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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutErläuterungen zu Teil 4Zu Unterabschnitt 4.1.1.84-1 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts4.1.1.8 nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.Zu Unterabschnitt 4.1.1.114-2 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nachUnterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer1-16 der <strong>RSEB</strong> (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen.Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR4-3 Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbarenflüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002– 1. Neufassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) (VkBl. 2010 Heft 7 S. 126) angewendetwerden.Zu Unterabschnitt 4.1.4.14-4.1 Hinsichtlich der Anwendung der Verpackungsanweisung P 207 für die Beförderung von Abfall-Druckgaspackungensiehe Nummer 3-2 der <strong>RSEB</strong>.4-4.2 Gefährliche Reaktionen der Inhaltsstoffe von Batterien nach der Verpackungsanweisung P 801a Absatz 4 könnenz. B. ausgeschlossen werden, wenn die Pole der Batterien gegen Kurzschluss gesichert sind und eine Undichtigkeitder Batteriegehäuse z. B. durch Beschädigung während der Beförderung nicht anzunehmen ist oder wenndie Elektrolyte aus den Batterien entfernt worden sind.4-4.3 Für die Beförderung von erwärmten Stoffen der UN-Nummer 3257 und 3258 nach der VerpackungsanweisungP 099 und in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV/VW 12 undVV/VW 13 ADR/RID sind die Umschließungen nach der Anlage 12 der <strong>RSEB</strong> zugelassen.4-4.4 Geräte mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsamin einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.Zu Absatz 4.1.8.7 ADR4-5 Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2, UN-Nummer 2814 undUN 2900 darf die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/003 – 2. Neufassung der Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung (BAM) (VkBl. 2010 Heft 2 S. 22) angewendet werden.Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.54-6.1 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung können die Werkstoffbeständigkeitsbewertungender BAM-Liste „Anforderungen an Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter“ in der jeweilsgültigen Fassung oder das Verfahren nach der Anlage 17 der <strong>RSEB</strong> zu Grunde gelegt werden.4-6.2 Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens denZeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunktder nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenenstofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-8 der<strong>RSEB</strong>).Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.34-7 An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtungam Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischendiesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fallmuss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 29

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