Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut7.2 Das Fahrzeug, auf dem die Spezialbehälter befördertwerden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtungund an der Rückseite gemäß Abschnitt 5.3.3ADR mit dem Kennzeichen für Stoffe <strong>im</strong> erwärmtenZustand zu kennzeichnen.7.3 Das Fahrzeug, auf dem die Spezialbehälter befördertwerden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtungund an der Rückseite entsprechend Unterabschnitt5.3.1.4 ADR mit Großzetteln des Musters 9nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.7.4 Der Wagen ist an beiden Längsseiten gemäß Abschnitt5.3.3 RID mit dem Kennzeichen für Stoffe <strong>im</strong>erwärmten Zustand zu kennzeichnen und gemäßUnterabschnitt 5.3.1.4 RID mit Großzetteln des Musters9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID zu kennzeichnen.Bild 1Bild 2112Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13
Durchführungsrichtlinien-GefahrgutAnlage 13Kapitel 3.4In begrenzten Mengen verpackte gefährlicheGüter3.4.1 Allgemeine Vorschriften3.4.1.1 Die gemäß den Abschnitten 3.4.3 bis 3.4.6 verwendetenVerpackungen müssen nur den allgemeinenVorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen.3.4.1.2 Die höchstzulässige Bruttomasse darf 30 kg fürzusammengesetzte Verpackungen und 20 kg fürTrays in Dehn- oder Schrumpffolie nicht überschreiten.Bem. Die Begrenzung für zusammengesetzteVerpackungen findet bei LQ 5 keine Anwendung.3.4.1.3 Unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen inUnterabschnitt 3.4.1.2 sowie der individuellenGrenzen in Tabelle 3.4.6 dürfen gefährlicheGüter mit anderen Stoffen oder Gegenständenzusammengepackt werden, vorausgesetzt, be<strong>im</strong>Freiwerden entsteht keine gefährliche Reaktion.3.4.2 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a für einenbest<strong>im</strong>mten Stoff oder Gegenstand der Code«LQ 0» angegeben ist, ist dieser Stoff oder Gegenstand,wenn er in begrenzten Mengen verpacktist, von keiner der anwendbaren Vorschriften derAnlagen A und B freigestellt, sofern in diesen Anlagennichts anderes angegeben ist.3.4.3 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a für einenbest<strong>im</strong>mten Stoff oder Gegenstand einer der Codes«LQ 1» oder «LQ 2» angegeben ist, gelten, sofernin diesem Kapitel nichts anderes vorgeschriebenist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADRnicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes,vorausgesetzt:a) die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c)werden beachtet; <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschriftengelten Gegenstände als Innenverpackungen;b) die Innenverpackungen entsprechen denVorschriften der Unterabschnitte 6.2.5.1 und6.2.6.1 bis 6.2.6.3.3.4.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a für einenbest<strong>im</strong>mten Stoff der Code «LQ 3» angegeben ist,gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderesvorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigenKapitel des ADR nicht für die Beförderung diesesStoffes, vorausgesetzt:a) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungenbefördert, wobei folgende Außenverpackungenzugelassen sind, die so ausgelegtsein müssen, dass sie den anwendbarenBauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen:– Fässer aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbaremDeckel,– Kanister aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbaremDeckel,– Fässer aus Sperrholz oder Pappe,– Fässer oder Kanister aus Kunststoff mitabnehmbarem Deckel,– Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff,Pappe, Kunststoff, Stahl oderAluminium;b) die in Tabelle 3.4.6 in Spalte 2 oder 4 je Innenverpackungund gegebenenfalls in Spalte 3oder 5 je Versandstück angegebene höchstzulässigeNettomenge wird nicht überschritten;c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaftgekennzeichnet:(i) mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäßKapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben«UN» vorangestellt werden;(ii) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichenUN-Nummern in ein und demselbenVersandstück:– mit den UN-Nummern der Füllgüter, denendie Buchstaben «UN» vorangestelltwerden, oder– mit den Buchstaben «LQ» 1) .Diese Kennzeichnung muss innerhalb einerrautenförmigen Fläche abgebildet sein, dievon einer Linie mit einer Seitenlänge vonmindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinieder Raute muss mindestens2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Nummermuss mindestens 6 mm betragen. Wennmehrere Stoffe verschiedener UN-Nummern <strong>im</strong>Versandstück enthalten sind, muss die Rauteausreichend groß sein, um alle UN-Nummernaufnehmen zu können. Wenn es die Größeeines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnunggeringere Abmessungen haben,sofern sie deutlich sichtbar bleibt.3.4.5 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a für einenbest<strong>im</strong>mten Stoff einer der Codes «LQ 4» bis«LQ 19» und «LQ 22» bis «LQ 28» angegebenist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderesvorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigenKapitel des ADR nicht für die Beförderung diesesStoffes, vorausgesetzt:a) der Stoff wird befördert:– in zusammengesetzten Verpackungen nachden Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 a)oder1)Die Buchstaben «LQ» sind die Abkürzung des englischenAusdrucks «L<strong>im</strong>ited Quantities» (begrenzte Mengen). DieseBuchstaben sind nach dem IMDG-Code und den TechnischenAnweisungen der ICAO nicht zugelassen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 113