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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut7.2 Das Fahrzeug, auf dem die Spezialbehälter befördertwerden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtungund an der Rückseite gemäß Abschnitt 5.3.3ADR mit dem Kennzeichen für Stoffe <strong>im</strong> erwärmtenZustand zu kennzeichnen.7.3 Das Fahrzeug, auf dem die Spezialbehälter befördertwerden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtungund an der Rückseite entsprechend Unterabschnitt5.3.1.4 ADR mit Großzetteln des Musters 9nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.7.4 Der Wagen ist an beiden Längsseiten gemäß Abschnitt5.3.3 RID mit dem Kennzeichen für Stoffe <strong>im</strong>erwärmten Zustand zu kennzeichnen und gemäßUnterabschnitt 5.3.1.4 RID mit Großzetteln des Musters9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID zu kennzeichnen.Bild 1Bild 2112Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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