichnung schließt dieFestlegung der darin enthaltenen Identifizierung desHerstellers der Verpackung nach Unterabschnitt6.1.3.1, 6.3.4.2, Absatz 6.5.2.1.1 und Unterabschnitt6.6.3.1 ebenso wie die Festlegung der Kennzeichnungder Innenbehälter von Kombinations-IBC nach Absatz6.5.2.2.4 ein.5.3 Die Bauartzulassung wird mit einem Zulassungsscheinmit folgenden Mindestangaben erteilt:– Ausstellende Stelle (BAM) unter Angabe derRechtsgrundlage,– Zulassungsscheininhaber (Antragsteller),– Hersteller (qualifizierte Fertigungsstätte/n),– Beschreibung und Spezifikation der Bauart,– Prüfnachweise,– Bescheinigung der Vorschriftenkonformität undnachgewiesene Eignungen,– Best<strong>im</strong>mungen zur Fertigung von Verpackungengemäß der Zulassung,– Erteilte Kennzeichnung,– Nebenbest<strong>im</strong>mungen,– Hinweise zur Verwendung von Verpackungen undzur Einhaltung internationaler Regelungen,– Rechtsbehelfsbelehrung,– Datum und Unterschrift.5.4 Früher vom Bundesbahn-Zentralamt, Minden, erteilteBauartzulassungen sind unverändert gültig, sofernsie nicht <strong>im</strong> Widerspruch zu den jeweils geltendenVorschriften stehen und nicht von der BAM widerrufenoder durch eine Neufassung der BAM ersetztwurden.5.5 Die Bauartzulassungen werden unter dem Vorbehaltdes jederzeitigen Widerrufs erteilt. Ein hinreichenderGrund für einen Widerruf ist gegeben, wenn gekennzeichneteVerpackungen nicht der zugelassenenBauart entsprechen, keine Anerkennung des Qualitätssicherungsprogrammsdurch die BAM vorliegtoder ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogrammnicht angewandt wird.6. Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammenfür die Fertigung, Wiederaufarbeitung,Rekonditionierung, Reparaturund Prüfung von Verpackungen6.1 Als Verfahrensregel für die gesetzlichen Vorschriftenüber die Anerkennung und Überwachung der Fertigungnach § 9 Abs. 3 des GGBefG und über dieAnwendung eines von der zuständigen Behörde alszufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogrammsfür die Herstellung und Prüfung von Verpackungennach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1und 6.6.1.2 gilt die BAM-GGR 001. Sie beschreibtdas Verfahren der erstmaligen Begutachtung durchdie BAM und der wiederkehrenden Überwachungsbegutachtungender Qualitätssicherungsprogrammeder Hersteller durch die BAM oder durch von der BAMnach Nr. 8.1 anerkannte Überwachungsstellen.6.2 Diese Regeln gelten nach Unterabschnitt 6.1.1.4 auchfür die Rekonditionierung von Verpackungen gemäßKapitel 6.1, nach Unterabschnitt 6.5.4.1 für die Reparaturvon Großpackmitteln (IBC) gemäß Kapitel 6.5sowie für die Wiederaufarbeitung von Verpackungen,Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, dienach den entsprechenden Begriffsbest<strong>im</strong>mungendes Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften für neue Verpackungendes Kapitels 6.1, neue Großpackmittel (IBC)des Kapitels 6.5 bzw. neue Großverpackungen desKapitels 6.6 jeweils desselben Typs unterliegen.6.3 Als Ergebnis positiv gewerteter Qualitätssicherungsprogrammefür die Rekonditionierung vonVerpackungen nach Kapitel 6.1 legt die BAM diegemäß Unterabschnitt 6.1.3.8 in die Kennzeichnungaufzunehmende Identifizierung (Kurzzeichen) desRekonditionierers fest.6.4 Die Anerkennungen werden unter dem Vorbehalt desjederzeitigen Widerrufs erteilt.7. Erstmalige und wiederkehrende Inspektionenund Prüfungen von Großpackmitteln (IBC)7.1 Als Verfahrensregel für als zufriedenstellend erachteteerstmalige und wiederkehrende Inspektionen undPrüfungen von metallenen IBC, starren Kunststoff-IBCund Kombinations-IBC nach Unterabschnitt 4.1.2.2,6.5.4.4 und 6.5.4.5 gilt die BAM-GGR 002.7.2 Die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen erfolgtdurch Prüfstellen und Inspektionsstellen, die beinachgewiesener Eignung von der BAM nach Nr. 8.2hierfür anerkannt werden. Prüfstellen sind dabei aufdie Durchführung von Inspektionen nach Absatz6.5.4.4.1 Buchstabe b und die Dichtheitsprüfung nachAbsatz 6.5.4.4.2 beschränkt.8. Anerkennung von Überwachungs-, Prüf- undInspektionsstellen8.1 Die BAM kann Überwachungsstellen nach § 8 Satz1 Nummer 4 der GGVSEB widerruflich zur Durchführungvon Überwachungsmaßnahmen, d. h. Überprüfungender Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit derQualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1 und 6.6.1.2, anerkennen. DieAnerkennung kann die Durchführung der Überwachungsmaßnahmenfür einzelne, mehrere bzw. alleArten von Verpackungen umfassen. Die Anforderungenfür die Anerkennung sind in der BAM-GGR 001spezifiziert.8.2 Die BAM kann nach § 8 Satz 1 Nummer 3 und 4der GGVSEB Prüfstellen und Inspektionsstellenwiderruflich zur Durchführung von erstmaligen undwiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen nachUnterabschnitt 6.5.4.4 von Großpackmitteln (IBC)Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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